Hiezu wurde erwogen:
Ob es zulässig ist, die der klagenden Partei abgetretenen Ansprüche in einer Klage geltend zu machen, ist ohne Bedeutung. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, könnte die Konsequenz einer allfälligen Unzulässigkeit der objektiven Klagenhäufung lediglich in der Unzuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich der Ansprüche, deren Streitwert die Gerichtshofgrenze von EUR 10.000 nicht übersteigt, sein (SZ 69/206). Das Erstgericht wäre zwar für die Ansprüche der Kreditnehmer Uta und Peter R***** allein wertmäßig gemäß § 51 Abs 1 JN nicht zuständig. Da es aber in den Gründen seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat (siehe S 28 f der Ausfertigungen des Ersturteiles), kann gemäß § 45 JN diese Entscheidung nicht weiter angefochten werden (RIS-Justiz RS0042095).Ob es zulässig ist, die der klagenden Partei abgetretenen Ansprüche in einer Klage geltend zu machen, ist ohne Bedeutung. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, könnte die Konsequenz einer allfälligen Unzulässigkeit der objektiven Klagenhäufung lediglich in der Unzuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich der Ansprüche, deren Streitwert die Gerichtshofgrenze von EUR 10.000 nicht übersteigt, sein (SZ 69/206). Das Erstgericht wäre zwar für die Ansprüche der Kreditnehmer Uta und Peter R***** allein wertmäßig gemäß Paragraph 51, Absatz eins, JN nicht zuständig. Da es aber in den Gründen seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat (siehe S 28 f der Ausfertigungen des Ersturteiles), kann gemäß Paragraph 45, JN diese Entscheidung nicht weiter angefochten werden (RIS-Justiz RS0042095).
Was nun die Frage der Verjährung zuviel bezahlter Zinsen betrifft, hat der vierte Senat des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 24. 6. 2003, 4 Ob 73/03v, Folgendes ausgeführt:
"Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen - wie ihn hier die Kläger geltend machen - nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB nach 30 Jahren ab Erbringung der Leistung. Zu prüfen ist aber, ob ein solcher Rückforderungsanspruch im einzelnen Fall nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand fällt, der eine kurze Verjährungsfrist vorsieht. Dabei kommen nicht nur solche Bestimmungen in Frage, die die Verjährung bestimmter Ansprüche ausdrücklich besonders regeln; vielmehr ist auch die analoge Anwendung solcher Vorschriften in Betracht zu ziehen, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass auch im Verjährungsrecht die Analogie grundsätzlich zulässig ist (M. Bydlinski, Unberechtigte Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie und Analogie im Verjährungsrecht, FS F. Bydlinski 1 ff)."Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen - wie ihn hier die Kläger geltend machen - nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1478, ABGB nach 30 Jahren ab Erbringung der Leistung. Zu prüfen ist aber, ob ein solcher Rückforderungsanspruch im einzelnen Fall nicht unter einen besonderen gesetzlichen Tatbestand fällt, der eine kurze Verjährungsfrist vorsieht. Dabei kommen nicht nur solche Bestimmungen in Frage, die die Verjährung bestimmter Ansprüche ausdrücklich besonders regeln; vielmehr ist auch die analoge Anwendung solcher Vorschriften in Betracht zu ziehen, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass auch im Verjährungsrecht die Analogie grundsätzlich zulässig ist (M. Bydlinski, Unberechtigte Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie und Analogie im Verjährungsrecht, FS F. Bydlinski 1 ff).
