Rechtssatz RS0034376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034376
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.
2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 685/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 685/76
Veröff: SZ 49/119
- 7 Ob 587/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 587/81
Auch; nur: 1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. (T1) Beisatz: Verjährungszeit drei Jahre. (T2)
- 6 Ob 540/86
Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 540/86
nur: 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T3)
- 8 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88
nur T3; Veröff: ÖBA 1990,1219
- 8 Ob 244/98k
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
Auch; nur T1; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T4) Veröff: SZ 71/201
- 8 Ob 124/03y
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 124/03y
nur T3
- 3 Ob 148/04t
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 148/04t
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 222/04d
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
- 1 Ob 197/14y
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
Auch
- 4 Ob 115/17s
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
Auch, nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034376
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0060OB00685_7600000_001