Der Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagte den Kreditvertrag nicht wegen des von ihrem Ehemann ausgeübten Zwanges anfechten kann, weil die klagende Partei davon keine Kenntnis hatte, wurde schon in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Daß die klagende Partei an der Drohung teilgenommen hätte oder davon hätte wissen müssen, wurde nicht einmal behauptet. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes sind lediglich dahin zu ergänzen, daß der Ehemann der Beklagten auch nicht Geschäftsgehilfe der klagenden Partei war, in welchem Falle das Verhalten des Ehemannes der Beklagten der klagenden Partei gleichfalls zuzurechnen wäre (Koziol-Welser8 I 132; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 875 je mwN).Der Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagte den Kreditvertrag nicht wegen des von ihrem Ehemann ausgeübten Zwanges anfechten kann, weil die klagende Partei davon keine Kenntnis hatte, wurde schon in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Daß die klagende Partei an der Drohung teilgenommen hätte oder davon hätte wissen müssen, wurde nicht einmal behauptet. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes sind lediglich dahin zu ergänzen, daß der Ehemann der Beklagten auch nicht Geschäftsgehilfe der klagenden Partei war, in welchem Falle das Verhalten des Ehemannes der Beklagten der klagenden Partei gleichfalls zuzurechnen wäre (Koziol-Welser8 römisch eins 132; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 875, je mwN).
Zutreffend ist das Berufungsgericht vom Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses ausgegangen. Das Kontokorrent setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrent auch dann angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Ob ein Kontokorrent zwischen der Bank und ihrem Kunden anzunehmen ist, hängt allerdings nicht allein vom buchmäßigen Vorgang, sondern vom Willen der Parteien ab, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Rechnungsposten nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich der Zinsen im Saldo, der sich bei Ablauf der Rechnungsperiode ergibt, aufgehen sollen (SZ 57/66; QuHGZ 1983/221 mwN). Letzteres trifft hier zu, wurde doch im Kreditvertrag ausdrücklich eine vierteljährliche Verrechnung der Zinsen vereinbart und festgelegt, daß die Zinsen, Provisionen und Spesen dem Kreditkonto angelastet werden. Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Soll- und Habenposten und der Saldobildung einerseits sowie der Feststellung eines Saldos andererseits zu unterscheiden. Beide Maßnahmen sind voneinander unabhängig. Die Saldoforderung entsteht durch die einseitig von der Bank vorgenommene Verrechnung. Feststellung und Anerkennung des Saldos müssen nicht unbedingt durchgeführt werden. Die Tatsache, daß erst durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos eine selbständige, vom Bestand der einzelnen Kontokorrentposten unabhängige Saldoforderung entsteht, schließt nicht aus, daß auch ohne Saldoanerkennung ein Anspruch auf Ausgleichung des Saldos, insbesondere auf Zahlung, gegeben ist, der auch eingeklagt werden kann (Schlegelberger-Hefermehl5 IV Rz 50, 51 zu § 355; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 20 zu § 355). Im Streitfall hat der Kläger das Bestehen der einzelnen Rechnungsposten zu beweisen (Schlegelberger-Hefermehl aaO). Dem Beklagten obliegt es jedoch, die einzelnen Rechnungsposten, die von ihm bestritten werden, konkret zu bezeichnen und seine Einwendungen gegen die Saldoermittlung zu konkretisieren (vgl. QuHGZ 1983/221). Die Beklagte