Rechtssatz RS0017591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017591
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Die bloße Nichterwartung einer Veränderung des gegebenen Zustandes (hier: durch Beseitigung der Verurteilung im Strafverfahren) betrifft nicht den von den Parteien als bestehend angenommenen Sachverhalt, sondern nur die Einschätzung der Möglichkeit einer späteren Veränderung. Eine dabei unterlaufene Fehleinschätzung stellt weder einen beachtlichen Irrtum über den von den Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend angenommenen Sachverhalt dar, noch kann sie als Wegfall einer typischen Voraussetzung im Sinne der Lehre über die Geschäftsgrundlage gewertet werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 2/87
- 8 Ob 232/99x
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
- 6 Ob 46/16g
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 46/16g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017591
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0020OB00002_8700000_001