Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte bestreitet die Sittenwidrigkeit der beanstandeten Zinsgleitklausel; sie sei insoweit zweiseitig, als sie auch eine Anpassung zugunsten des Kreditnehmers erlaube. Das Prinzip der Aufrundung sei an sich noch nicht gesetzwidrig; ein absoluter Gleichklang zwischen Veränderung des Referenzzinssatzes und des Vertragszinssatzes werde vom Gesetz nicht verlangt. Auch bei der vom Berufungsgericht gewählten ungünstigsten Auslegungsvariante, wonach der nach einer Anpassung neu errechnete Vertragszinssatz die rechnerische Ausgangsbasis für die nachfolgende Anpassung bilde, habe die Klausel nur geringfügige Auswirkungen auf die Zinsenhöhe.
Der Katalog der unzulässigen Vertragsbestandteile des § 6 KSchG bestimmt in Abs 1 Ziffer 5: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt." Der von Lehre und Judikatur für Zinsanpassungsklauseln schon früher vertretenen Auffassung, dass Entgeltanpassungen immer zweiseitig auszugestalten sind, wurde vom Gesetzgeber mit der KSchG-Novelle 1997 Rechnung getragen. Das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, wie im Pauschalreiserecht (§ 31c Abs 1 KSchG) schon seit der KSchG-Novelle 1993 verankert, wurde damals auf alle Verbraucherverträge ausgedehnt. Preisgleitfaktoren müssen gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichten, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen - allein zu Lasten des Verbrauchers - auszuschließen (Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10ff, 11; vgl auch 4 Ob 28/01y = ecolex 2001, 438 <Rabl> = ÖBA 2001, 645 <Koziol> = RdW 2001, 531).Der Katalog der unzulässigen Vertragsbestandteile des Paragraph 6, KSchG bestimmt in Absatz eins, Ziffer 5: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinne des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt." Der von Lehre und Judikatur für Zinsanpassungsklauseln schon früher vertretenen Auffassung, dass Entgeltanpassungen immer zweiseitig auszugestalten sind, wurde vom Gesetzgeber mit der KSchG-Novelle 1997 Rechnung getragen. Das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, wie im Pauschalreiserecht (Paragraph 31 c, Absatz eins, KSchG) schon seit der KSchG-Novelle 1993 verankert, wurde damals auf alle Verbraucherverträge ausgedehnt. Preisgleitfaktoren müssen gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichten, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen - allein zu Lasten des Verbrauchers - auszuschließen (Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10ff, 11; vergleiche auch 4 Ob 28/01y = ecolex 2001, 438 <Rabl> = ÖBA 2001, 645 <Koziol> = RdW 2001, 531).
Richtig ist, dass - auch bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (4 Ob 28/01y = ecolex 2001, 438 <Rabl> = ÖBA 2001, 645 <Koziol> = RdW 2001, 531 mwN, SZ 72/42) - die beanstandete Klausel eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, insoweit also zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit entspricht. Dem Berufungsgericht ist aber darin zu folgen, dass die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers wirkt; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf das Bedürfnis nach Rundung verweist, ist dem zu erwidern, dass eine den Intentionen des KSchG gerecht werdende ausgewogene Interessenlage nur durch eine Form der Rundung erreicht wird, die - wie etwa die kaufmännischen Rundungsregeln (für anwendbar erklärt etwa in § 33 Abs 4 BWG) oder die Rundungsvorschrift des § 16 Abs 6 MRG - in beide Richtungen wirken kann; ob und in welchem Ausmaß sich die beanstandete Klausel aber im Einzelfall zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, spielt bei Prüfung ihrer Wirksamkeit keine Rolle.Richtig ist, dass - auch bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (4 Ob 28/01y = ecolex 2001, 438 <Rabl> = ÖBA 2001, 645 <Koziol> = RdW 2001, 531 mwN, SZ 72/42) - die beanstandete Klausel eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, insoweit also zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit entspricht. Dem Berufungsgericht ist aber darin zu folgen, dass die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers wirkt; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unwirksam. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf das Bedürfnis nach Rundung verweist, ist dem zu erwidern, dass eine den Intentionen des KSchG gerecht werdende ausgewogene Interessenlage nur durch eine Form der Rundung erreicht wird, die - wie etwa die kaufmännischen Rundungsregeln (für anwendbar erklärt etwa in Paragraph 33, Absatz 4, BWG) oder die Rundungsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 6, MRG - in beide Richtungen wirken kann; ob und in welchem Ausmaß sich die beanstandete Klausel aber im Einzelfall zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, spielt bei Prüfung ihrer Wirksamkeit keine Rolle.