hat lediglich eingewendet, daß seit dem Jahre 1978 wiederholt Zahlungen geleistet, von der klagenden Partei jedoch nicht berücksichtigt worden seien, ohne diese Zahlungen zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung wurde auch in der Folge nicht vorgenommen. Auch aus der Aussage der Beklagten als Partei ergibt sich weder Höhe noch Zeitraum der Zahlungen. Die aus den Kontoblättern ersichtlichen Barzahlungen vom 7. Oktober 1983 und 11. Oktober 1983, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, wurden ordnungsgemäß verbucht. Auch der Saldo wurde richtig gezogen. Die Differenz von S 1.625,- entspricht zwangsläufig dem Unterschied zwischen der Barzahlung vom 11. Oktober 1983 und der am gleichen Tag erfolgten Überweisung.Zutreffend ist das Berufungsgericht vom Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses ausgegangen. Das Kontokorrent setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrent auch dann angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Ob ein Kontokorrent zwischen der Bank und ihrem Kunden anzunehmen ist, hängt allerdings nicht allein vom buchmäßigen Vorgang, sondern vom Willen der Parteien ab, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Rechnungsposten nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich der Zinsen im Saldo, der sich bei Ablauf der Rechnungsperiode ergibt, aufgehen sollen (SZ 57/66; QuHGZ 1983/221 mwN). Letzteres trifft hier zu, wurde doch im Kreditvertrag ausdrücklich eine vierteljährliche Verrechnung der Zinsen vereinbart und festgelegt, daß die Zinsen, Provisionen und Spesen dem Kreditkonto angelastet werden. Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Soll- und Habenposten und der Saldobildung einerseits sowie der Feststellung eines Saldos andererseits zu unterscheiden. Beide Maßnahmen sind voneinander unabhängig. Die Saldoforderung entsteht durch die einseitig von der Bank vorgenommene Verrechnung. Feststellung und Anerkennung des Saldos müssen nicht unbedingt durchgeführt werden. Die Tatsache, daß erst durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos eine selbständige, vom Bestand der einzelnen Kontokorrentposten unabhängige Saldoforderung entsteht, schließt nicht aus, daß auch ohne Saldoanerkennung ein Anspruch auf Ausgleichung des Saldos, insbesondere auf Zahlung, gegeben ist, der auch eingeklagt werden kann (Schlegelberger-Hefermehl5 römisch vier Rz 50, 51 zu Paragraph 355,; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 20 zu Paragraph 355,). Im Streitfall hat der Kläger das Bestehen der einzelnen Rechnungsposten zu beweisen (Schlegelberger-Hefermehl aaO). Dem Beklagten obliegt es jedoch, die einzelnen Rechnungsposten, die von ihm bestritten werden, konkret zu bezeichnen und seine Einwendungen gegen die Saldoermittlung zu konkretisieren vergleiche QuHGZ 1983/221). Die Beklagte hat lediglich eingewendet, daß seit dem Jahre 1978 wiederholt Zahlungen geleistet, von der klagenden Partei jedoch nicht berücksichtigt worden seien, ohne diese Zahlungen zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung wurde auch in der Folge nicht vorgenommen. Auch aus der Aussage der Beklagten als Partei ergibt sich weder Höhe noch Zeitraum der Zahlungen. Die aus den Kontoblättern ersichtlichen Barzahlungen vom 7. Oktober 1983 und 11. Oktober 1983, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, wurden ordnungsgemäß verbucht. Auch der Saldo wurde richtig gezogen. Die Differenz von S 1.625,- entspricht zwangsläufig dem Unterschied zwischen der Barzahlung vom 11. Oktober 1983 und der am gleichen Tag erfolgten Überweisung.
