Die Revision ist hinsichtlich des allein den Kreditvertrag vom 18. 6. 1993 betreffenden Leistungsbegehrens von EUR 3.855,43 sA jedenfalls unzulässig. Bezüglich des den Kreditvertrag vom 25. 6. 1993 betreffenden Feststellungsbegehrens ist die Revision hingegen zulässig und iSd hilfsweise gestellten Antrages, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, auch berechtigt.
Zu Pkt I. des Spruches:Zu Pkt römisch eins. des Spruches:
Mit als „Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsätzen vom 30. 9. 2004 und 7. 4. 2005 hat die Revisionswerberin einen Literaturaufsätze zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen vorgelegt. Abgesehen davon, dass diese Schriftsätze schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil sie lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurden, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu; Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden (SZ 68/102; SZ 69/164; 7 Ob 258/00t uva; RIS-Justiz RS0041666). Seit der ZVN 1983 ist der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften allerdings dann zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel leidet (Gitschthaler in Rechberger2 Rz 12 zu § 85 ZPO mwN). Da dies hier nicht zutrifft, war spruchgemäß zu entscheiden.Mit als „Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsätzen vom 30. 9. 2004 und 7. 4. 2005 hat die Revisionswerberin einen Literaturaufsätze zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen vorgelegt. Abgesehen davon, dass diese Schriftsätze schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil sie lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurden, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu; Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden (SZ 68/102; SZ 69/164; 7 Ob 258/00t uva; RIS-Justiz RS0041666). Seit der ZVN 1983 ist der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften allerdings dann zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel leidet (Gitschthaler in Rechberger2 Rz 12 zu Paragraph 85, ZPO mwN). Da dies hier nicht zutrifft, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Pkt II. des Spruches:Zu Pkt römisch zwei. des Spruches:
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899). Bei Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0042741, zuletzt etwa 6 Ob 55/04p und 7 Ob 57/04i mwN). Wiederholt wurde bereits ausgesprochen, dass gleichartige Leistungen, wie zB Kreditgewährungen auf Grund verschiedener Anträge, weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen und dass keine Zusammenrechnung mehrerer, gesondert gewährter Darlehen stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0037905, insb T 2 und 3; RIS-Justiz RS0037838, insb T 10, 27 und 28).Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Diese Regelung ist gemäß Absatz 5, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899). Bei Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0042741, zuletzt etwa 6 Ob 55/04p und 7 Ob 57/04i mwN). Wiederholt wurde bereits ausgesprochen, dass gleichartige Leistungen, wie zB Kreditgewährungen auf Grund verschiedener Anträge, weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen und dass keine Zusammenrechnung mehrerer, gesondert gewährter Darlehen stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0037905, insb T 2 und 3; RIS-Justiz RS0037838, insb T 10, 27 und 28).
Im vorliegenden Fall betrifft das Leistungsbegehren von EUR 3.855,43 sA nur den Kreditvertrag vom 18. 6. 1993, während sich das Feststellungsbegehren allein auf den Kreditvertrag vom 25. 6. 1993 bezieht. Die Kreditverträge können - mögen sich die wesentlichen Streitpunkte auch auf alle beide beziehen - ausgehend von den Klageangaben ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Da demnach die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden Ansprüche nicht vorliegen, ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041602).
Da im Falle eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich die Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl 1936/401; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85; 8 Ob 10/86; 2 Ob 1060/89 ua) und es eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes in einem solchen Fall daher nicht bedarf, ist hinsichtlich des Leistungsbegehrens ein Streitwert von EUR 3.855,43 gegeben. Hinsichtlich des allein den Kreditvertrag vom 18. 6. 1993 betreffenden Zahlungsbegehrens übersteigt demnach der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die vorliegende Revision daher insoweit absolut unzulässig und muss ohne weiteres zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die vorliegende Revision daher insoweit absolut unzulässig und muss ohne weiteres zurückgewiesen werden.
