Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (im Folgenden nur beklagte Partei) gewährte den Klägern Anfang 1991 ein Darlehen über 800.000 S, das mit den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes (WBFG) 1984 konform gehen sollte. Die Streitteile vereinbarten auf der Grundlage des Schuldscheins vom 5./14. März 1991 iVm der Darlehenszusage vom 22. Februar 1991 einen Ausgangszinssatz von 8,375 %. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags hatten somit die Kläger das Darlehen mit „derzeit" 8,375 % p.a. zu verzinsen und die Zinsen gemäß § 17 Abs 2 Z 2 WBFG 1984 bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv (vom fallenden Kapital) und netto, jeweils am 20. Jänner und am 20. Juli eines jeden Jahres zu bezahlen; das Kapital selbst ist in halbjährlichen dekursiven Abschlagszahlungen zusammen mit den Zinsen so zu tilgen, dass vom vereinbarten Fälligkeitstermin der ersten halbjährlichen Rate - das ist vom 20. Juli 1991 angefangen - 40 fortlaufende Pauschalraten von 41.554 S (beim derzeitigen = damaligen Zinssatz) zu bezahlen sind, wobei die letzte Rate den Kapitalrest beinhaltet. Im Darlehensvertrag wurde folgende Zinsklausel vereinbart:Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (im Folgenden nur beklagte Partei) gewährte den Klägern Anfang 1991 ein Darlehen über 800.000 S, das mit den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes (WBFG) 1984 konform gehen sollte. Die Streitteile vereinbarten auf der Grundlage des Schuldscheins vom 5./14. März 1991 in Verbindung mit der Darlehenszusage vom 22. Februar 1991 einen Ausgangszinssatz von 8,375 %. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags hatten somit die Kläger das Darlehen mit „derzeit" 8,375 % p.a. zu verzinsen und die Zinsen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WBFG 1984 bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv (vom fallenden Kapital) und netto, jeweils am 20. Jänner und am 20. Juli eines jeden Jahres zu bezahlen; das Kapital selbst ist in halbjährlichen dekursiven Abschlagszahlungen zusammen mit den Zinsen so zu tilgen, dass vom vereinbarten Fälligkeitstermin der ersten halbjährlichen Rate - das ist vom 20. Juli 1991 angefangen - 40 fortlaufende Pauschalraten von 41.554 S (beim derzeitigen = damaligen Zinssatz) zu bezahlen sind, wobei die letzte Rate den Kapitalrest beinhaltet. Im Darlehensvertrag wurde folgende Zinsklausel vereinbart:
Der/die Darlehensnehmer hat/haben zur Kenntnis genommen, dass die Bank berechtigt ist, die vereinbarten Konditionen herabzusetzen bzw. zu erhöhen, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert bzw. kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken.
Gemäß § 17 Abs 2 Z 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 dürfen die effektiven Kosten des Darlehens - ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen - jährlich höchstens 1,5 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren liegen, wobei bei mehreren Bundesanleihetranchen diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend ist. Aufgrund des § 17 Abs 2 Z 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird eine Änderung des jährlichen Zinsfußes in der Weise vereinbart, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung gemäß § 17 Abs 2 Z 3 WFG 1984 erfolgt und bei Herabsetzung dieser Nominalverzinsung auch der jährliche Zinsfuß entsprechend gesenkt wird.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 dürfen die effektiven Kosten des Darlehens - ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen - jährlich höchstens 1,5 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren liegen, wobei bei mehreren Bundesanleihetranchen diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend ist. Aufgrund des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird eine Änderung des jährlichen Zinsfußes in der Weise vereinbart, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WFG 1984 erfolgt und bei Herabsetzung dieser Nominalverzinsung auch der jährliche Zinsfuß entsprechend gesenkt wird.
