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Rechtssatz RS0032327

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032327

Geschäftszahl

2Ob2/87

Entscheidungsdatum

01.09.1987

Rechtssatz

Ein Irrtum über Erwartungen in der Zukunft ist kein Irrtum im Sinne des Paragraph 1385, ABGB. So kann die irrige Nichterwartung einer späteren Änderung der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des VN etwa im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens keinen beachtlichen Irrtum über die Umstände darstellen, die die Parteien als feststehend angenommen haben. Hiezu müßte nämlich der im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 2/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032327

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0020OB00002_8700000_003