Als hier anwendbare besondere Verjährungsvorschrift ist zunächst § 1480 ABGB ins Auge zu fassen. Danach verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren. Das gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für in kürzeren Perioden - etwa monatlich - fällig werdende Forderungen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1480 Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 3 je mwN aus der Rechtsprechung). Die Vorschrift gilt für vertragliche wie für gesetzliche Zinsen, nach der Rechtsprechung aber auch für "Bereicherungszinsen", also für Zinsen von der gemäß § 1431 ABGB zurückzuzahlenden Geldsumme (SZ 60/213; M. Bydlinski aaO Rz 3; Mader aaO Rz 5). Canaris hat zu § 197 BGB - welcher mit § 1480 ABGB inhaltlich übereinstimmt - die Meinung vertreten, auch die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung falle unter die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist des § 197 BGB, handle es sich doch auch dabei um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen (WM 1981, 978, 989; ZIP 1986, 273, 276 ff). Dem folgt auch die Rechtsprechung des BGH. Nach dessen Meinung sei die Auslegung von Canaris mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, weil es sich beim Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 197 BGB handle. Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten entstehe mit jeder einzelnen Ratenzahlung: Da der Zahlende den Ratenkreditvertrag für wirksam hält, wolle er mit jeder Rate - den vertraglichen Abmachungen entsprechend - auch einen Teil der Kreditkosten entrichten. Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags lasse diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt. Die Nichtigkeit des Vertrags führe dazu, dass jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehle, sodass jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entstehe, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluss aller Ratenzahlungen, bewusst werde. Auch die Fälligkeit trete objektiv jeweils sofort ein. Ein solcher Bereicherungsanspruch habe, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hätten, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch sei von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Das aber sei das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 197 BGB (BGHZ 98, 174, 181 ff = NJW 1986, 2564). Auch Kohte, der zunächst die Meinung vertreten hatte, der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten werde in einer Summe fällig (NJW 1984, 2317), hat sich in der Folge - auch wenn er im Ergebnis weiterhin für die lange Verjährung eingetreten ist - der Auffassung von Canaris angeschlossen, dass eben der Bereicherungsanspruch rechtlich sukzessive mit den einzelnen überhöhten Zahlungen entstehe ("Rückforderung im Konsumentenkredit", NJW 1986, 1591).Als hier anwendbare besondere Verjährungsvorschrift ist zunächst Paragraph 1480, ABGB ins Auge zu fassen. Danach verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren. Das gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für in kürzeren Perioden - etwa monatlich - fällig werdende Forderungen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1480, Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 3 je mwN aus der Rechtsprechung). Die Vorschrift gilt für vertragliche wie für gesetzliche Zinsen, nach der Rechtsprechung aber auch für "Bereicherungszinsen", also für Zinsen von der gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückzuzahlenden Geldsumme (SZ 60/213; M. Bydlinski aaO Rz 3; Mader aaO Rz 5). Canaris hat zu Paragraph 197, BGB - welcher mit Paragraph 1480, ABGB inhaltlich übereinstimmt - die Meinung vertreten, auch die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung falle unter die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist des Paragraph 197, BGB, handle es sich doch auch dabei um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen (WM 1981, 978, 989; ZIP 1986, 273, 276 ff). Dem folgt auch die Rechtsprechung des BGH. Nach dessen Meinung sei die Auslegung von Canaris mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, weil es sich beim Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 197, BGB handle. Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten entstehe mit jeder einzelnen Ratenzahlung: Da der Zahlende den Ratenkreditvertrag für wirksam hält, wolle er mit jeder Rate - den vertraglichen Abmachungen entsprechend - auch einen Teil der Kreditkosten entrichten. Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags lasse diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt. Die Nichtigkeit des Vertrags führe dazu, dass jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehle, sodass jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entstehe, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluss aller Ratenzahlungen, bewusst werde. Auch die Fälligkeit trete objektiv jeweils sofort ein. Ein solcher Bereicherungsanspruch habe, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hätten, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch sei von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Das aber sei das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 197, BGB (BGHZ 98, 174, 181 ff = NJW 1986, 2564). Auch Kohte, der zunächst die Meinung vertreten hatte, der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten werde in einer Summe fällig (NJW 1984, 2317), hat sich in der Folge - auch wenn er im Ergebnis weiterhin für die lange Verjährung eingetreten ist - der Auffassung von Canaris angeschlossen, dass eben der Bereicherungsanspruch rechtlich sukzessive mit den einzelnen überhöhten Zahlungen entstehe ("Rückforderung im Konsumentenkredit", NJW 1986, 1591).