Die beklagte Partei übermittelte den Klägern laufend Kontoauszüge, auf denen der jeweils verrechnete Zinssatz ausgewiesen ist; im Frühjahr 1991 erstmals mit dem Hinweis: Zinssatz in Prozent 9,750. Auf den Kontoauszügen selbst findet sich kein Hinweis, wieso sich der Zinssatz veränderte, es ist nur angeführt, inwieweit Zahlungseingänge auf Kapital bzw. Zinsen gebucht wurden. Regelmäßig ist auch der Kapitalstand vor und nach der Buchung ausgewiesen. Mit Schreiben vom 30. September 1991 erhielten die Kläger von der beklagten Partei die Verständigung, dass die Darlehensverzinsung ab dem nächsten Ratentermin um 0,5 % auf 10,25 % erhöht werde, aufgrund der "internationalen gestiegenen Zinssätze und den Auswirkungen auch auf den österreichischen Geld- und Kapitalmarkt". Diese Entwicklung habe zu einer "erheblichen Verteuerung der Geldbeschaffungskosten geführt". Im Schreiben vom 31. August 1992 teilte die beklagte Partei den Klägern mit, dass ab dem nächsten Ratentermin Zinsen von 10,75 % (p.a.) verrechnet würden und zwar "aufgrund des Zinssatzes der letzten Bundesanleihe". Im November 1992 teilte die beklagte Partei den Klägern mit, dass es wegen Reduktion der Leitzinssätze, welche zu einer Verbilligung der Geldbeschaffungskosten geführt hätten, zu einer Reduzierung des Zinssatzes um 0,25 % komme. In weiterer Folge erhielt der Erstkläger Schreiben der beklagten Partei vom 22. Jänner und 15. Februar 1996 mit der begründungslosen Mitteilung einer Reduktion der Zinssätze auf 7,5 % und 6,75 % (p.a.). Weitere Schreiben der beklagten Partei an die Kläger vom 25. Jänner, 24. Februar und 27. August 1999 enthielten u.a. die Mitteilung, der anzuwendende Zinssatz werde auf 5,625 %, 5,375 % und schließlich 5 % gesenkt. Am 24. November 1999 teilte die beklagte Partei den Klägern mit, wegen geänderter Geld- und Kapitalmarktentwicklung den verrechneten Zinssatz auf 5,5 % (p.a.) anzuheben. Folgende Schreiben der beklagten Partei vom 31. Mai und 29. September 2000 an die Kläger enthielten unter Hinweis auf die geänderte Geld- und Kapitalmarktentwicklung eine Anhebung des Zinssatzes auf 6 % bzw. auf 6,25 % (p.a.). Am 28. September 2001 teilte die beklagte Partei den Klägern - ohne näheren Hinweis - eine Zinssatzsenkung auf 5,875 % (p.a.) mit.
Am 29. Mai 2001 bot die beklagte Partei den Klägern - unter Hinweis darauf, dass die Zinssätze an die Bundesanleihe (mit einem 1,5 %igen Aufschlag) gebunden seien, die im abgelaufenen Kalenderjahr als letzte begeben werde und eine mindestens achtjährige Laufzeit habe, wobei der Zinssatz mit Wirksamkeit ab 20. Juli eines jeden Jahres angepasst werde und für ein Jahr gültig sei - eine Zinsvergütung von 17.989,33 S für die Vergangenheit an. Voraussetzung für die angebotene Zinsengutschrift wäre der Verzicht der Kläger auf jegliche weitere Ansprüche auf Vergütung von Zinsen bis zum Tag des Anbots. Damit waren die Kläger nicht einverstanden.
Die erste im Jahr 1991 begebene Bundesanleihe wies einen Kupon von 8,875 % auf, der Zinssatz für in weiterer Folgen begebene Bundesanleihen sank - mit gewissen Schwankungen - bis November 1993 auf 5,375 %, um bis November 1994 auf 7,625 % anzusteigen. Daraufhin folgten - von gewissen Schwankungen abgesehen - Jahre sinkender Anleihezinsen bis 1998 etwa jenes Zinsniveau erreicht wurde, das - von gewissen Schwankungen abgesehen - bis heute vorherrscht (Zinssatz für mindestens achtjährige Bundesanleihen zwischen 3,8 und 5,5 %).
Zwischen den Parteien gab es in den Jahren 1991 bis 1995 keine Gespräche darüber, ob die von der beklagten Partei verrechneten Zinssätze zu hoch wären. Es kann nicht festgestellt werden, zwischen den Parteien wäre vereinbart worden, dass die Kläger auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus dem Titel zuviel verrechneter und gezahlter Zinsen für die Zeit der Zuzählung des Darlehens bis Ende 1995 verzichtet hätten oder die Streitteile sich darüber verglichen haben.