Zu Pkt III. des Spruches:Zu Pkt römisch drei. des Spruches:
Die hier zu beurteilende Zinsklausel des Kreditvertrages vom 25. 6. 1993 ist wortgleich - also völlig ident - mit jener, die bereits Gegenstand der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 73/03v, JBl 2004, 50 (Rummel) = ÖBA 2003/1142, 774 = KRES 1d/54 = ecolex 2003/263, 664 = EvBl 2003/168 = RdW 2003/553, 634 war. Diese (auf Basis der - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen - Rechtslage vor der KSchG-Nov 1997, insb des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF gefällte) Entscheidung kommt mit eingehender, auch die Gesetzesmaterialien sowie einschlägiges Schrifttum referierender, überzeugender Begründung, die insoweit auch im Schrifttum einhellig Zustimmung gefunden hat (vgl vor allem G. Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648; Vonkilch, Ist der hypothetische Parteiwille „im Vertrag umschrieben" [§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG]?, RdW 2003, 690; Klauser, Kreditzinsen-wie weiter?, ecolex 2003, 656; Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und Konsumentenschutz, ÖBA 2004, 347), zum Ergebnis, dass die betreffende Klausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung des Kreditzinssatzes berechtigenden maßgebenden Umstände ungültig sei, wobei diese Unwirksamkeit die Teilnichtigkeit des Kreditvertrages ex tunc bewirke. Da die Parteien zweifellos keinen Fixzinssatz vereinbaren hätten wollen und daher das ersatzlose Wegfallen der Klausel ausscheide, sei eine Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen (aM Vonkilch, aaO, der allerdings für den - vorliegend in Rede stehenden - Fall, dass die Ergebnisse der ergänzenden Vertragsauslegung für den Verbraucher einen Vorteil gegenüber dem vertraglich fix vereinbarten Entgelt bringen, der in der Entscheidung 4 Ob 73/03v dazu vertretenen Auffassung ebenfalls zustimmt).Die hier zu beurteilende Zinsklausel des Kreditvertrages vom 25. 6. 1993 ist wortgleich - also völlig ident - mit jener, die bereits Gegenstand der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 73/03v, JBl 2004, 50 (Rummel) = ÖBA 2003/1142, 774 = KRES 1d/54 = ecolex 2003/263, 664 = EvBl 2003/168 = RdW 2003/553, 634 war. Diese (auf Basis der - auch im vorliegenden Fall maßgeblichen - Rechtslage vor der KSchG-Nov 1997, insb des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG aF gefällte) Entscheidung kommt mit eingehender, auch die Gesetzesmaterialien sowie einschlägiges Schrifttum referierender, überzeugender Begründung, die insoweit auch im Schrifttum einhellig Zustimmung gefunden hat vergleiche vor allem G. Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648; Vonkilch, Ist der hypothetische Parteiwille „im Vertrag umschrieben" [§ 6 Absatz eins, Ziffer 5, KSchG]?, RdW 2003, 690; Klauser, Kreditzinsen-wie weiter?, ecolex 2003, 656; Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und Konsumentenschutz, ÖBA 2004, 347), zum Ergebnis, dass die betreffende Klausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung des Kreditzinssatzes berechtigenden maßgebenden Umstände ungültig sei, wobei diese Unwirksamkeit die Teilnichtigkeit des Kreditvertrages ex tunc bewirke. Da die Parteien zweifellos keinen Fixzinssatz vereinbaren hätten wollen und daher das ersatzlose Wegfallen der Klausel ausscheide, sei eine Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen (aM Vonkilch, aaO, der allerdings für den - vorliegend in Rede stehenden - Fall, dass die Ergebnisse der ergänzenden Vertragsauslegung für den Verbraucher einen Vorteil gegenüber dem vertraglich fix vereinbarten Entgelt bringen, der in der Entscheidung 4 Ob 73/03v dazu vertretenen Auffassung ebenfalls zustimmt).
All dies wird auch im vorliegenden Fall sowohl vom Kläger, aber auch von der Revisionswerberin nicht (mehr) anders gesehen bzw in Frage gestellt. Es genügt daher, hier auf die betreffenden Ausführungen in der zitierten Entscheidung zu verweisen und als Zwischenergebnis festzuhalten, dass zufolge Unwirksamkeit der betreffenden Klausel (die nach der im Bankwesen gebräuchlichen Terminologie eine „Zinsanspassungsklausel" - im Gegensatz zu einer „Zinsgleitklausel" darstellt - s. neuerlich 4 Ob 73/03v) eine den hypothetischen Parteiwillen berücksichtigende Vertragsergänzung vorzunehmen und danach zu beurteilen ist, ob bzw inwieweit die Beklagte dem Kläger, wie dieser behauptet, überhöhte Kreditzinsen berechnet hat.
Während also diese „Ausgangsbasis" nicht mehr strittig ist, lassen sich die in dritter Instanz weiter relevierten, von der Revisionswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift sehr ausführlich dargestellten, Streitpunkte wie folgt zusammenfassen: Nach Ansicht der Beklagten (der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung in allen Punkten widersprochen wird) reichen die vom Berufungsgericht sämtlich gebilligten erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, um grundsätzlich - in Form eines Zwischenurteiles - bereits feststellen zu können, dass unter dem Blickwinkel des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) von ihr betreffend den Kreditvertrag vom 25. 6. 