Weiterhin steht die Beklagte auf dem Standpunkt, sie berufe sich nicht auf die beanstandete Klausel, wenn sie diese - sofern ein Kreditnehmer nichts Gegenteiliges fordere - der Zinsenberechnung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung zugrundelege; im bloßen Weiterführen eines Saldos, dem eine nachträglich durch Gerichtsentscheidung oder Unterlassungserklärung als unwirksam erklärte Zinsanpassungsklausel zugrundegelegt sei, liege kein Zuwiderhandeln gegen § 28 Abs 1 KSchG. Eine Unterlassungspflicht wirke nur für die Zukunft und umfasse nicht auch die Beseitigung einer für den Verbraucher nachteiligen Situation. Mit seinem Schweigen auf die Zusendung eines Kontoabschlusses gebe der Kreditnehmer ein deklaratives Saldoanerkenntnis, verbunden mit einer Novation, ab; die Beklagte berufe sich daher allenfalls auf dieses deklarative Anerkenntnis samt Novation. Dazu ist zu erwägen:Weiterhin steht die Beklagte auf dem Standpunkt, sie berufe sich nicht auf die beanstandete Klausel, wenn sie diese - sofern ein Kreditnehmer nichts Gegenteiliges fordere - der Zinsenberechnung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung zugrundelege; im bloßen Weiterführen eines Saldos, dem eine nachträglich durch Gerichtsentscheidung oder Unterlassungserklärung als unwirksam erklärte Zinsanpassungsklausel zugrundegelegt sei, liege kein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 28, Absatz eins, KSchG. Eine Unterlassungspflicht wirke nur für die Zukunft und umfasse nicht auch die Beseitigung einer für den Verbraucher nachteiligen Situation. Mit seinem Schweigen auf die Zusendung eines Kontoabschlusses gebe der Kreditnehmer ein deklaratives Saldoanerkenntnis, verbunden mit einer Novation, ab; die Beklagte berufe sich daher allenfalls auf dieses deklarative Anerkenntnis samt Novation. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 28 Abs 1 KSchG idF BGBl I 1997/6 kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Nach Satz 2 schließt dieses Verbot auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Gemäß § 28 Abs 2 KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6 kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Nach Satz 2 schließt dieses Verbot auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Den Materialien (EBzRV 311 BlgNR 20. GP 30) zu § 28 Abs 1 KSchG lässt sich entnehmen, dass sich der Unterlassungsbefehl nicht mehr nur gegen die Einbeziehung der beanstandeten Klauseln in künftige Verträge richtet, sondern auch dagegen, dass sich der Unternehmer bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse im geschäftlichen Verkehr auf die Klausel beruft. Wegen der von § 13 Abs 1 dAGBG abweichenden Formulierung des § 28 Abs 1 KSchG (.... Bedingungen vorsieht ... statt: ... Bestimmungen verwendet ....) befürchtete der Gesetzgeber der Novelle BGBl I 1997/6, die österreichische Judikatur könne eine von einem Unternehmer eingegangene Unterlassungsverpflichtung nicht auf eine Berufung auf solche Klauseln in Altverträgen beziehen (EB zu RV 311 BlgNR 20. GP 30; Apathy in Schwimann, ABGB² §§ 28 - 30 KSchG Rz 4; SZ 72/42). Der BGH bejahe nämlich, dass auch in der Berufung auf unwirksame AGB in früher abgeschlossenen Verträgen eine Verwendung liege. Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 28 KSchG solle ua verhindert werden, dass ein Unternehmer zunächst - von den klagelegitimierten Stellen unbemerkt oder zumindest unbeanstandet - eine Vielzahl von Verträgen mit gesetz- oder sittenwidrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen schließe, eine Verbandsklage in der Folge aber dadurch vereitle, dass er sich auf die erste Beanstandung einer legitimierten Stelle hin verpflichte, die Geschäftsbedingungen für künftige Vertragsschlüsse nicht mehr zu verwenden, dann aber seine Rechtsposition aus den "Altverträgen" weiterhin auf Grundlage der Klauseln ausübe. Zwar stünden den Vertragspartnern eines solchen Unternehmens im Einzelnen die Einwendungen etwa aus §§ 864a und 879 ABGB sowie aus § 6 KSchG zu; erfahrungsgemäß werde die Konfrontation mit dem Unternehmer aber oft vermieden und die nachteilige Vertragsklausel in Kauf genommen. Wenn mangels Wiederholungsgefahr kein Verbandsprozess geführt werde, werde das konkrete Bedingungswerk im Regelfall keine (negative) Publizität erlangen und auch aus diesem Grund die Streitbereitschaft der einzelnen Vertragspartner des Unternehmers nicht allzu ausgeprägt sein. Die vorgeschlagene Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 28 KSchG werde sich auch auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr auswirken; diese werde künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen sei (SZ 72/42 mwN).Den Materialien (EBzRV 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30) zu Paragraph 28, Absatz eins, KSchG lässt sich entnehmen, dass sich der Unterlassungsbefehl nicht mehr nur gegen die Einbeziehung der beanstandeten Klauseln in künftige Verträge richtet, sondern auch dagegen, dass sich der Unternehmer bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse im geschäftlichen Verkehr auf die Klausel beruft. Wegen der von Paragraph 13, Absatz eins, dAGBG abweichenden Formulierung des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG (.... Bedingungen vorsieht ... statt: ... Bestimmungen verwendet ....) befürchtete der Gesetzgeber der Novelle BGBl römisch eins 1997/6, die österreichische Judikatur könne eine von einem Unternehmer eingegangene Unterlassungsverpflichtung nicht auf eine Berufung auf solche Klauseln in Altverträgen beziehen (EB zu Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30; Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 4; SZ 72/42). Der BGH bejahe nämlich, dass auch in der Berufung auf unwirksame AGB in früher abgeschlossenen Verträgen eine Verwendung liege. Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Paragraph 28, KSchG solle ua verhindert werden, dass ein Unternehmer zunächst - von den klagelegitimierten Stellen unbemerkt oder zumindest unbeanstandet - eine Vielzahl von Verträgen mit gesetz- oder sittenwidrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen schließe, eine Verbandsklage in der Folge aber dadurch vereitle, dass er sich auf die erste Beanstandung einer legitimierten Stelle hin verpflichte, die Geschäftsbedingungen für künftige Vertragsschlüsse nicht mehr zu verwenden, dann aber seine Rechtsposition aus den "Altverträgen" weiterhin auf Grundlage der Klauseln ausübe. Zwar stünden den Vertragspartnern eines solchen Unternehmens im Einzelnen die Einwendungen etwa aus Paragraphen 864 a und 879 ABGB sowie aus Paragraph 6, KSchG zu; erfahrungsgemäß werde die Konfrontation mit dem Unternehmer aber oft vermieden und die nachteilige Vertragsklausel in Kauf genommen. Wenn mangels Wiederholungsgefahr kein Verbandsprozess geführt werde, werde das konkrete Bedingungswerk im Regelfall keine (negative) Publizität erlangen und auch aus diesem Grund die Streitbereitschaft der einzelnen Vertragspartner des Unternehmers nicht allzu ausgeprägt sein. Die vorgeschlagene Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Paragraph 28, KSchG werde sich auch auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr auswirken; diese werde künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen sei (SZ 72/42 mwN).