Am 9. April 2003 begehrten die Kläger 1.) die „urteilsmäßige Feststellung", dass sie der beklagten Partei aufgrund des bei ihr geführten Kreditkontos zum Stichtag 1. Februar 2003 nicht 35.190,75 EUR schulden, sondern lediglich 16.783,66 EUR. Dies ergebe sich bei Anpassung des Zinssatzes nach der Nominalverzinsung der letzten im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren, wobei bei mehreren Bundesanleihetranchen die mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend sei, unter Berücksichtigung des bei Kreditbeginn vereinbarten 0,5 %-Abschlags und jenes nicht angeführten Betrags, der sich unter Berücksichtigung einer entsprechenden Gutschrift für die erfolgte zu hohe Vorschreibung (und Bezahlung) von Zinsen ergebe. 2.) begehrten sie die - nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildende - Feststellung, dass die Tilgung des restlichen Saldos auf Basis des Ausgangszinssatzes zum 1. Februar 2003 von 4,5 % und auf Basis einer Zinsanpassung nach der Nominalverzinsung der letzten im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren vorzuschreiben sei, wobei bei mehreren Bundesanleihetranchen unter Berücksichtigung des bei Kreditbeginn vereinbarten 0,5 %-Abschlags die mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend sei.
Es liege ein „Verbraucherkredit" vor. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Zinsklausel verstoße mangels Bestimmtheit, soweit auf den Geld- oder Kapitalmarkt verwiesen werde bzw. kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, vor allem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und sei unwirksam. Wie sich aus dem übrigen Teil der vereinbarten Zinsklausel ergebe, sei ein variabler Zinssatz, angelehnt an die Normalverzinsung für achtjährige Bundesanleihen vereinbart worden. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Normalverzinsung achtjähriger Bundesanleihen ergebe sich, dass die Kläger per 1. Februar 2003 insgesamt 18.407,09 EUR zuviel an von der beklagten Partei berechneten und vorgeschriebenen Zinsen bezahlt hätten. Die beklagte Partei habe sich auch nicht an die vereinbarte Zinsklausel gehalten. Eine individuelle Zinsvereinbarung zwischen den Parteien sei nicht erfolgt. Für die Auslegung der Zinsanpassungklausel komme es auf § 17 Abs 2 Z 4 WBFG an. Der beklagten Partei stehe kein Ermessensspielraum dergestalt zu, dass sie berechtigt sei, 1,5 % Punkte über dem jeweiligen Stand der Normalverzinsung der Bundesanleihe Zinsen zu verlangen. Es sei nur eine Deckelung vorgesehen. Ein Ermessensspielraum sei nur insoweit gegeben, als der beklagten Partei frei stehe, eine Erhöhung der Nominalverzinsung der Bundesanleihen nur teilweise an den Kunden weiterzugeben. Die beklagte Partei habe bereits am 14. März 1991 den Zinssatz willkürlich und völlig unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Änderung der Verzinsung von Bundesanleihen erhöht. Überdies sei die vereinbarte Deckelung (1,5 % Aufschlag auf die Verzinsung der Bundesanleihe) mehrfach überschritten worden, so etwa von Juli 1992 bis Jänner 1996 und von Juli 1998 bis Jänner 1999. Die Kläger begehrten eine Berichtigung der Verrechnung. Zwischen den Streitparteien bestehe zumindest ein schlüssiges Kontokorrentverhältnis.Es liege ein „Verbraucherkredit" vor. Die im Darlehensvertrag vereinbarte Zinsklausel verstoße mangels Bestimmtheit, soweit auf den Geld- oder Kapitalmarkt verwiesen werde bzw. kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, vor allem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und sei unwirksam. Wie sich aus dem übrigen Teil der vereinbarten Zinsklausel ergebe, sei ein variabler Zinssatz, angelehnt an die Normalverzinsung für achtjährige Bundesanleihen vereinbart worden. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Normalverzinsung achtjähriger Bundesanleihen ergebe sich, dass die Kläger per 1. Februar 2003 insgesamt 18.407,09 EUR zuviel an von der beklagten Partei berechneten und vorgeschriebenen Zinsen bezahlt hätten. Die beklagte Partei habe sich auch nicht an die vereinbarte Zinsklausel gehalten. Eine individuelle Zinsvereinbarung zwischen den Parteien sei nicht erfolgt. Für die Auslegung der Zinsanpassungklausel komme es auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, WBFG an. Der beklagten Partei stehe kein Ermessensspielraum dergestalt zu, dass sie berechtigt sei, 1,5 % Punkte über dem jeweiligen Stand der Normalverzinsung der Bundesanleihe Zinsen zu verlangen. Es sei nur eine Deckelung vorgesehen. Ein Ermessensspielraum sei nur insoweit gegeben, als der beklagten Partei frei stehe, eine Erhöhung der Nominalverzinsung der Bundesanleihen nur teilweise an den Kunden weiterzugeben. Die beklagte Partei habe bereits am 14. März 1991 den Zinssatz willkürlich und völlig unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Änderung der Verzinsung von Bundesanleihen erhöht. Überdies sei die vereinbarte Deckelung (1,5 % Aufschlag auf die Verzinsung der Bundesanleihe) mehrfach überschritten worden, so etwa von Juli 1992 bis Jänner 1996 und von Juli 1998 bis Jänner 1999. Die Kläger begehrten eine Berichtigung der Verrechnung. Zwischen den Streitparteien bestehe zumindest ein schlüssiges Kontokorrentverhältnis.