1993 überhöhte Zinsen verrechnet wurden. Aus der nicht ausreichenden Bestimmtheit der Zinsanpassungsklausel könne noch nicht auf eine Überzahlung geschlossen werden. Weiters hätten die Vorinstanzen nach Meinung der Revisionswerberin die Frage der Verjährung des gegenständlichen Rückforderungsanspruches rechtsirrig beantwortet; und zwar sowohl hinsichtlich Dauer und Beginn der Verjährungsfrist (und in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens des Rückforderungsanspruches bei Zahlung von Annuitäten), als auch betreffend eine Hemmung der Verjährung wegen der von den Parteien getroffenen Kontokorrentabrede. Mangels ausreichenden Vorbringens könne das (auf Feststellung gerichtete) Klagebegehren auch nicht auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden; die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches seien auch nicht gegeben. Schließlich würden auch Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Kreditzinsen - möge man sie auf Bereicherungs- oder Schadenersatzrecht stützen - einheitlich („im Gleichklang") in drei Jahren verjähren, weshalb die gegenständlichen Ansprüche jedenfalls verjährt seien.Während also diese „Ausgangsbasis" nicht mehr strittig ist, lassen sich die in dritter Instanz weiter relevierten, von der Revisionswerberin in ihrer Rechtsmittelschrift sehr ausführlich dargestellten, Streitpunkte wie folgt zusammenfassen: Nach Ansicht der Beklagten (der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung in allen Punkten widersprochen wird) reichen die vom Berufungsgericht sämtlich gebilligten erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, um grundsätzlich - in Form eines Zwischenurteiles - bereits feststellen zu können, dass unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (aF) von ihr betreffend den Kreditvertrag vom 25. 6. 1993 überhöhte Zinsen verrechnet wurden. Aus der nicht ausreichenden Bestimmtheit der Zinsanpassungsklausel könne noch nicht auf eine Überzahlung geschlossen werden. Weiters hätten die Vorinstanzen nach Meinung der Revisionswerberin die Frage der Verjährung des gegenständlichen Rückforderungsanspruches rechtsirrig beantwortet; und zwar sowohl hinsichtlich Dauer und Beginn der Verjährungsfrist (und in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Zeitpunktes des Entstehens des Rückforderungsanspruches bei Zahlung von Annuitäten), als auch betreffend eine Hemmung der Verjährung wegen der von den Parteien getroffenen Kontokorrentabrede. Mangels ausreichenden Vorbringens könne das (auf Feststellung gerichtete) Klagebegehren auch nicht auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden; die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches seien auch nicht gegeben. Schließlich würden auch Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Kreditzinsen - möge man sie auf Bereicherungs- oder Schadenersatzrecht stützen - einheitlich („im Gleichklang") in drei Jahren verjähren, weshalb die gegenständlichen Ansprüche jedenfalls verjährt seien.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Auszugehen ist davon, dass es sich, da der gegenständliche Kreditvertrag eine Rückzahlung in 300 gleich hohen, monatlichen Pauschalraten von EUR 690,90 vorsieht, um einen sogenannten Annuitätenkredit handelt. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitales, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodass bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst (SZ 49/119; 8 Ob 244/98k, SZ 71/201; RIS-Justiz RS0034376).
Es steht nun fest, dass der gegenständliche Kredit (anders als der hier nicht zu behandelnde vom 18. 6. 1993) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht zur Gänze zurückbezahlt war; auch nach dem vom Kläger vertretenen Standpunkt zur Höhe der von ihm zu leistenden Kreditzinsen schuldete er (und schuldet er) der Beklagten noch ein beträchtliches Restkapital. In einem solchen, auch sonst - insbesondere auch hinsichtlich des Wortlautes des betreffenden Zinsklausel - mit dem vorliegenden ganz vergleichbaren Fall, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der (ebenfalls einen vor dem 1. 1. 1994 geschlossenen Kreditvertrag betreffenden) Entscheidung 3 Ob 234/04i ausgeführt, es könne von einer Bereicherung der Bank noch nicht gesprochen werden, weil die Kläger durch Zahlung der ihnen bisher vorgeschriebenen Pauschalraten selbst dann eine bestehende Schuld tilgten, wenn die im Rahmen dieser Pauschalraten von der beklagten Partei geltend gemachten Darlehenszinsen - ausgehend von der Anwendung der unzulässigen Zinsanpassungsklausel oder aber durch deren unrichtige Anwendung - als überhöht zu beurteilen wären. Die mit der Leistung einer einzelnen Rate einhergehende Zahlungswidmung sei nämlich dahin zu verstehen, dass mit jeder Rate in erster Linie die ausständigen Zinsen bezahlt werden sollten und erst mit dem verbleibenden Restbetrag das Kapital getilgt werden solle. Diese Tilgungsabrede führe dazu, dass im Fall eines unzulässigerweise zu hoch berechneten Zinsenanteiles der Bankkunde nicht teilweise rechtsgrundlos leiste; vielmehr sei der Betrag, der über den tatsächlich geschuldeten Zinsenbetrag hinausgehe, vollständig der Kapitaltilgung gewidmet. Eine Bereicherung der Bank trete somit erst ein, wenn der Kunde Leistungen erbringe, obwohl seine Verpflichtung zur Kapitaltilgung bei korrekter Verrechnung bereits getilgt wäre, also erst gegen Ende der Laufzeit in der „Überzahlungsphase" (Leitner, Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches wegen überhöhter Zinsenzahlungen? in ecolex 2004, 262 ff; G. Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht in ecolex 2003, 648). Ein allfälliger Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen ohne Rechtsgrund überhöht berechneter und bezahlter Darlehenszinsen sei somit bislang noch gar nicht entstanden, sodass ein allfälliger Bereicherungsanspruch nicht verjährt sei. Der Beginn der Verjährung eines Anspruches setze nämlich ganz grundsätzlich das Entstehen des Anspruches und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus (M. Bydlinski in Rummel3, § 1478 ABGB Rz 2 mwN), im Fall des Bereicherungsanspruches daher den Eintritt der Bereicherung. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen dem Darlehensnehmer überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen trete bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginne. Die Auffassung von Leitner (Der Zinsenstreit in der Rsp der Untergerichte in ecolex 2004, 440), der Oberste Gerichtshof gehe in der Entscheidung 4 Ob 73/03v wohl davon aus, dass die Verjährungsfrist mit der Leistung jeder einzelnen überhöhten Rate zu laufen beginne, brauche hier nicht weiter untersucht zu werden, weil diese Ansicht aus den dargestellten Gründen jedenfalls nicht für im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ungetilgte Ansprüche des Darlehensgebers gelte.Es steht nun fest, dass der gegenständliche Kredit (anders als der hier nicht zu behandelnde vom 18. 6. 1993) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht zur Gänze zurückbezahlt war; auch nach dem vom Kläger vertretenen Standpunkt zur Höhe der von ihm zu leistenden Kreditzinsen schuldete er (und schuldet er) der Beklagten noch ein beträchtliches Restkapital. In einem solchen, auch sonst - insbesondere auch hinsichtlich des Wortlautes des betreffenden Zinsklausel - mit dem vorliegenden ganz vergleichbaren Fall, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der (ebenfalls einen vor dem 1. 1. 1994 geschlossenen Kreditvertrag betreffenden) Entscheidung 3 Ob 234/04i ausgeführt, es könne von einer Bereicherung der Bank noch nicht gesprochen werden, weil die Kläger durch Zahlung der ihnen bisher vorgeschriebenen Pauschalraten selbst dann eine bestehende Schuld tilgten, wenn die im Rahmen dieser Pauschalraten von der beklagten Partei geltend gemachten Darlehenszinsen - ausgehend von der Anwendung der unzulässigen Zinsanpassungsklausel oder aber durch deren unrichtige Anwendung - als überhöht zu beurteilen wären. Die mit der Leistung einer einzelnen Rate einhergehende Zahlungswidmung sei nämlich dahin zu verstehen, dass mit jeder Rate in erster Linie die ausständigen Zinsen bezahlt werden sollten und erst mit dem verbleibenden Restbetrag das Kapital getilgt werden solle. Diese Tilgungsabrede führe dazu, dass im Fall eines unzulässigerweise zu hoch berechneten Zinsenanteiles der Bankkunde nicht teilweise rechtsgrundlos leiste; vielmehr sei der Betrag, der über den tatsächlich geschuldeten Zinsenbetrag hinausgehe, vollständig der Kapitaltilgung gewidmet. Eine Bereicherung der Bank trete somit erst ein, wenn der Kunde Leistungen erbringe, obwohl seine Verpflichtung zur Kapitaltilgung bei korrekter Verrechnung bereits getilgt wäre, also erst gegen Ende der Laufzeit in der „Überzahlungsphase" (Leitner, Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches wegen überhöhter Zinsenzahlungen? in ecolex 2004, 262 ff; G. Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht in ecolex 2003, 648). Ein allfälliger Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen ohne Rechtsgrund überhöht berechneter und bezahlter Darlehenszinsen sei somit bislang noch gar nicht entstanden, sodass ein allfälliger Bereicherungsanspruch nicht verjährt sei. Der Beginn der Verjährung eines Anspruches setze nämlich ganz grundsätzlich das Entstehen des Anspruches und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus (M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1478, ABGB Rz 2 mwN), im Fall des Bereicherungsanspruches daher den Eintritt der Bereicherung. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen dem Darlehensnehmer überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen trete bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginne. Die Auffassung von Leitner (Der Zinsenstreit in der Rsp der Untergerichte in ecolex 2004, 440), der Oberste Gerichtshof gehe in der Entscheidung 4 Ob 73/03v wohl davon aus, dass die Verjährungsfrist mit der Leistung jeder einzelnen überhöhten Rate zu laufen beginne, brauche hier nicht weiter untersucht zu werden, weil diese Ansicht aus den dargestellten Gründen jedenfalls nicht für im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ungetilgte Ansprüche des Darlehensgebers gelte.
