Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3).
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Darlehensvertrag wirksam zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zustande kam und dass die Darlehensforderung nicht verjährt ist, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass der Darlehensbetrag dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei übergeben wurde. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (M. Bydlinski in Rummel³ § 1480 ABGB Rz 2; Schwimann/Mader ABGB² VII § 1480 Rz 9; ÖBA 1989/190; SZ 49/119; s. auch RIS-Justiz RS0034376), dass "gemeine Raten", das heißt gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Darlehensschuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB fallen. Die gegenteiligen Ausführungen Eypeltauers (ÖJZ 1991, 222 ff) vermögen nicht zu überzeugen. Schließlich liegt auch der von der beklagten Partei behauptete Forderungsverzicht nicht vor: Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel³ § 863 ABGB Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0014146). Besondere Vorsicht ist bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts geboten (Rummel aaO; SZ 71/179 uva). Aus der Unterlassung der Forderungsanmeldung lässt sich jedenfalls ein Forderungsverzicht ebensowenig ableiten wie aus der Hoffnung des Klägers, mit dem befreundeten Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Darlehensvertrag wirksam zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zustande kam und dass die Darlehensforderung nicht verjährt ist, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass der Darlehensbetrag dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei übergeben wurde. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1480, ABGB Rz 2; Schwimann/Mader ABGB² VII Paragraph 1480, Rz 9; ÖBA 1989/190; SZ 49/119; s. auch RIS-Justiz RS0034376), dass "gemeine Raten", das heißt gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Darlehensschuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB fallen. Die gegenteiligen Ausführungen Eypeltauers (ÖJZ 1991, 222 ff) vermögen nicht zu überzeugen. Schließlich liegt auch der von der beklagten Partei behauptete Forderungsverzicht nicht vor: Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel³ Paragraph 863, ABGB Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0014146). Besondere Vorsicht ist bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts geboten (Rummel aaO; SZ 71/179 uva). Aus der Unterlassung der Forderungsanmeldung lässt sich jedenfalls ein Forderungsverzicht ebensowenig ableiten wie aus der Hoffnung des Klägers, mit dem befreundeten Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Im Ergebnis teilweise berechtigt sind jedoch die Revisionsausführungen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Zurechtbestehens der Forderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von EUR 58.138,27 wenden: Durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich wurde die Gemeinschuldnerin nicht nur von den die Quote übersteigenden Verbindlichkeiten hinsichtlich jener Konkursgläubiger, die am Konkursverfahren teilgenommen haben, sondern hinsichtlich aller Konkursgläubiger befreit. Der Nachlass wird jedoch für die Forderungen jener Gläubiger hinfällig, denen gegenüber der Gemeinschuldner mit der Erfüllung des Zwangsausgleichs in Verzug gerät. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (erstmals SZ 65/56 unter Ablehnung von SZ 57/138; ZIK 1998, 69; 8 ObA 285/01x; RIS-Justiz RS0052162) ist hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Ausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könnte, kann daher im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. Daraus ist aber abzuleiten, dass im hier zu beurteilenden Fall hinsichtlich der die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung die Leistungsklage vor dem - hier nie eingetretenen - Wiederaufleben der die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung unberechtigt war.
Hier hat die beklagte Partei, nachdem sie das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 13. 12. 2000 erhalten hatte, am 28. 12. 2000 den Antrag auf Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung im Sinne des § 66 AO gestellt. Wie der erkennende Senat bereits in 8 Ob 132/01x (= ZIK 2002/42) ausgesprochen hat, war diese Antragstellung zulässig (vgl auch § 149 Abs 1 KO letzter Satz), weil andernfalls (bei Versagung der Möglichkeit der Antragstellung nach § 66 AO nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsausgleich) der Gemeinschuldner dadurch schlechter gestellt würde, dass ein Gläubiger seine Forderung nicht im Zwangsausgleich anmeldet. Nach Ergehen dieser Entscheidung des Senates wurde die mutmaßliche Höhe der Forderung rechtskräftig mit S 800.000 festgestellt. Die beklagte Partei überwies fristgerecht 20 % der im Provisorialverfahren festgestellten Forderung von S 800.000 (somit EUR 11.627,65) an den Kläger.Hier hat die beklagte Partei, nachdem sie das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 13. 12. 2000 erhalten hatte, am 28. 12. 2000 den Antrag auf Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung im Sinne des Paragraph 66, AO gestellt. Wie der erkennende Senat bereits in 8 Ob 132/01x (= ZIK 2002/42) ausgesprochen hat, war diese Antragstellung zulässig vergleiche auch Paragraph 149, Absatz eins, KO letzter Satz), weil andernfalls (bei Versagung der Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 66, AO nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsausgleich) der Gemeinschuldner dadurch schlechter gestellt würde, dass ein Gläubiger seine Forderung nicht im Zwangsausgleich anmeldet. Nach Ergehen dieser Entscheidung des Senates wurde die mutmaßliche Höhe der Forderung rechtskräftig mit S 800.000 festgestellt. Die beklagte Partei überwies fristgerecht 20 % der im Provisorialverfahren festgestellten Forderung von S 800.000 (somit EUR 11.627,65) an den Kläger.
Fraglich ist nun, ob der Kläger trotz Überweisung der Ausgleichsquote nach vorausgegangener Feststellung im Sinne des § 66 AO ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung des Bestehens der Darlehensforderung hat oder aber, ob er sein ursprünglich ohnedies überhöhtes (weil nicht auf die Ausgleichsquote beschränktes) Leistungsbegehren auf Kostenersatz hätte einschränken müssen. Die über Antrag des Schuldners oder des Gläubigers mögliche Feststellung der mutmaßlichen Höhe der bestrittenen Forderung hat gemäß § 66 Abs 1 AO mit der in § 66 Abs 2 AO bezeichneten Wirkung zu erfolgen. Gemäß § 66 Abs 2 AO können den Schuldner die für den Fall des Verzuges bei Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Abs 1 oder nach § 44 Abs 2 und 3 AO oder § 46 Abs 4 AO getroffenen Entscheidung entspricht. Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus der Entscheidung des Ausgleichsgerichtes sich ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen. Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs ist erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nicht mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt (§ 66 Abs 3 AO). Die "endgültige Feststellung" der Höhe der bestrittenen Forderung im Sinne des § 66 Abs 3 AO kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. Schon nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 228 ZPO Rz 7) ist dem Gläubiger eines vorausgegangenen Provisorialverfahrens nach § 66 Abs 1 AO ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, in welcher Höhe die bestrittene Forderung tatsächlich bestand: Das ergibt sich aus den im § 66 Abs 3 AO letzter Satz genannten Rechtsfolgen: Der Gläubiger kann durch die endgültige Feststellung der Forderung jene Unsicherheit abwenden, die sich daraus ergibt, dass dem Schuldner eine Rückforderungsklage möglich wäre, die ihrerseits im Sinne des § 66 Abs 3 AO der Klärung diente, ob die im Provisorialverfahren ergangene Feststellung des Ausgleichsgerichtes der Rechtslage entspricht oder nicht. Dem Kläger kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Hinblick auf die sich aus § 66 Abs 3 letzter Satz AO ergebenden Rechtsfolgen nicht abgesprochen werden, steht doch die beklagte Partei auch jetzt noch auf dem Standpunkt, dem Kläger sei nie eine Forderung zugestanden, jedenfalls sei die Forderung verjährt. Inhaltlich sind aber zwei Einschränkungen zu beachten: Abgesehen davon, dass - wie bereits dargetan - nach der neueren Rechtsprechung hinsichtlich einer die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung nicht einmal eine Leistungsklage vor dem Eintritt des Falles des Wiederauflebens der Gesamtforderung möglich ist, steht hier durch die Überweisung der Ausgleichsquote endgültig fest, dass der Wiederauflebensfall auch in Zukunft nie mehr eintreten kann. Im Hinblick auf die sich aus § 156 Abs 1 KO ergebende Rechtswirkung, wonach der Schuldner von seiner Verbindlichkeit durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich befreit wird, in Verbindung damit, dass hier feststeht, dass der Wiederauflebensfall nicht mehr eintreten kann, ist das Feststellungsbegehren des Klägers inhaltlich nur soweit berechtigt, als es sich auf die Feststellung des Bestehens der Darlehensforderung in Höhe der Ausgleichsquote bezieht. Überdies ist zu beachten, dass die Forderung gegenwärtig nicht mehr besteht, sondern vielmehr durch Zahlung der Ausgleichsquote erloschen ist. Sowohl die Feststellung des Bestehens der Darlehensforderung bloß in der Höhe der Ausgleichsquote als auch die Beschränkung der Feststellung darauf, dass die Forderung in diesem Umfang nur bis zur Bezahlung der Ausgleichsquote zu Recht bestand, stellt sich jedoch als bloßes Minus gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers dar (vgl Rechberger aaO § 405 ZPO Rz 3 mwN). Es hatte daher insoweit eine Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanzen zu erfolgen, als festzustellen ist, dass dem Kläger (bis zur Zahlung der Ausgleichsquote) eine Forderung in Höhe der Ausgleichsquote zustand. Das darüber hinausgehende Feststellungsmehrbegehren war abzuweisen.Fraglich ist nun, ob der Kläger trotz Überweisung der Ausgleichsquote nach vorausgegangener Feststellung im Sinne des Paragraph 66, AO ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung des Bestehens der Darlehensforderung hat oder aber, ob er sein ursprünglich ohnedies überhöhtes (weil nicht auf die Ausgleichsquote beschränktes) Leistungsbegehren auf Kostenersatz hätte einschränken müssen. Die über Antrag des Schuldners oder des Gläubigers mögliche Feststellung der mutmaßlichen Höhe der bestrittenen Forderung hat gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AO mit der in Paragraph 66, Absatz 2, AO bezeichneten Wirkung zu erfolgen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AO können den Schuldner die für den Fall des Verzuges bei Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Absatz eins, oder nach Paragraph 44, Absatz 2, und 3 AO oder Paragraph 46, Absatz 4, AO getroffenen Entscheidung entspricht. Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus der Entscheidung des Ausgleichsgerichtes sich ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen. Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs ist erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nicht mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt (Paragraph 66, Absatz 3, AO). Die "endgültige Feststellung" der Höhe der bestrittenen Forderung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, AO kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. Schon nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 228, ZPO Rz 7) ist dem Gläubiger eines vorausgegangenen Provisorialverfahrens nach Paragraph 66, Absatz eins, AO ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, in welcher Höhe die bestrittene Forderung tatsächlich bestand: Das ergibt sich aus den im Paragraph 66, Absatz 3, AO letzter Satz genannten Rechtsfolgen: Der Gläubiger kann durch die endgültige Feststellung der Forderung jene Unsicherheit abwenden, die sich daraus ergibt, dass dem Schuldner eine Rückforderungsklage möglich wäre, die ihrerseits im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, AO der Klärung diente, ob die im Provisorialverfahren ergangene Feststellung des Ausgleichsgerichtes der Rechtslage entspricht oder nicht. Dem Kläger kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Hinblick auf die sich aus Paragraph 66, Absatz 3, letzter Satz AO ergebenden Rechtsfolgen nicht abgesprochen werden, steht doch die beklagte Partei auch jetzt noch auf dem Standpunkt, dem Kläger sei nie eine Forderung zugestanden, jedenfalls sei die Forderung verjährt. Inhaltlich sind aber zwei Einschränkungen zu beachten: Abgesehen davon, dass - wie bereits dargetan - nach der neueren Rechtsprechung hinsichtlich einer die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung nicht einmal eine Leistungsklage vor dem Eintritt des Falles des Wiederauflebens der Gesamtforderung möglich ist, steht hier durch die Überweisung der Ausgleichsquote endgültig fest, dass der Wiederauflebensfall auch in Zukunft nie mehr eintreten kann. Im Hinblick auf die sich aus Paragraph 156, Absatz eins, KO ergebende Rechtswirkung, wonach der Schuldner von seiner Verbindlichkeit durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich befreit wird, in Verbindung damit, dass hier feststeht, dass der Wiederauflebensfall nicht mehr eintreten kann, ist das Feststellungsbegehren des Klägers inhaltlich nur soweit berechtigt, als es sich auf die Feststellung des Bestehens der Darlehensforderung in Höhe der Ausgleichsquote bezieht. Überdies ist zu beachten, dass die Forderung gegenwärtig nicht mehr besteht, sondern vielmehr durch Zahlung der Ausgleichsquote erloschen ist. Sowohl die Feststellung des Bestehens der Darlehensforderung bloß in der Höhe der Ausgleichsquote als auch die Beschränkung der Feststellung darauf, dass die Forderung in diesem Umfang nur bis zur Bezahlung der Ausgleichsquote zu Recht bestand, stellt sich jedoch als bloßes Minus gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers dar vergleiche Rechberger aaO Paragraph 405, ZPO Rz 3 mwN). Es hatte daher insoweit eine Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanzen zu erfolgen, als festzustellen ist, dass dem Kläger (bis zur Zahlung der Ausgleichsquote) eine Forderung in Höhe der Ausgleichsquote zustand. Das darüber hinausgehende Feststellungsmehrbegehren war abzuweisen.
Daraus folgt für die Kostenentscheidung die Anwendung der §§ 43, Abs 1, 50 ZPO: Der Kläger ist sowohl in Ansehung des ursprünglich erhobenen Leistungsbegehrens als auch in Ansehung des modifizierten Feststellungsbegehrens als bloß mit 20 % obsiegend anzusehen, weshalb er der beklagten Partei 60 % von deren Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Die beklagte Partei hat allerdings dem Kläger 20 % von dessen erstinstanzlicher Pauschalgebühr zu leisten (§ 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO). Ihr stehen 80 % der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zu. Die Urkundenvorlage war lediglich nach TP 2 RAT zu honorieren.Daraus folgt für die Kostenentscheidung die Anwendung der Paragraphen 43,, Absatz eins, 50, ZPO: Der Kläger ist sowohl in Ansehung des ursprünglich erhobenen Leistungsbegehrens als auch in Ansehung des modifizierten Feststellungsbegehrens als bloß mit 20 % obsiegend anzusehen, weshalb er der beklagten Partei 60 % von deren Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Die beklagte Partei hat allerdings dem Kläger 20 % von dessen erstinstanzlicher Pauschalgebühr zu leisten (Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO). Ihr stehen 80 % der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zu. Die Urkundenvorlage war lediglich nach TP 2 RAT zu honorieren.
Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 und 50 ZPO.Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und 50 ZPO.