Eingehend beschäftigen sich Iro/Koziol in einem jüngst veröffentlichten Aufsatz (Berufung auf unwirksame Zinsanpassungsklausel durch Saldoziehung, ÖBA 2002, 267ff) mit der Frage, ob Banken bei Saldoziehung bei Verbraucherkreditverträgen auch Zinsenforderungen stellen dürfen, die nach einer im Verbandverfahren für ungültig erklärten Zinsanpassungsklausel berechnet wurden. Sie verweisen auf die Materialien, wonach der Gesetzgeber unter "Sich-Berufen" iSd § 28 KSchG versteht, dass der Verwender "seine Rechtsposition aus den 'Altverträgen' weiterhin auf Grundlage der inkriminierten Klauseln ausübt" (ähnlich Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG §§ 28-30 Rz 30f). Der Zweck der genannten Norm, präventive Wirkung auf Unternehmer zu entfalten, rechtfertige ein weites Verständnis der Bestimmung; die Autoren ziehen deshalb aus dem Schutzanliegen des § 28 Abs 1 KSchG den zutreffenden Schluss, dass jedes aktive Verhalten des Verwenders, das seinen Bedeutungsinhalt aus der für unwirksam erklärten Klausel erhält, vom Unterlassungsanspruch umfasst ist (Iro/Koziol aaO 268).Eingehend beschäftigen sich Iro/Koziol in einem jüngst veröffentlichten Aufsatz (Berufung auf unwirksame Zinsanpassungsklausel durch Saldoziehung, ÖBA 2002, 267ff) mit der Frage, ob Banken bei Saldoziehung bei Verbraucherkreditverträgen auch Zinsenforderungen stellen dürfen, die nach einer im Verbandverfahren für ungültig erklärten Zinsanpassungsklausel berechnet wurden. Sie verweisen auf die Materialien, wonach der Gesetzgeber unter "Sich-Berufen" iSd Paragraph 28, KSchG versteht, dass der Verwender "seine Rechtsposition aus den 'Altverträgen' weiterhin auf Grundlage der inkriminierten Klauseln ausübt" (ähnlich Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Paragraphen 28 -, 30, Rz 30f). Der Zweck der genannten Norm, präventive Wirkung auf Unternehmer zu entfalten, rechtfertige ein weites Verständnis der Bestimmung; die Autoren ziehen deshalb aus dem Schutzanliegen des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG den zutreffenden Schluss, dass jedes aktive Verhalten des Verwenders, das seinen Bedeutungsinhalt aus der für unwirksam erklärten Klausel erhält, vom Unterlassungsanspruch umfasst ist (Iro/Koziol aaO 268).
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, in der "Saldofortschreibung" bei nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung noch nicht abgewickelten Kreditverträgen (unter Berücksichtigung des Entfalls der Klausel nur pro futuro) liege ein rein passives Verhalten, das nicht als "Sich-Berufen" auf die beanstandete Klausel beurteilt werden könne. Diese Sichtweise verkennt das Wesen des Vertragsverhältnisses, dem die beanstandete Klausel zugrundeliegt.
Die Abwicklung eines Bankkredits zwischen der Bank und ihrem Kunden erfolgt in der Regel als Kontokorrent. Ein Kontokorrent setzt nämlich nicht voraus, dass auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrent auch dann angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Ob ein Kontokorrent zwischen der Bank und ihrem Kunden anzunehmen ist, hängt allerdings nicht allein vom buchmäßigen Vorgang, sondern vom Willen der Parteien ab, der darauf gerichtet sein muss, dass die einzelnen Rechnungsposten nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich der Zinsen im Saldo, der sich bei Ablauf der Rechnungsperiode ergibt, aufgehen sollen. Letzteres trifft etwa dann zu, wenn im Kreditvertrag eine vierteljährliche Verrechnung der Zinsen vereinbart und festgelegt wird, dass die Zinsen, Provisionen und Spesen dem Kreditkonto angelastet werden (ÖBA 1990, 720 = WBl 1990, 188 mwN). Dass im Streitfall unter jenen Kreditverhältnissen, denen die beanstandete Klausel zugrundeliegt, ausnahmsweise nicht auch solche seien, die kontokorrentmäßig abgerechnet würden, hat die Beklagte nicht eingewendet.
Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Soll- und Habenposten und der Saldobildung einerseits sowie der Feststellung eines Saldos andererseits zu unterscheiden. Beide Maßnahmen sind voneinander unabhängig. Die Saldoforderung entsteht durch die einseitig von der Bank vorgenommene Verrechnung (ÖBA 1990, 720 = WBl 1990, 188). Von dieser Saldobildung nach Ablauf der Verrechnungsperiode (= vereinbarte Laufzeit des Kredits) ist jener Vorgang zu unterscheiden, bei dem dem Kreditnehmer in periodischen Abständen ein Tagessaldo (Bankauszug, Tagesauszug) übermittelt wird. Letzterer ist ein buchtechnischer Postensaldo, der keine Verrechnung mit Tilgungswirkung im Sinne der periodischen Verrechnung eines Kontokorrents nach § 355 HGB darstellt; der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 5/50; SZ 68/59 mwN).Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Soll- und Habenposten und der Saldobildung einerseits sowie der Feststellung eines Saldos andererseits zu unterscheiden. Beide Maßnahmen sind voneinander unabhängig. Die Saldoforderung entsteht durch die einseitig von der Bank vorgenommene Verrechnung (ÖBA 1990, 720 = WBl 1990, 188). Von dieser Saldobildung nach Ablauf der Verrechnungsperiode (= vereinbarte Laufzeit des Kredits) ist jener Vorgang zu unterscheiden, bei dem dem Kreditnehmer in periodischen Abständen ein Tagessaldo (Bankauszug, Tagesauszug) übermittelt wird. Letzterer ist ein buchtechnischer Postensaldo, der keine Verrechnung mit Tilgungswirkung im Sinne der periodischen Verrechnung eines Kontokorrents nach Paragraph 355, HGB darstellt; der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 5/50; SZ 68/59 mwN).
Ist nun ein Kreditverhältnis noch nicht derart abgewickelt, dass nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ein Saldo sämtlicher Soll- und Habenposten gezogen und die daraus resultierende Saldoforderung der Bank ermittelt worden ist, ist die Übermittlung eines Tagessaldos an den Kreditnehmer als Erklärung der Bank zu verstehen, welcher aktuelle rechnerische Schuldenstand der Bank - ihrer Meinung nach - gegenüber dem Kunden besteht (ohne dass dadurch bereits ein materiell-rechtlicher Anspruch der Bank begründet würde). Beruht nun diese Erklärung der Bank - die ein aktiver Vorgang und kein bloß passives Verhalten ist - auf einem Rechenvorgang der Beklagten unter Anwendung einer im Verbandsverfahren für unwirksam erklärten Klausel, übt die Beklagte ihre Rechtsposition weiterhin auf Grundlage der beanstandeten Klausel aus. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ab 2. 4. 2001 (pro futuro) die beanstandete Klausel bei der Zinsenberechnung nicht mehr anwendet, beruhen doch auch sämtliche nach diesem Datum in das Kontokorrent eingestellten Posten weiterhin auf Zinssätzen, die eine Berücksichtigung dieser Klausel vor dem genannten Zeitpunkt denknotwendig voraussetzen. Indem so jeder neue von der Beklagten in die Abrechnung eingestellte Posten auf der verpönten Rechtslage aufbaut, weil er ohne diese der Höhe nach nicht nachvollziehbar wäre, beruft sich die Beklagte iSd § 28 Abs 1 KSchG auf diese Vertragslage und damit auch auf die - darin enthaltene - beanstandete Klausel.Ist nun ein Kreditverhältnis noch nicht derart abgewickelt, dass nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ein Saldo sämtlicher Soll- und Habenposten gezogen und die daraus resultierende Saldoforderung der Bank ermittelt worden ist, ist die Übermittlung eines Tagessaldos an den Kreditnehmer als Erklärung der Bank zu verstehen, welcher aktuelle rechnerische Schuldenstand der Bank - ihrer Meinung nach - gegenüber dem Kunden besteht (ohne dass dadurch bereits ein materiell-rechtlicher Anspruch der Bank begründet würde). Beruht nun diese Erklärung der Bank - die ein aktiver Vorgang und kein bloß passives Verhalten ist - auf einem Rechenvorgang der Beklagten unter Anwendung einer im Verbandsverfahren für unwirksam erklärten Klausel, übt die Beklagte ihre Rechtsposition weiterhin auf Grundlage der beanstandeten Klausel aus. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ab 2. 4. 2001 (pro futuro) die beanstandete Klausel bei der Zinsenberechnung nicht mehr anwendet, beruhen doch auch sämtliche nach diesem Datum in das Kontokorrent eingestellten Posten weiterhin auf Zinssätzen, die eine Berücksichtigung dieser Klausel vor dem genannten Zeitpunkt denknotwendig voraussetzen. Indem so jeder neue von der Beklagten in die Abrechnung eingestellte Posten auf der verpönten Rechtslage aufbaut, weil er ohne diese der Höhe nach nicht nachvollziehbar wäre, beruft sich die Beklagte iSd Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf diese Vertragslage und damit auch auf die - darin enthaltene - beanstandete Klausel.