Der erkennende Senat erachtet diese Ausführungen (die in der erst am 31. 3. 2005 ergangenen Entscheidung 3 Ob 148/04t wiederholt und bekräftigt wurden) für stichhältig und überzeugend und schließt sich ihnen - wie auch in der in derselben Sitzung entschiedenen Causa 7 Ob 190/04y - daher an. Während bei der Vereinbarung sog. „gemeiner Raten", dh gleichmäßiger Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind (SZ 49/119; ÖBA 1989/190, 1219 = RdW 1989, 303 ua) eine gesonderte Zinsenberechnung erfolgt und daher verrechnete überhöhte Zinsen die Kapitalstilgung nicht weiter berühren und daher den Kreditgeber sofort bereichern, tritt beim Annuitätendarlehen eine Bereicherung zunächst nicht ein, weil entsprechend der Tilgungsabrede bei richtiger Zinsberechnung eine entsprechend höhere Kapitaltilgung erfolgte. Beim Annuitätenkredit entspricht eine solche höhere Kapitalstilgung bei fallender Zinsbelastung ja dem Willen der Vertragspartner. Auch wenn der Kreditnehmer des Annuitätenkredites durch die überhöhte Zinsenberechnung mit jeder Rate - insofern „aufsummierend" - zuviel leistet, kann dies den Kreditgeber daher erst dann ungerechtfertigt bereichern, wenn die Kapitalschuld bei richtiger Kreditzinsenberechnung bereits getilgt wäre. Der Kreditgeber wird durch die Berechnung überhöhter Zinsen demnach erst bei vollständiger Kapitaltilgung bereichert. Der Einwand Koziols in ÖBA 2004, 58 (60), die betreffende, erstmals von G. Graf in ecolex 2003, 651 vertretene Ansicht stehe im Widerspruch zu § 33 Abs 6 Satz 3 (richtig wohl: Satz 4) BWG, wonach bei Verbraucherkrediten im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen sei, dass die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich sei; eine davon abweichende Vereinbarung sei nur zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt werde; verfängt im vorliegenden Fall - ebenso wie in 3 Ob 234/04i, 9 Ob 62/04i und in 7 Ob 190/04x - nicht. Abgesehen davon, dass hier ohnehin auf der Hand liegt, dass die detaillierten Konditionen (Rückzahlung in 300 gleich hohen Raten á EUR 690,90) ausgehandelt worden sein müssen, kann dieser Einwand hier auch deshalb nicht schlagend werden, weil die betreffende Bestimmung erst mit 1. 1. 1994 in Kraft getreten ist (§ 107 Abs 1 iVm § 103 BWG idF BGBl 1993/532), während der gegenständliche Kreditvertrag bereits im Jahr 1993 geschlossen wurde (aM Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen in FS Welser, 128, die meint, die betreffende Regelung gelte auch für vor dem 1. 1. 1994 geschlossene Kreditverträge „als Zweifelsregel").Der erkennende Senat erachtet diese Ausführungen (die in der erst am 31. 3. 2005 ergangenen Entscheidung 3 Ob 148/04t wiederholt und bekräftigt wurden) für stichhältig und überzeugend und schließt sich ihnen - wie auch in der in derselben Sitzung entschiedenen Causa 7 Ob 190/04y - daher an. Während bei der Vereinbarung sog. „gemeiner Raten", dh gleichmäßiger Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind (SZ 49/119; ÖBA 1989/190, 1219 = RdW 1989, 303 ua) eine gesonderte Zinsenberechnung erfolgt und daher verrechnete überhöhte Zinsen die Kapitalstilgung nicht weiter berühren und daher den Kreditgeber sofort bereichern, tritt beim Annuitätendarlehen eine Bereicherung zunächst nicht ein, weil entsprechend der Tilgungsabrede bei richtiger Zinsberechnung eine entsprechend höhere Kapitaltilgung erfolgte. Beim Annuitätenkredit entspricht eine solche höhere Kapitalstilgung bei fallender Zinsbelastung ja dem Willen der Vertragspartner. Auch wenn der Kreditnehmer des Annuitätenkredites durch die überhöhte Zinsenberechnung mit jeder Rate - insofern „aufsummierend" - zuviel leistet, kann dies den Kreditgeber daher erst dann ungerechtfertigt bereichern, wenn die Kapitalschuld bei richtiger Kreditzinsenberechnung bereits getilgt wäre. Der Kreditgeber wird durch die Berechnung überhöhter Zinsen demnach erst bei vollständiger Kapitaltilgung bereichert. Der Einwand Koziols in ÖBA 2004, 58 (60), die betreffende, erstmals von G. Graf in ecolex 2003, 651 vertretene Ansicht stehe im Widerspruch zu Paragraph 33, Absatz 6, Satz 3 (richtig wohl: Satz 4) BWG, wonach bei Verbraucherkrediten im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen sei, dass die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich sei; eine davon abweichende Vereinbarung sei nur zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt werde; verfängt im vorliegenden Fall - ebenso wie in 3 Ob 234/04i, 9 Ob 62/04i und in 7 Ob 190/04x - nicht. Abgesehen davon, dass hier ohnehin auf der Hand liegt, dass die detaillierten Konditionen (Rückzahlung in 300 gleich hohen Raten á EUR 690,90) ausgehandelt worden sein müssen, kann dieser Einwand hier auch deshalb nicht schlagend werden, weil die betreffende Bestimmung erst mit 1. 1. 1994 in Kraft getreten ist (Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, BWG in der Fassung BGBl 1993/532), während der gegenständliche Kreditvertrag bereits im Jahr 1993 geschlossen wurde (aM Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen in FS Welser, 128, die meint, die betreffende Regelung gelte auch für vor dem 1. 1. 1994 geschlossene Kreditverträge „als Zweifelsregel").
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist also davon auszugehen, dass bei Zahlung von Annuitäten allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen jeweils nicht schon mit Zahlung der monatlichen Raten, sondern erst ab „Überzahlung" entstehen. In diesem Sinne führt auch Dullinger, aaO, 129, im Falle von - wie hier - auch bei einer Zinssatzänderung gleichbleibend hohen Ratenzahlungen unter Hinweis auf G. Graf, ecolex 2003, 651 f aus, rechtsgrundlose Leistungen erbringe der Kreditnehmer „erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Kredit bei korrekter Zinssatzbestimmung durch den Kreditgeber vollständig getilgt wäre. Erst in diesem Zeitpunkt steht daher der entsprechende Bereicherungsanspruch zu; und auch die Verjährungsfrist beginnt erst in diesem Zeitpunkt zu laufen".
Da demnach (auch) im vorliegenden Fall zufolge der Abrede, wonach der Anteil an den immer gleich hohen Pauschalraten, der über den Zinsenbetrag hinausgeht, vollständig der Kapitaltilgung gewidmet sein soll, von einer Bereicherung der Beklagten noch nicht gesprochen werden kann, hat der Kläger bis zur „Überzahlung" nur einen Anspruch auf Berichtigung und Feststellung des korrekten Tagessaldos (dh des richtigen Standes der noch offenen Kapitalschuld - vgl 4 Ob 265/02b, SZ 68/59 mwN; Avancini, Bankvertragsrecht I, 5/50) sowie auf Feststellung der Unverbindlichkeit der von der Bank vorgenommenen unrichtigen Zinsanpassung bzw Feststellung der richtigen Zinsanpassung und des korrekten aktuellen Zinssatzes, nicht aber auf Leistung (also Rückzahlung) zuviel bezahlter Zinsen. Folgerichtig hat der Kläger - ebenso wie die Kläger zu 3 Ob 234/04i - kein Leistungs- sondern ein auf Feststellung des unter Zugrundelegung entsprechend korrigierter Zinssätze per 31. 12. 2000 aushaftenden Kreditsaldos gerichtetes Begehren erhoben. Dieses Feststellungsbegehren ist, da die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers im Falle von Annuitätenkrediten nicht vor Tilgung des Kapitales beginnt (vgl zuletzt neuerlich G. Graf, Kritische Analyse aktueller Rechtsprechung zum Kreditvertragsrecht in Graf/Gruber, Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechtes, 21), jedenfalls nicht verjährt. Damit kann - wie schon zu 3 Ob 234/04i - auch hier die Frage unerörtert bleiben, ob der Bereicherungsanspruch wegen zu viel bezahlter Darlehenszinsen entgegen der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Falle bereits getilgter Kredite nicht in drei, sondern erst in 30 Jahren verjährt, wozu sich in den Urteilen der Vorinstanzen und in den Rechtsmittelschriften eingehende Ausführungen mit Verweisen auf Ansichten der Lehre finden. (Die Frage ist im Schrifttum höchst umstritten: Während einerseits Vonkilch, Wann verjähren bei Langzeitverträgen Rückforderungsansprüche wegen überhöhtem Entgelt?, wobl 2003, 161; ders., Nochmals: Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überhöhter Entgeltsleistung in Langzeitverträgen, wobl 2004, 115; Madl, Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnden Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel, ÖBA 2003, 722 [725] und auch Koziol, ÖBA 2004, 58, für eine dreijährige Verjährungsfrist plädieren, sind G. Graf, Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76; ders., Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648; ders., Kritische Analyse aktueller Rsp zum Kreditvertragsrecht, in Graf/Gruber, Akuelle Probleme des Kreditvertragsrechts, 9 [27 ff]; Beclin, Nochmals zur Verjährung der Rückerstattung von Kreditzinsen, ecolex 2003, 653; Klauser, Kreditzinsen - wie weiter?, ecolex 2003, 656; Wilhelm, Gesezeslücken wohin man schaut, ecolex 2003, 645 und Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 sowie ders., Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches wegen überhöhter Zinsenzahlung?, ecolex 2004, 262, für eine 30-jährige Verjährung eingetreten).Da demnach (auch) im vorliegenden Fall zufolge der Abrede, wonach der Anteil an den immer gleich hohen Pauschalraten, der über den Zinsenbetrag hinausgeht, vollständig der Kapitaltilgung gewidmet sein soll, von einer Bereicherung der Beklagten noch nicht gesprochen werden kann, hat der Kläger bis zur „Überzahlung" nur einen Anspruch auf Berichtigung und Feststellung des korrekten Tagessaldos (dh des richtigen Standes der noch offenen Kapitalschuld - vergleiche 4 Ob 265/02b, SZ 68/59 mwN; Avancini, Bankvertragsrecht römisch eins, 5/50) sowie auf Feststellung der Unverbindlichkeit der von der Bank vorgenommenen unrichtigen Zinsanpassung bzw Feststellung der richtigen Zinsanpassung und des korrekten aktuellen Zinssatzes, nicht aber auf Leistung (also Rückzahlung) zuviel bezahlter Zinsen. Folgerichtig hat der Kläger - ebenso wie die Kläger zu 3 Ob 234/04i - kein Leistungs- sondern ein auf Feststellung des unter Zugrundelegung entsprechend korrigierter Zinssätze per 31. 12. 2000 aushaftenden Kreditsaldos gerichtetes Begehren erhoben. Dieses Feststellungsbegehren ist, da die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers im Falle von Annuitätenkrediten nicht vor Tilgung des Kapitales beginnt vergleiche zuletzt neuerlich G. Graf, Kritische Analyse aktueller Rechtsprechung zum Kreditvertragsrecht in Graf/Gruber, Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechtes, 21), jedenfalls nicht verjährt. Damit kann - wie schon zu 3 Ob 234/04i - auch hier die Frage unerörtert bleiben, ob der Bereicherungsanspruch wegen zu viel bezahlter Darlehenszinsen entgegen der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Falle bereits getilgter Kredite nicht in drei, sondern erst in 30 Jahren verjährt, wozu sich in den Urteilen der Vorinstanzen und in den Rechtsmittelschriften eingehende Ausführungen mit Verweisen auf Ansichten der Lehre finden. (Die Frage ist im Schrifttum höchst umstritten: Während einerseits Vonkilch, Wann verjähren bei Langzeitverträgen Rückforderungsansprüche wegen überhöhtem Entgelt?, wobl 2003, 161; ders., Nochmals: Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überhöhter Entgeltsleistung in Langzeitverträgen, wobl 2004, 115; Madl, Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnden Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel, ÖBA 2003, 722 [725] und auch Koziol, ÖBA 2004, 58, für eine dreijährige Verjährungsfrist plädieren, sind G. Graf, Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76; ders., Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648; ders., Kritische Analyse aktueller Rsp zum Kreditvertragsrecht, in Graf/Gruber, Akuelle Probleme des Kreditvertragsrechts, 9 [27 ff]; Beclin, Nochmals zur Verjährung der Rückerstattung von Kreditzinsen, ecolex 2003, 653; Klauser, Kreditzinsen - wie weiter?, ecolex 2003, 656; Wilhelm, Gesezeslücken wohin man schaut, ecolex 2003, 645 und Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 sowie ders., Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches wegen überhöhter Zinsenzahlung?, ecolex 2004, 262, für eine 30-jährige Verjährung eingetreten).
