Rechtssatz RS0034275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034275
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB.Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 216/68
Entscheidungstext OGH 13.11.1968 6 Ob 216/68
Veröff: QuHGZ 1969/175
- 6 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 530/84
Auch; Beisatz: Mit dem Vortrag des die Zinsen enthaltenden Saldos ist auch eine gesonderte Verjährung der Zinsen ausgeschlossen. (T1) Veröff: NZ 1986,15 = SZ 57/66
- 8 Ob 41/88
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein Kontokorrentverhältnis, weil weder ein periodischer Abschluß des Kontos, noch Saldenmitteilungen erfolgten. (T2) Veröff: ÖBA 1989,1219
- 7 Ob 706/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 706/89
Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1990,720 = RdW 1990,377
- 8 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung. (T3) Beis wie T1; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
- 3 Ob 1013/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 1013/95
Verstärkter Senat; nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB. (T4) Veröff: SZ 68/93
- 8 Ob 387/97p
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 387/97p
nur T4
- 8 Ob 244/98k
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T5) Veröff: SZ 71/201
- 6 Ob 326/99f
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 326/99f
Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. (T6)
- 1 Ob 83/01i
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
nur: Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. (T7); Veröff:SZ 74/137
- 2 Ob 50/02w
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
Auch; nur T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034275
Dokumentnummer
JJR_19681113_OGH0002_0060OB00216_6800000_001