Den (auf dem Aufsatz von Iro/Koziol beruhenden) Überlegungen der Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Saldoanerkenntnisses mit Novation ist damit der Boden entzogen, hat doch vor dem Ende der Laufzeit eines kontokorrentmäßig abzurechnenden Kredits eine Saldoziehung im zuvor dargestellten Sinn (mit Wirkung der Schaffung eines neuen Verpflichtungsgrunds) noch nicht stattgefunden; die bloßen Tagesauszüge zum Kreditkonto sind nämlich nicht auf eine Saldofeststellung gerichtet. Der bei Iro/Koziol (aaO 271ff) behandelte Fall, dass ein Kreditinstitut noch vor Vollstreckbarkeit des Urteils in einem Verbandsverfahren, mit dem ihm die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt wird, den Saldo auf einem Konto unter Einbeziehung von Zinsen, die unter Heranziehung dieser Klausel berechnet wurden, gezogen hat, geht offenbar von einem reinen Girokonto aus und ist dem im Streitfall überwiegend zugrundeliegenden Sachverhalt (bei kontokorrentmäßiger Abrechnung eines Kreditkontos fand vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch keine Saldobildung bei Beendigung des Kontokorrents statt) nicht vergleichbar.
Liegt demnach in jedem Tagesauszug betreffend eines der noch nicht geschlossenen Kreditkonten, den die Beklagte unter Berücksichtigung der beanstandeten Klausel verfasst, eine aktive Berufung auf jene Klausel, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu Recht. Damit ist - entgegen den Befürchtungen der Beklagten - auch keine Rückwirkung der von ihr eingegangenen Unterlassungsverpflichtung verbunden, weil diese Verpflichtung eben auch das Verbot umfasst, bei der (aktuellen) Berechnung der einzelnen Abrechnungsposten auf einer Rechtsposition aufzubauen, die als gesetzwidrig erkannt worden ist.
Solange die Beklagte an der von ihr bisher gewählten Berechnungsmethode festhält, lässt sie nicht erkennen, dass sie gewillt sei, sich nicht mehr auf die beanstandete Klausel zu berufen. Wiederholungsgefahr liegt damit vor. Der Kläger macht in diesem Verfahren im übrigen auch nicht - wie die Beklagte zu Unrecht meint - einen allenfalls dem Kreditnehmer zustehenden Anspruch auf "Neudurchrechnung" seines Kreditvertrags, sondern einen auf § 28 Abs 1 KSchG iVm § 29 Abs 1 KSchG beruhenden Unterlassungsanspruch geltend. Ob daneben auch die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem § 28a KSchG vorliegen, ist für die Entscheidung nicht weiter erheblich.Solange die Beklagte an der von ihr bisher gewählten Berechnungsmethode festhält, lässt sie nicht erkennen, dass sie gewillt sei, sich nicht mehr auf die beanstandete Klausel zu berufen. Wiederholungsgefahr liegt damit vor. Der Kläger macht in diesem Verfahren im übrigen auch nicht - wie die Beklagte zu Unrecht meint - einen allenfalls dem Kreditnehmer zustehenden Anspruch auf "Neudurchrechnung" seines Kreditvertrags, sondern einen auf Paragraph 28, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit , Paragraph 29, Absatz eins, KSchG beruhenden Unterlassungsanspruch geltend. Ob daneben auch die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem Paragraph 28 a, KSchG vorliegen, ist für die Entscheidung nicht weiter erheblich.