Da der klagsgegenständliche Anspruch auf Feststellung des zutreffenden Zinssatzes bzw des per 31. 12. 2000 gerechtfertigten Saldos demnach nicht verjährt ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die ebenfalls noch strittige Frage, ob die gegenständlichen Rückforderungsansprüche von der Kontokorrentabrede der Parteien erfasst sind und daher eine Verjährungshemmung anzunehmen ist. Auch auf die Streitpunkte, ob das Vorbringen des Klägers eine Prüfung der Berechtigung des Klagebegehrens auch unter dem Rechtstitel des Schadenersatzes erlaubt und wenn ja, welche Konsequenzen sich unter schadenersatzrechtlichen Aspekten hinsichtlich der Verjährungsfrage ergeben, muss nicht mehr eingegangen werden.
Wie bereits erwähnt, wurden die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der hier wie dort klagsgegenständlichen Klausel bereits in der Entscheidung 4 Ob 73/03v aufgezeigt. Danach ist eine dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung tragende Vertragsergänzung vorzunehmen, wobei der Revisionswerberin einzuräumen ist, dass es nach dem Inhalt der für nichtig erkannten Klausel bei Vertragsabschluss 1993 zweifellos Absicht der Parteien war, der Beklagten einen Ermessensspielraum bei der Zinsanpassung einzuräumen. Dabei kann, wie in 4 Ob 73/03v bereits hingewiesen wurde, nicht einfach eine Orientierung an einem für die gesamte Vertragslaufzeit zu ermittelnden Durchschnittszinssatz anhand vergleichbarer Kredite erfolgen, da damit der individuell vereinbarte Ausgangszinssatz jede Bedeutung verlöre. Die beklagte Bank hat nämlich im Rahmen der Zinsanpassungsklausel die im Kreditvertrag vereinbarten Besonderheiten zu berücksichtigen und darf die Zinskonditionen nicht in ihrem „Grundgefüge" zu ihren Gunsten verändern. Im Zusammenhang mit dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum ist zu beachten, dass die Zinsanpassungsklausel nicht dazu dient, ursprünglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gewählte Zinssätze im Laufe der Zeit - womöglich zum Nachteil des Kunden - gemessen am Zinsniveau für vergleichbare Fälle in einen höheren Bereich zu transferieren, sondern es soll, worauf schon die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, die subjektive Äquivalenz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewahrt bleiben; insoweit ist der Vergleich mit der relativen Berechnungsmethode bei Ermittlung der Preisminderung wegen Gewährleistung oder bei der Vertragsanpassung wegen eines nicht zur Aufhebung des Vertrages berechtigenden Irrtums durchaus angebracht (vgl 3 Ob 234/04i).Wie bereits erwähnt, wurden die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der hier wie dort klagsgegenständlichen Klausel bereits in der Entscheidung 4 Ob 73/03v aufgezeigt. Danach ist eine dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung tragende Vertragsergänzung vorzunehmen, wobei der Revisionswerberin einzuräumen ist, dass es nach dem Inhalt der für nichtig erkannten Klausel bei Vertragsabschluss 1993 zweifellos Absicht der Parteien war, der Beklagten einen Ermessensspielraum bei der Zinsanpassung einzuräumen. Dabei kann, wie in 4 Ob 73/03v bereits hingewiesen wurde, nicht einfach eine Orientierung an einem für die gesamte Vertragslaufzeit zu ermittelnden Durchschnittszinssatz anhand vergleichbarer Kredite erfolgen, da damit der individuell vereinbarte Ausgangszinssatz jede Bedeutung verlöre. Die beklagte Bank hat nämlich im Rahmen der Zinsanpassungsklausel die im Kreditvertrag vereinbarten Besonderheiten zu berücksichtigen und darf die Zinskonditionen nicht in ihrem „Grundgefüge" zu ihren Gunsten verändern. Im Zusammenhang mit dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum ist zu beachten, dass die Zinsanpassungsklausel nicht dazu dient, ursprünglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gewählte Zinssätze im Laufe der Zeit - womöglich zum Nachteil des Kunden - gemessen am Zinsniveau für vergleichbare Fälle in einen höheren Bereich zu transferieren, sondern es soll, worauf schon die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, die subjektive Äquivalenz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewahrt bleiben; insoweit ist der Vergleich mit der relativen Berechnungsmethode bei Ermittlung der Preisminderung wegen Gewährleistung oder bei der Vertragsanpassung wegen eines nicht zur Aufhebung des Vertrages berechtigenden Irrtums durchaus angebracht vergleiche 3, Ob 234/04i).
Zufolge der Notwendigkeit einer unter Bedachtnahme auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung tragenden und auch den Ermessensspielraum der Beklagten berücksichtigenden Vertragsergänzung ist - wie die Revisionswerberin demnach zu Recht geltend macht - die Feststellung, dass von ihr trotz kontinuierlich gesunkenen Zinsniveaus keine Zinssenkung vorgenommen wurde, nicht ausreichend, um das Klagebegehren bereits dem Grunde nach ohne weiteres bejahen zu können. Was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrundegelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, kann ebenso wie zu 4 Ob 73/03v und 3 Ob 234/04i auch hier erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, was bei Vertragsabschluss mit den in der tatsächlich zunächst vereinbarten Klausel angeführten Umständen („Veränderung des Zinsniveaus für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt bzw durch kredit- oder währungspolitische Maßnahmen verursachte Änderungen auf dem Kreditmarkt") gemeint war, und ob es für die damit gemeinten Umstände (gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1993) objektive Parameter gibt. Zur Beantwortung dieser Tatfragen wird die Beiziehung eines vom Erstgericht ohnehin für das weitere Verfahren in Aussicht genommenen Sachverständigen unerlässlich sein (vgl neuerlich 4 Ob 73/03v und 3 Ob 234/04i). Erst danach wird die Rechtsfrage abschließend beurteilt werden können, zu welchen Ergebnissen (allenfalls Zinssatzsenkungen) eine diese Beweisergebnisse berücksichtigende, unter Bedachtnahme auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung tragende Vertragsergänzung führt. Sollte ein diesbezüglicher „hypothetische Parteiwille" (der ja oft mehr auf Annahmen, „Fortdenken des Vertrages" usw als auf konkreten Beweisergebnissen beruht) nicht feststellbar sein, wird die notwendige Vertragsergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben etc vorzunehmen und also das festzustellen sein, was „sich" für den gegenständlichen Kreditvertrag unter möglichster Berücksichtigung der Interessen beider Parteien „gehört" (vgl Rummel, Glosse zu 7 Ob 73/03v, JBl 2004, 50, 56 unter Hinweis auf Rummel in Rummel § 914 Rz 11 ff). Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz ist damit unvermeidlich.Zufolge der Notwendigkeit einer unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (aF) dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung tragenden und auch den Ermessensspielraum der Beklagten berücksichtigenden Vertragsergänzung ist - wie die Revisionswerberin demnach zu Recht geltend macht - die Feststellung, dass von ihr trotz kontinuierlich gesunkenen Zinsniveaus keine Zinssenkung vorgenommen wurde, nicht ausreichend, um das Klagebegehren bereits dem Grunde nach ohne weiteres bejahen zu können. Was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrundegelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, kann ebenso wie zu 4 Ob 73/03v und 3 Ob 234/04i auch hier erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, was bei Vertragsabschluss mit den in der tatsächlich zunächst vereinbarten Klausel angeführten Umständen („Veränderung des Zinsniveaus für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt bzw durch kredit- oder währungspolitische Maßnahmen verursachte Änderungen auf dem Kreditmarkt") gemeint war, und ob es für die damit gemeinten Umstände (gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1993) objektive Parameter gibt. Zur Beantwortung dieser Tatfragen wird die Beiziehung eines vom Erstgericht ohnehin für das weitere Verfahren in Aussicht genommenen Sachverständigen unerlässlich sein vergleiche , neuerlich 4 Ob 73/03v und 3 Ob 234/04i). Erst danach wird die Rechtsfrage abschließend beurteilt werden können, zu welchen Ergebnissen (allenfalls Zinssatzsenkungen) eine diese Beweisergebnisse berücksichtigende, unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG aF dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung tragende Vertragsergänzung führt. Sollte ein diesbezüglicher „hypothetische Parteiwille" (der ja oft mehr auf Annahmen, „Fortdenken des Vertrages" usw als auf konkreten Beweisergebnissen beruht) nicht feststellbar sein, wird die notwendige Vertragsergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben etc vorzunehmen und also das festzustellen sein, was „sich" für den gegenständlichen Kreditvertrag unter möglichster Berücksichtigung der Interessen beider Parteien „gehört" vergleiche Rummel, Glosse zu 7 Ob 73/03v, JBl 2004, 50, 56 unter Hinweis auf Rummel in Rummel Paragraph 914, Rz 11 ff). Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz ist damit unvermeidlich.
Im Hinblick auf die notwendige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage, um abschließend beurteilen zu können, welche Auslegung der von den Streitteilen vereinbarten Zinsanpassungsklausel der Berechnung der Kreditzinsen zugrundezulegen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der von der Beklagten in der Revision weiterhin in Zweifel gezogenen Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles (vgl neuerlich 3 Ob 234/04i).Im Hinblick auf die notwendige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage, um abschließend beurteilen zu können, welche Auslegung der von den Streitteilen vereinbarten Zinsanpassungsklausel der Berechnung der Kreditzinsen zugrundezulegen ist, erübrigen sich Ausführungen zu der von der Beklagten in der Revision weiterhin in Zweifel gezogenen Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles vergleiche , neuerlich 3 Ob 234/04i).
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei seiner neuerlichen Entscheidung die dargestellten Grundsätze zu beachten haben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beklagte auf ihren - von den Vorinstanzen verworfenen - Einwand, der Kläger habe dadurch, dass er gegen die ihm von der Beklagten übersendeten Saldomitteilungen keinerlei Reklamation erhoben hat, den diesen Abrechnungen zugrundegelegten Zinssätzen zugestimmt, in der Revision ohnehin nicht mehr zurück kommt. Es genügt daher, dazu auf die insoweit ua den Entscheidungen 1 Ob 27/01d (verst. Sen.), SZ 74/80 und 4 Ob 73/03v folgenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.