Überdies werde das Klagebegehren ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Ein Schaden ergebe sich aufgrund der unrichtigen Berechnungen der beklagten Partei. Deren Vorgangsweise sei rechtswidrig, sie verstoße gegen die vereinbarte Zinsklausel, die überdies teilnichtig sei. Die beklagte Partei habe vorwerfbar keine ordnungsgemäße Abwicklung des Kreditverhältnisses vorgenommen.
Die beklagte Partei wendete ein, die verrechneten Zinssätze seien seit 1996 nicht einseitig von ihr angepasst, sondern mit den Klägern vereinbart worden. Ab 1996 habe sie daher individuell vereinbarte Zinssätze verrechnet. Hiedurch seien jedenfalls seit 1996 Rückforderungsansprüche der Kläger ausgeschlossen, durch den Abschluss der Individualvereinbarungen haben die Kläger darüber hinaus aber auch die vorher von der beklagten Partei vorgegebenen Zinssätze als richtig anerkannt. Die Kläger seien auch laufend über die Höhe des verrechneten Zinssatzes informiert worden; deren Schweigen auf die laufende Verständigung über die Änderung der Zinssätze stelle eine Zustimmung zur jeweiligen Änderung des Zinssatzes dar, weil die Kläger aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet gewesen wären, der beklagten Partei ihr mangelndes Einverständnis mit der Zinssatzänderung mitzuteilen. Die vereinbarte Zinsanpassungsklausel habe der beklagten Partei einen Ermessensspielraum eingeräumt, an den sie sich gehalten habe. Sie sei der Überzeugung gewesen, den Zinssatz entsprechend der getroffenen Vereinbarung anzupassen, sie habe von der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens ausgehen können, weil es bis Mitte 2003 keine Judikatur zur Zinsanpassungsklausel gegeben habe und von Gerichten erster und zweiter Instanz derartige Klauseln als wirksam angesehen worden seien. Auch hätten sich die Einkommensverhältnisse der Kläger massiv geändert, die Bonität des Kunden sei auch zu berücksichtigen. Überdies seien die Rückforderungsansprüche der Kläger verjährt, was sowohl für bereicherungsrechtliche als auch auf Schadenersatz gestützte Ansprüche gelte. Das von den Klägern erhobene Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil bereits ein Leistungsbegehren hätte gestellt werden können.
