Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 244/98k×

Entscheidung 8 Ob 244/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob244/98k

Entscheidungsdatum

18.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Partner, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Franz W***** jun, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in Wels, 2. Franz W***** sen, *****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 4,246.427,78 sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1998, 8 Ob 244/98k, wird von amtswegen dahingehend berichtigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig .. .".

In den Entscheidungsgründen ist auf Seite 8 anstelle des 4. Absatzes einzufügen:

"Hienach wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 7. 1998, ON 33, das Verfahren gegen den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 6 a, ZPO ausgesetzt, weil eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit angeordnet wurde und eine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes noch aussteht. Es ist daher nur über die Revision des Erstbeklagten zu entscheiden.

Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt."

Im übrigen sind in den Entscheidungsgründen Seite 9, erster Absatz, erste Zeile, Seite 12, zweiter Absatz, erste Zeile, Seite 13, zweiter Absatz, zweite und dritte Zeile, Seite 14, erster Absatz, erste Zeile und Seite 15, erste Zeile geringfügige Änderungen (Umstellung des Textes von den "Beklagten" auf den "Erstbeklagten") vorzunehmen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Revisionsgericht hat übersehen, daß das Verfahren nach Erstattung der Revisionsbeantwortung mit Beschluß des Erstgerichtes gegen den Zweitbeklagten ausgesetzt wurde, sodaß nur über die Revision des Erstbeklagten zu entscheiden gewesen wäre. Das Urteil ist daher diesbezüglich zu berichtigen.

Anmerkung

E53336 08AA2448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00244.98K.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19990318_OGH0002_0080OB00244_98K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018003 Rechtssatz 11.04.1989Zivilrecht
Wird in einem vom Gläubiger verwendeten Vertragsformular mit mehreren Varianten die Abstattung einer Kreditschuld in "gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen" vereinbart, so handelt es sich um Annuitäten, die in drei Jahren verjähren.
RS0033321 Rechtssatz 04.06.1929Zivilrecht
Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB finden kein …
RS0034198 Rechtssatz 07.06.1962Zivilrecht
Es genügt, wenn die Einwendung der Verjährung allgemein (ohne Anführung von bestimmten Tatsachen) erhoben wird. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozessstoff zu berücksichtigen.
RS0034275 Rechtssatz 13.11.1968Zivilrecht
Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu untersc …
RS0034376 Rechtssatz 14.10.1976Zivilrecht
1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten entha …
RS0111283 Rechtssatz 26.11.1998Zivilrecht
Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezü …