Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118350×

Rechtssatz RS0118350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118350

Geschäftszahl

8Ob124/03y

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Rechtssatz

Der Kläger hat trotz Überweisung der Ausgleichsquote nach vorausgegangener Feststellung im Provisorialverfahren nach §66 AO ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung des Bestehens der bestrittenen Forderung in Höhe der gezahlten Ausgleichsquote. Der Gläubiger kann durch die endgültige Feststellung der Forderung jene Unsicherheit abwenden, die sich daraus ergibt, dass dem Schuldner eine Rückforderungsklage möglich wäre, die ihrerseits im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, AO der Klärung diente, ob die im Provisorialverfahren ergangene Feststellung des Ausgleichsgerichtes der Rechtslage entspricht oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118350

Dokumentnummer

JJR_20031218_OGH0002_0080OB00124_03Y0000_001