Das Erstgericht erließ ein - nach den Entscheidungsgründen auf den Zeitraum 1991 bis 1995 beschränktes - Teil-Zwischenurteil zum Grunde des Begehrens 1.), wonach das Darlehenskonto der Kläger bei der beklagten Partei per 1. Februar 2003 lediglich mit 16.783,66 EUR aushafte. Gegenstand der Entscheidung sei ausschließlich der geltend gemachte Anspruch der Kläger aus dem Titel der aus ihrer Sicht zuviel verrechneten Zinsen für die Zeit von der Zuzählung des Darlehens bis 31. Dezember 1995, weil die beklagte Partei erst ab 1996 individuelle Zinsvereinbarungen behaupte, worüber noch Beweise aufzunehmen sein werden. Ein Zwischenurteil sei auch zulässig, wenn die Art der Ermittlung der anzuwendenden Berechnungsmethode strittig sei. Die Zinsanpassungsklausel verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (auch in der hier anzuwendenden Fassung vor der KSchG-Novelle 1997), weil der Verbraucher zumindest die Möglichkeit haben müsse, den konkreten Umfang der Zinssatzänderung vorher zu bestimmen oder nachzuprüfen. Es seien mehrere Parameter genannt, von denen nicht klar sei, in welchem Verhältnis sie zueinander stünden. Es sei nicht angeführt, welche Einlagen mit welcher Laufzeit gemeint seien; auch sei nicht angegeben, ob sich die Zinsen am heimischen Geld- oder Kapitalmarkt zu orientieren hätten, weil der Begriff "Geld- oder Kapitalmarkt" derart unbestimmt sei, dass daraus nichts Konkretes abgeleitet werden könne. Es gebe kein weltweit einheitliches Zinsniveau. Auch "kredit- oder währungspolitische Maßnahmen" seien abstrakt und unbestimmt. Die beklagte Partei habe nicht einmal den Versuch unternommen, darzulegen, aufgrund welcher Umstände oder Überlegungen eine Zinssatzänderung in der Vergangenheit jeweils vorgenommen worden sei. Auch wenn es sich bei einzelnen Teilen der Zinsklausel um objektive Kriterien handle, so ändere dies nichts daran, dass der Klausel weder zu entnehmen sei, welche Gewichtung den jeweiligen Kriterien zukomme, noch um welche Kriterien es sich explizit handle. Ausgehend von der Außerstreitstellung, dass das Darlehen nach dem Parteiwillen dem WBFG 1984 unterliege, sei der erste Teil der Zinsklausel im Schuldschein nicht beachtlich, zumal § 17 Abs 2 Z 4 WBFG 1984 nur einen variablen Zinsfuß nach Maßgabe der Nominalverzinsung gemäß § 17 Abs 2 Z 3 WBFG 1984 zulasse. Die beklagte Partei müsse daher auch, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum bestehe, entsprechende (Zins)Senkungen durchführen. Dem Stillschweigen der Kläger auf den Zugang von Saldomitteilungen komme lediglich deklarative Wirkung zu. Bei in periodischen Abständen folgenden Saldomitteilungen handle es sich lediglich um buchungstechnische Postensaldi, welche keine Verrechnung mit Tilgungswirkung iS periodischer Verrechnung eines Kontokorrents gemäß § 355 HGB und daher nicht auf eine Saldofeststellung gerichtet seien. Die Parteien hätten keine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart; auch ergebe sich aus den regelmäßig übermittelten Kontoauszügen klar, wie hoch der verbliebene Kapitalrest sei. Der bloße Umstand der Übermittlung von Kontoauszügen könne jedenfalls nicht so verstanden werden, dass ein Bankkunde nach Kenntnis zustimmend zu einer Hauptleistung angesehen werden könne. Der Vertrag sei ähnlich einer Preisminderung im Gewährleistungsrecht ausgehend von dem beim Vertragsschluss festgelegten Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzupassen. Die Parteien hätten gegenüber der in der Zinsklausel angeführten Bundesanleihe eine um 5,97 % geringere Verzinsung vereinbart. Davon ausgehend sei die Höhe des Zinssatzes auch in Zukunft zu ermitteln, sodass der Abschlag von 5,97 % beizubehalten sei. Der Umstand, dass nach dem WFG 1984 der vereinbarte Zinssatz 1,5 %-Punkte über der jeweiligen Bundesanleihe liegen könne, habe für die Berechnung keine Bedeutung. Diese Bestimmung besage lediglich, dass der ursprünglich vereinbarte fixe oder variable Zinssatz die Grenze von 1,5 %-Punkten über den Bundesanleihezinssatz nicht übersteigen dürfe. Da es sich hier um eine bereicherungsrechtliche Rückforderung im Bereich der vertraglichen Hauptleistung handle, sei für die Verjährung die 30 Jahre-Frist anzuwenden. Bei der Rückforderung handle es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen, weshalb § 1480 ABGB unwendbar sei.Das Erstgericht erließ ein - nach den