Der BGH hat in derselben Entscheidung noch dargelegt, dass für die Auslegung Sinn und Zweck des § 197 BGB entscheidend sein müsse. Sinn und Zweck aller Verjährungsvorschriften sei zwar die Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens; das Bedürfnis danach könne aber nicht pauschal eine ausweitende Auslegung aller Vorschriften über kurze Verjährungsfristen rechtfertigen. Es komme vielmehr darauf an, aus welchen speziellen Gründen die Einzelvorschrift dem Rechtsfrieden den Vorzug vor der gerichtlichen Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche einräume. Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lasse, könne die kurze Verjährung durchgreifen. Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liege darin, zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer falle. Daneben sei eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer sei, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliege. Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertige seine Anwendung auch im Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen, bestehe doch auch hier die Gefahr des "Aufsummens" der Bereicherungsansprüche, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Auch die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich gerade aus der regelmäßigen Wiederkehr gleichartiger Vorgänge ergeben, bestünden ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelschuld in einer von vornherein bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung wurzle oder ob sie jeweils aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung erwachse. Eine Ausnahme sei auch nicht deswegen zu machen, weil die speziellen Gefahren einer 30-jährigen Verjährung, deren Abwendung § 197 BGB diene, einer Bank als Schuldnerin nur in geringerem Maße drohten als einer Privatperson. § 197 BGB stelle nicht auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab. Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des § 197 BGB ergäben sich auch nicht daraus, dass die kurze Verjährung ohne Rücksicht darauf beginne, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs habe. Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, habe der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn es der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck erfordere.Der BGH hat in derselben Entscheidung noch dargelegt, dass für die Auslegung Sinn und Zweck des Paragraph 197, BGB entscheidend sein müsse. Sinn und Zweck aller Verjährungsvorschriften sei zwar die Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens; das Bedürfnis danach könne aber nicht pauschal eine ausweitende Auslegung aller Vorschriften über kurze Verjährungsfristen rechtfertigen. Es komme vielmehr darauf an, aus welchen speziellen Gründen die Einzelvorschrift dem Rechtsfrieden den Vorzug vor der gerichtlichen Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche einräume. Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lasse, könne die kurze Verjährung durchgreifen. Der spezielle Schutzzweck des Paragraph 197, BGB liege darin, zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer falle. Daneben sei eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer sei, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliege. Diese Zielsetzung des Paragraph 197, BGB rechtfertige seine Anwendung auch im Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen, bestehe doch auch hier die Gefahr des "Aufsummens" der Bereicherungsansprüche, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Auch die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich gerade aus der regelmäßigen Wiederkehr gleichartiger Vorgänge ergeben, bestünden ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelschuld in einer von vornherein bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung wurzle oder ob sie jeweils aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung erwachse. Eine Ausnahme sei auch nicht deswegen zu machen, weil die speziellen Gefahren einer 30-jährigen Verjährung, deren Abwendung Paragraph 197, BGB diene, einer Bank als Schuldnerin nur in geringerem Maße drohten als einer Privatperson. Paragraph 197, BGB stelle nicht auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab. Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des Paragraph 197, BGB ergäben sich auch nicht daraus, dass die kurze Verjährung ohne Rücksicht darauf beginne, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs habe. Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, habe der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn es der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck erfordere.
Diese Auffassung ist im deutschen Schrifttum überwiegend zustimmend kommentiert und zitiert worden (Larenz, Allgemeiner Teil7 255 FN; Steinmetz, NJW 1986, 2569 f; Buntpe, Rechtsanwendungsprobleme im Bereich des Konsumentenkredits, NJW 1985, 709 ff [711]), stieß aber auch auf Kritik (vgl nur Grohte in Münchener Kommentar zum BGB § 197 Rz 2 mwN, nach dessen Auffassung die Lösung des BGH vom Ergebnis her zu begrüßen sein möge, in der Begründung aber wenig überzeugend sei; Kohte NJW 1986, 1591 ff).Diese Auffassung ist im deutschen Schrifttum überwiegend zustimmend kommentiert und zitiert worden (Larenz, Allgemeiner Teil7 255 FN; Steinmetz, NJW 1986, 2569 f; Buntpe, Rechtsanwendungsprobleme im Bereich des Konsumentenkredits, NJW 1985, 709 ff [711]), stieß aber auch auf Kritik vergleiche nur Grohte in Münchener Kommentar zum BGB Paragraph 197, Rz 2 mwN, nach dessen Auffassung die Lösung des BGH vom Ergebnis her zu begrüßen sein möge, in der Begründung aber wenig überzeugend sei; Kohte NJW 1986, 1591 ff).
