Rechtssatz RS0117240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117240
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unwirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 265/02b
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
Veröff: SZ 2002/173
- 5 Ob 266/02g
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
Vgl auch; Beisatz: Eine Rundungsregel muss gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Aufrundung oder Abrundung vorsehen. (T1); Veröff: SZ 2002/154
- 4 Ob 288/02k
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
Beisatz: Entspricht die Klausel schon mangels Zweiseitigkeit ihrer Wirkungsmöglichkeit nicht dem Sachlichkeitsgebot, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob sie ausreichend transparent ist iSd §6 Abs3 KSchG. (T2)
- 4 Ob 210/04t
Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 210/04t
Auch; Beisatz: Einseitige Rundungsbestimmungen bei Zinssätzen sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen. (T3)
- 7 Ob 207/04y
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T4)
- 4 Ob 103/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 103/25p
vgl; Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin. (T5)
- 1 Ob 2/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 1 Ob 2/26i
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117240
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00265_02B0000_002