Entscheidungsgründen auf den Zeitraum 1991 bis 1995 beschränktes - Teil-Zwischenurteil zum Grunde des Begehrens 1.), wonach das Darlehenskonto der Kläger bei der beklagten Partei per 1. Februar 2003 lediglich mit 16.783,66 EUR aushafte. Gegenstand der Entscheidung sei ausschließlich der geltend gemachte Anspruch der Kläger aus dem Titel der aus ihrer Sicht zuviel verrechneten Zinsen für die Zeit von der Zuzählung des Darlehens bis 31. Dezember 1995, weil die beklagte Partei erst ab 1996 individuelle Zinsvereinbarungen behaupte, worüber noch Beweise aufzunehmen sein werden. Ein Zwischenurteil sei auch zulässig, wenn die Art der Ermittlung der anzuwendenden Berechnungsmethode strittig sei. Die Zinsanpassungsklausel verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (auch in der hier anzuwendenden Fassung vor der KSchG-Novelle 1997), weil der Verbraucher zumindest die Möglichkeit haben müsse, den konkreten Umfang der Zinssatzänderung vorher zu bestimmen oder nachzuprüfen. Es seien mehrere Parameter genannt, von denen nicht klar sei, in welchem Verhältnis sie zueinander stünden. Es sei nicht angeführt, welche Einlagen mit welcher Laufzeit gemeint seien; auch sei nicht angegeben, ob sich die Zinsen am heimischen Geld- oder Kapitalmarkt zu orientieren hätten, weil der Begriff "Geld- oder Kapitalmarkt" derart unbestimmt sei, dass daraus nichts Konkretes abgeleitet werden könne. Es gebe kein weltweit einheitliches Zinsniveau. Auch "kredit- oder währungspolitische Maßnahmen" seien abstrakt und unbestimmt. Die beklagte Partei habe nicht einmal den Versuch unternommen, darzulegen, aufgrund welcher Umstände oder Überlegungen eine Zinssatzänderung in der Vergangenheit jeweils vorgenommen worden sei. Auch wenn es sich bei einzelnen Teilen der Zinsklausel um objektive Kriterien handle, so ändere dies nichts daran, dass der Klausel weder zu entnehmen sei, welche Gewichtung den jeweiligen Kriterien zukomme, noch um welche Kriterien es sich explizit handle. Ausgehend von der Außerstreitstellung, dass das Darlehen nach dem Parteiwillen dem WBFG 1984 unterliege, sei der erste Teil der Zinsklausel im Schuldschein nicht beachtlich, zumal Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, WBFG 1984 nur einen variablen Zinsfuß nach Maßgabe der Nominalverzinsung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WBFG 1984 zulasse. Die beklagte Partei müsse daher auch, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum bestehe, entsprechende (Zins)Senkungen durchführen. Dem Stillschweigen der Kläger auf den Zugang von Saldomitteilungen komme lediglich deklarative Wirkung zu. Bei in periodischen Abständen folgenden Saldomitteilungen handle es sich lediglich um buchungstechnische Postensaldi, welche keine Verrechnung mit Tilgungswirkung iS periodischer Verrechnung eines Kontokorrents gemäß Paragraph 355, HGB und daher nicht auf eine Saldofeststellung gerichtet seien. Die Parteien hätten keine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart; auch ergebe sich aus den regelmäßig übermittelten Kontoauszügen klar, wie hoch der verbliebene Kapitalrest sei. Der bloße Umstand der Übermittlung von Kontoauszügen könne jedenfalls nicht so verstanden werden, dass ein Bankkunde nach Kenntnis zustimmend zu einer Hauptleistung angesehen werden könne. Der Vertrag sei ähnlich einer Preisminderung im Gewährleistungsrecht ausgehend von dem beim Vertragsschluss festgelegten Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzupassen. Die Parteien hätten gegenüber der in der Zinsklausel angeführten Bundesanleihe eine um 5,97 % geringere Verzinsung vereinbart. Davon ausgehend sei die Höhe des Zinssatzes auch in Zukunft zu ermitteln, sodass der Abschlag von 5,97 % beizubehalten sei. Der Umstand, dass nach dem WFG 1984 der vereinbarte Zinssatz 1,5 %-Punkte über der jeweiligen Bundesanleihe liegen könne, habe für die Berechnung keine Bedeutung. Diese Bestimmung besage lediglich, dass der ursprünglich vereinbarte fixe oder variable Zinssatz die Grenze von 1,5 %-Punkten über den Bundesanleihezinssatz nicht übersteigen dürfe. Da es sich hier um eine bereicherungsrechtliche Rückforderung im Bereich der vertraglichen Hauptleistung handle, sei für die Verjährung die 30 Jahre-Frist anzuwenden. Bei der Rückforderung handle es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen, weshalb Paragraph 1480, ABGB unwendbar sei.