Daß Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist, entspricht der herrschenden Ansicht (SZ 57/66; ZBl. 1934/120; HS I/80; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1480). Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß mit Beendigung des Kontokorrents wieder eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz greift, ist zwar unbedenklich, zu Unrecht nimmt jedoch das Berufungsgericht eine Beendigung des Kontokorrentverhältnisses mit Ablauf der vereinbarten Kreditlaufzeit an. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß mit Ende der Kreditlaufzeit auch die die Zinsen und Nebengebühren betreffende Kontokorrentabrede gemäß Punkt 2. des Kreditvertrages enden soll, wurde nicht einmal behauptet. Das Ende der Kreditlaufzeit bedeutete aber lediglich, daß keine Dispositionen des Kunden bzw. des Zeichnungsberechtigten zu Lasten des Kreditkontos mehr zulässig waren. Die vertragliche Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und Nebengebühren für den aushaftenden Kredit blieb auch nach Ende der Kreditlaufzeit bestehen, sodaß auch die damit verknüpfte Kontokorrentabrede nicht erloschen ist. Es kann aber auch von einer Beendigung der Geschäftsverbindung nicht gesprochen werden, weil diese zwischen der Bank und ihrem Kunden solange bestehen bleibt, bis der in Anspruch genommene Kredit tatsächlich voll bezahlt worden ist (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 94).Eine Verjährung des Hauptanspruchs wurde nicht behauptet. Eine gesonderte Verjährung der Nebengebühren kommt nach den obigen Darlegungen nicht in Betracht. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht.Daß Zinsen und andere Nebengebühren mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent werden, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist, entspricht der herrschenden Ansicht (SZ 57/66; ZBl. 1934/120; HS I/80; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1480,). Die Meinung des Berufungsgerichtes, daß mit Beendigung des Kontokorrents wieder eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz greift, ist zwar unbedenklich, zu Unrecht nimmt jedoch das Berufungsgericht eine Beendigung des Kontokorrentverhältnisses mit Ablauf der vereinbarten Kreditlaufzeit an. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß mit Ende der Kreditlaufzeit auch die die Zinsen und Nebengebühren betreffende Kontokorrentabrede gemäß Punkt 2. des Kreditvertrages enden soll, wurde nicht einmal behauptet. Das Ende der Kreditlaufzeit bedeutete aber lediglich, daß keine Dispositionen des Kunden bzw. des Zeichnungsberechtigten zu Lasten des Kreditkontos mehr zulässig waren. Die vertragliche Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und Nebengebühren für den aushaftenden Kredit blieb auch nach Ende der Kreditlaufzeit bestehen, sodaß auch die damit verknüpfte Kontokorrentabrede nicht erloschen ist. Es kann aber auch von einer Beendigung der Geschäftsverbindung nicht gesprochen werden, weil diese zwischen der Bank und ihrem Kunden solange bestehen bleibt, bis der in Anspruch genommene Kredit tatsächlich voll bezahlt worden ist (Schlegelberger-Hefermehl aaO Rz 94).Eine Verjährung des Hauptanspruchs wurde nicht behauptet. Eine gesonderte Verjährung der Nebengebühren kommt nach den obigen Darlegungen nicht in Betracht. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht.
Beizupflichten ist der Revision darin, daß die Frage der Überziehungsbefugnis des Zeichnungsberechtigten (dafür Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 56; vgl auch MGA HGB27 § 54 B E 2 f) und der Haftung des Kreditnehmers Fragen der rechtlichen Beurteilung sind. Neue rechtliche Gesichtspunkte sind jedoch auch im Rechtsmittelverfahren nur insoweit beachtlich, als damit keine Veränderung oder Ergänzung der Tatsachengrundlage verbunden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1731; Kommentar IV 323). Zu der aufgeworfenen Frage fehlt es aber schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz. Desgleichen ist aus dem Sachvorbringen nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagten dadurch, daß sich die klagende Partei keine Bilanzen vorlegen habe lassen, ein Schaden verursacht wurde.Beizupflichten ist der Revision darin, daß die Frage der Überziehungsbefugnis des Zeichnungsberechtigten (dafür Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 56; vergleiche auch MGA HGB27 Paragraph 54, B E 2 f) und der Haftung des Kreditnehmers Fragen der rechtlichen Beurteilung sind. Neue rechtliche Gesichtspunkte sind jedoch auch im Rechtsmittelverfahren nur insoweit beachtlich, als damit keine Veränderung oder Ergänzung der Tatsachengrundlage verbunden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1731; Kommentar römisch vier 323). Zu der aufgeworfenen Frage fehlt es aber schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz. Desgleichen ist aus dem Sachvorbringen nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagten dadurch, daß sich die klagende Partei keine Bilanzen vorlegen habe lassen, ein Schaden verursacht wurde.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens reif ist. Diese Entscheidung kann auch zum Nachteil des Rekurswerbers ergehen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1983). Nicht zuzusprechen ist der klagenden Partei lediglich die Kreditprovision, weil diese nach Punkt 2. des Kreditvertrages nur für den vereinbarten Rahmen gebührt und der klagenden Partei insoweit bereits durch das Teilanerkenntnis rechtskräftig zuerkannt wurde.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50 ZPO.