Das Unterlassungsgebot ist aber auch nicht zu weit gefasst: Mag die in der verbotenen Klausel vorgesehene Konditionsänderung auch durch zwei nacheinander auszuführende Rechenvorgänge (Anpassung an den Referenzzinssatz und Aufrundung) bewirkt werden, ist die Klausel dennoch eine einheitliche "Bedingung" iSd § 28 Abs 1 KSchG, die entweder zulässig oder unzulässig ist; ein - der Beklagten offenbar vor Augen stehendes - Teilverbot der Klausel kam daher nicht in Betracht. Sofern aber die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildende Klausel im Einzelfall zulässigerweise vereinbart worden sein sollte, handelt die Beklagte insoweit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht verbotswidrig, wenn sie sich in einem individuellen Vertragsverhältnis auf diese Klausel beruft; einer auf solches Verhalten gestützten Exekutionsbewilligung wird die Beklagte im Impugnationsprozess erfolgreich entgegentreten können. Einschränkungen, die sich schon auf Grund des Gesetzes ergeben, müssen nicht in den Titel aufgenommen werden.Das Unterlassungsgebot ist aber auch nicht zu weit gefasst: Mag die in der verbotenen Klausel vorgesehene Konditionsänderung auch durch zwei nacheinander auszuführende Rechenvorgänge (Anpassung an den Referenzzinssatz und Aufrundung) bewirkt werden, ist die Klausel dennoch eine einheitliche "Bedingung" iSd Paragraph 28, Absatz eins, KSchG, die entweder zulässig oder unzulässig ist; ein - der Beklagten offenbar vor Augen stehendes - Teilverbot der Klausel kam daher nicht in Betracht. Sofern aber die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildende Klausel im Einzelfall zulässigerweise vereinbart worden sein sollte, handelt die Beklagte insoweit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht verbotswidrig, wenn sie sich in einem individuellen Vertragsverhältnis auf diese Klausel beruft; einer auf solches Verhalten gestützten Exekutionsbewilligung wird die Beklagte im Impugnationsprozess erfolgreich entgegentreten können. Einschränkungen, die sich schon auf Grund des Gesetzes ergeben, müssen nicht in den Titel aufgenommen werden.
Soweit die Beklagte auch in dritter Instanz an einer Irrtumsanfechtung der Unterlassungserklärung festhält, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen stets nur dazu bereit erklärt hat, die beanstandete Klausel für die Zukunft nicht mehr anzuwenden; eine rückwirkende Korrektur aller bestehenden Verträge hat sie hingegen abgelehnt. Weil mit diesem Verhalten - wie zuvor aufgezeigt - jedenfalls die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 KSchG erfüllt sind, kommt es auf die Auslegung und den Bestand der Unterlassungserklärung nicht weiter an. Auch unter diesem Aspekt konnte der Revision daher kein Erfolg beschieden sein.Soweit die Beklagte auch in dritter Instanz an einer Irrtumsanfechtung der Unterlassungserklärung festhält, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen stets nur dazu bereit erklärt hat, die beanstandete Klausel für die Zukunft nicht mehr anzuwenden; eine rückwirkende Korrektur aller bestehenden Verträge hat sie hingegen abgelehnt. Weil mit diesem Verhalten - wie zuvor aufgezeigt - jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG erfüllt sind, kommt es auf die Auslegung und den Bestand der Unterlassungserklärung nicht weiter an. Auch unter diesem Aspekt konnte der Revision daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.