Den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu AZ 4 Ob 73/03v, 2 Ob 106/03g und 3 Ob 280/02h (= ÖBA 2004, 57 [Koziol]) sei nicht beizutreten. Selbst wenn aber die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren hier anzuwenden sei, wäre für den Standpunkt der beklagten Partei noch nichts gewonnen, weil keine kontokorrentmäßige Abrechnung vorliege. Überdies hätten die Kläger ihr Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Ihr Schaden ergebe sich aus der vorgelegten Berechnung, die Rechtswidrigkeit aufgrund des Verstoßes der beklagten Partei gegen die vereinbarte Zinsklausel, woraus sich deren Teilnichtigkeit ergebe. Die beklagte Partei habe keine ordnungsgemäße Abwicklung des Kreditverhältnisses vorgenommen und festgestelltermaßen für die Jahre 1991 bis 1995 keine korrekte Berechnung der Zinsen vorgenommen; sie habe sich nicht an die Zinsvereinbarung gehalten. Die unrichtige Berechnung - unter Außerachtlassung der im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachten Konditionen für Bundesanleihen - sei der beklagten Partei auch vorwerfbar. Die Behauptung der beklagten Partei, sie habe während der gesamten Darlehenslaufzeit ihre Überzeugung nach dem Zinssatz entsprechend den Vereinbarungen angepasst, sei im Hinblick auf die Entwicklung der Bundesanleihezinssätze einerseits (Sinken) sowie der tatsächlich vorgenommenen Zinsanpassung (Erhöhung) „schlicht falsch".
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Die zweite Instanz schloss sich der Argumentation des Erstgerichts an und erachtete sowohl das von den Klägern erhobene Feststellungsbegehren als zulässig als auch das gefällte (Teil-)Zwischenurteil den gesetzlichen Ermessensrichtlinien entsprechend. Da sämtliche Bundesanleihen, die nach Abschluss der Vereinbarung der Parteien im März 1991 ausgegeben worden seien, geringer verzinst gewesen seien als die am 18. Jänner 1991 ausgegebene Bundesanleihe, hätte es nie zu den Zinssatzerhöhungen vom Jänner und Juli 1992 kommen dürfen. Vielmehr hätte die beklagte Partei den Zinssatz senken müssen. Die Kläger hätten daher zweifellos eine Überzahlung geleistet. Den Klägern sei aber solange noch kein Vermögensschaden entstanden bzw. könne von ihnen solange noch keine Nichtschuld bezahlt worden sein, als auch bei richtiger Zinsanpassung und Verrechnung immer noch eine Kapitalschuld bestehe. Solange die Kläger daher - wie hier - selbst bei richtiger Abrechnung noch weitere Pauschalraten zu bezahlen haben, hätten sie bloß einen Anspruch auf Berichtigung und Feststellung des korrekten Tagessaldos sowie auf Feststellung der Unverbindlichkeit der von der Bank vorgenommenen unrichtigen Zinsanpassung oder auf Feststellung der richtigen Zinsanpassung des korrekten aktuellen Zinssatzes, nicht aber auf Leistung (also Rückzahlung) zuviel bezahlter Zinsen. Ein Leistungsbegehren könnten die Kläger erst stellen, wenn bei richtiger Zinsanpassung und Verrechnung die Kapitalschuld bereits vollständig getilgt wäre und sie dennoch weiterhin die vorgeschriebenen Raten bezahlten. Daraus folge aber, dass die Verjährung der Rückforderung von zuviel gezahlten Zinsen noch gar nicht habe beginnen können; ein Anspruch könne nicht verjähren, bevor er überhaupt klageweise geltend gemacht werden könne. Geteilt würden im Übrigen die erstgerichtlichen Bedenken gegen die Annahme einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist bei der Rückforderung von zuviel bezahlten Zinsen, wie der Oberste Gerichtshof zu AZ 4 Ob 73/03v und Folgeentscheidungen ausgesprochen habe. Schließlich hätten die Kläger ihre Forderung auch auf den Titel des Schadenersatzes gegründet; die Schadenersatzforderung könne aber im Hinblick darauf, dass die Kläger von der unrichtigen Berechnung erst am 29. Mai 2001 erfahren