Rechtssatz RS0117239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117239
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
In jedem Tagesauszug betreffend eines der noch nicht geschlossenen Kreditkonten, den eine Bank unter Berücksichtigung der beanstandeten Klausel verfasst, liegt eine aktive Berufung auf jene Klausel im Sinne des § 28 Abs1 KSchG.In jedem Tagesauszug betreffend eines der noch nicht geschlossenen Kreditkonten, den eine Bank unter Berücksichtigung der beanstandeten Klausel verfasst, liegt eine aktive Berufung auf jene Klausel im Sinne des Paragraph 28, Abs1 KSchG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 265/02b
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 265/02b
Veröff: SZ 2002/173
- 9 Ob 14/17z
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
Vgl auch; Beisatz: Ein Unternehmer beruft sich schon dann auf eine Klausel, wenn sie nur Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist, selbst wenn es sich dabei um eine bloße Wissenserklärung handelt. (T1)
Anm: So auch 8 Ob 132/15t. (T2); Veröff: SZ 2017/62
- 3 Ob 90/22i
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 90/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel erfasst auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrecht erhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117239
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00265_02B0000_001