Rechtssatz RS0062385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062385
Entscheidungsdatum
20.04.2005
Rechtssatz
Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Sollposten und Habenposten und der Saldobildung und der Feststellung des Saldos zu unterscheiden. Die Saldoforderung beim Kontokorrent - Kredit entsteht am Ende der Rechnungsperiode durch die von der Bank einseitig vorgenommene Verrechnung. Dadurch entsteht der Anspruch auf den Saldo, ohne daß es einer besonderen Verrechnungserklärung bedarf. Für den Zinsenlauf ist nur die technische Ermittlung des Saldos, nicht die Feststellung des Saldos, die durch einen zweiseitigen Akt der Parteien des Kontokorrentverhältnisses erfolgt, maßgebend.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 631/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 631/82
- 7 Ob 706/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 706/89
nur: Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Sollposten und Habenposten und der Saldobildung und der Feststellung des Saldos zu unterscheiden. Die Saldoforderung beim Kontokorrent - Kredit entsteht am Ende der Rechnungsperiode durch die von der Bank einseitig vorgenommene Verrechnung. (T1) Veröff: ÖBA 1990,720
- 8 Ob 131/97s
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 131/97s
Vgl auch
- 4 Ob 265/02b
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
nur T1; Beisatz: Von dieser Saldobildung nach Ablauf der Verrechnungsperiode (= vereinbarte Laufzeit des Kredits) ist jener Vorgang zu unterscheiden, bei dem dem Kreditnehmer in periodischen Abständen ein Tagessaldo (Bankauszug, Tagesauszug) übermittelt wird. Letzterer ist ein buchtechnischer Postensaldo, der keine Verrechnung mit Tilgungswirkung im Sinne der periodischen Verrechnung eines Kontokorrents nach § 355 HGB darstellt; der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt. (T2); Veröff: SZ 2002/173
- 4 Ob 288/02k
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 234/04i
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 234/04i
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf den richtigen, jeweils aktuellen Kontostand ist aus dem der Darlehensgewährung zugrunde liegenden Vertrag abzuleiten. (T3); Veröff: SZ 2005/10
- 7 Ob 190/04y
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 190/04y
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 222/04d
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Kunde hat aber wegen der Verpflichtung der Bank zu einer richtigen Kontoführung ein Recht darauf, dass der Tagesauszug den Kontostand richtig wiedergibt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062385
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00631_8200000_002