haben, bei Klagseinbringung noch nicht verjährt sein. Das Ergebnis einer am hypothetischen Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien orientierten ergänzenden Vertragsauslegung des wegen Unbestimmtheit ungültigen Teils der Zinsanpassungsklausel (Änderungsbefugnis wegen Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt sowie wegen kredit- oder währungspolitischer Maßnahmen) decke sich vollinhaltlich mit der § 17 Abs 2 Z 4 WBFG 1984 entsprechenden Anpassungsbestimmung, sodass letztlich nur diese relevant sei. Es bedürfe auch keiner ergänzender Feststellungen zu Zinssatzvereinbarungen, über den Zeitpunkt der Kenntnis des entstandenen Schadens sowie über das Verschulden der beklagten Partei.Die zweite Instanz schloss sich der Argumentation des Erstgerichts an und erachtete sowohl das von den Klägern erhobene Feststellungsbegehren als zulässig als auch das gefällte (Teil-)Zwischenurteil den gesetzlichen Ermessensrichtlinien entsprechend. Da sämtliche Bundesanleihen, die nach Abschluss der Vereinbarung der Parteien im März 1991 ausgegeben worden seien, geringer verzinst gewesen seien als die am 18. Jänner 1991 ausgegebene Bundesanleihe, hätte es nie zu den Zinssatzerhöhungen vom Jänner und Juli 1992 kommen dürfen. Vielmehr hätte die beklagte Partei den Zinssatz senken müssen. Die Kläger hätten daher zweifellos eine Überzahlung geleistet. Den Klägern sei aber solange noch kein Vermögensschaden entstanden bzw. könne von ihnen solange noch keine Nichtschuld bezahlt worden sein, als auch bei richtiger Zinsanpassung und Verrechnung immer noch eine Kapitalschuld bestehe. Solange die Kläger daher - wie hier - selbst bei richtiger Abrechnung noch weitere Pauschalraten zu bezahlen haben, hätten sie bloß einen Anspruch auf Berichtigung und Feststellung des korrekten Tagessaldos sowie auf Feststellung der Unverbindlichkeit der von der Bank vorgenommenen unrichtigen Zinsanpassung oder auf Feststellung der richtigen Zinsanpassung des korrekten aktuellen Zinssatzes, nicht aber auf Leistung (also Rückzahlung) zuviel bezahlter Zinsen. Ein Leistungsbegehren könnten die Kläger erst stellen, wenn bei richtiger Zinsanpassung und Verrechnung die Kapitalschuld bereits vollständig getilgt wäre und sie dennoch weiterhin die vorgeschriebenen Raten bezahlten. Daraus folge aber, dass die Verjährung der Rückforderung von zuviel gezahlten Zinsen noch gar nicht habe beginnen können; ein Anspruch könne nicht verjähren, bevor er überhaupt klageweise geltend gemacht werden könne. Geteilt würden im Übrigen die erstgerichtlichen Bedenken gegen die Annahme einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist bei der Rückforderung von zuviel bezahlten Zinsen, wie der Oberste Gerichtshof zu AZ 4 Ob 73/03v und Folgeentscheidungen ausgesprochen habe. Schließlich hätten die Kläger ihre Forderung auch auf den Titel des Schadenersatzes gegründet; die Schadenersatzforderung könne aber im Hinblick darauf, dass die Kläger von der unrichtigen Berechnung erst am 29. Mai 2001 erfahren haben, bei Klagseinbringung noch nicht verjährt sein. Das Ergebnis einer am hypothetischen Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien orientierten ergänzenden Vertragsauslegung des wegen Unbestimmtheit ungültigen Teils der Zinsanpassungsklausel (Änderungsbefugnis wegen Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt sowie wegen kredit- oder währungspolitischer Maßnahmen) decke sich vollinhaltlich mit der Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, WBFG 1984 entsprechenden Anpassungsbestimmung, sodass letztlich nur diese relevant sei. Es bedürfe auch keiner ergänzender Feststellungen zu Zinssatzvereinbarungen, über den Zeitpunkt der Kenntnis des entstandenen Schadens sowie über das Verschulden der beklagten Partei.