Für das österreichische Recht vertritt Madl (Die Verjährung des Anspruchs des Kreditnehmers auf Rückerstattung rechtsgrundlos bezahlter Zinsen, ÖBA 2001, 513 ff) im Anschluss an Canaris die Auffassung, dass der Kreditgeber, der als vermeintlicher Gläubiger der kurzfristig verjährenden Zinsenschuld durch den regelmäßig wiederkehrenden Leistungsempfang zum Bereicherungsschuldner wird, grundsätzlich entsprechend der Zweckbestimmung des § 1480 ABGB zu schützen sei. Da der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen seiner Natur nach einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen bilde, verjähre dieser Bereicherungsanspruch grundsätzlich analog § 1480 ABGB innerhalb von drei Jahren. Dieser Auffassung neigt auch Koziol zu, der insbesondere auch auf § 27 Abs 3 MRG verweist (ÖBA 2001, 652); auch Koziol/Iro (Berufung auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln durch Saldoziehung, ÖBA 2002, 267 FN 41) halten die Auffassung von Madl für überzeugend.Für das österreichische Recht vertritt Madl (Die Verjährung des Anspruchs des Kreditnehmers auf Rückerstattung rechtsgrundlos bezahlter Zinsen, ÖBA 2001, 513 ff) im Anschluss an Canaris die Auffassung, dass der Kreditgeber, der als vermeintlicher Gläubiger der kurzfristig verjährenden Zinsenschuld durch den regelmäßig wiederkehrenden Leistungsempfang zum Bereicherungsschuldner wird, grundsätzlich entsprechend der Zweckbestimmung des Paragraph 1480, ABGB zu schützen sei. Da der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen seiner Natur nach einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen bilde, verjähre dieser Bereicherungsanspruch grundsätzlich analog Paragraph 1480, ABGB innerhalb von drei Jahren. Dieser Auffassung neigt auch Koziol zu, der insbesondere auch auf Paragraph 27, Absatz 3, MRG verweist (ÖBA 2001, 652); auch Koziol/Iro (Berufung auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln durch Saldoziehung, ÖBA 2002, 267 FN 41) halten die Auffassung von Madl für überzeugend.
Demgegenüber vertreten Georg Graf (Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff [598]; Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76 ff [79]) und Beclin (Zur Verjährung bei Rückforderung ungerechtfertigt hoher Kreditzinsen, ecolex 2002, 15 ff) den gegenteiligen Standpunkt. Nach Graf handle es sich beim Rückforderungsanspruch um keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen; die teleologischen Überlegungen, die im Anwendungsbereich des § 1480 ABGB die kurze Verjährung rechtfertigten, komme beim Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers nicht zum Tragen. Der Bereicherungsanspruch werde - anders als ein Zinsenanspruch - typischerweise einmal, nicht aber zu wiederholten Male geltend gemacht. Nach Beclin führe die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Anspruchspartner zum Ergebnis, dass für den Kondiktionsanspruch die 30-jährige Verjährung gelte. Das Verjährungsrecht stelle beim Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner zwar nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch im Einzelfall ab, sehr wohl aber auf die typischerweise gegebene Möglichkeit zur Klageerhebung. Dem Kreditgeber sei wegen seiner Untätigkeit trotz wiederholten Fälligwerdens des Zinsanspruchs ein größerer Vorwurf zu machen als dem Bereicherungsgläubiger, der die Gesetzwidrigkeit der ihm vorgeschriebenen Zinsen erst erkennen müsse. Für die lange Verjährung treten auch St. Korinek (Rechtsgutachten vom 3. 8. 2001 für den Bundesminister für Justiz, 36 ff) und - ohne nähere Begründung - Klang in Klang² VI 612 (unter Hinweis auf die - in Wahrheit nicht einschlägige - Entscheidung GlUNF 1093), M. Bydlinski (in Rummel aaO Rz 3), Mader (aaO Rz 5) ein.Demgegenüber vertreten Georg Graf (Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff [598]; Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76 ff [79]) und Beclin (Zur Verjährung bei Rückforderung ungerechtfertigt hoher Kreditzinsen, ecolex 2002, 15 ff) den gegenteiligen Standpunkt. Nach Graf handle es sich beim Rückforderungsanspruch um keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen; die teleologischen Überlegungen, die im Anwendungsbereich des Paragraph 1480, ABGB die kurze Verjährung rechtfertigten, komme beim Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers nicht zum Tragen. Der Bereicherungsanspruch werde - anders als ein Zinsenanspruch - typischerweise einmal, nicht aber zu wiederholten Male geltend gemacht. Nach Beclin führe die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Anspruchspartner zum Ergebnis, dass für den Kondiktionsanspruch die 30-jährige Verjährung gelte. Das Verjährungsrecht stelle beim Interessenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner zwar nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch im Einzelfall ab, sehr wohl aber auf die typischerweise gegebene Möglichkeit zur Klageerhebung. Dem Kreditgeber sei wegen seiner Untätigkeit trotz wiederholten Fälligwerdens des Zinsanspruchs ein größerer Vorwurf zu machen als dem Bereicherungsgläubiger, der die Gesetzwidrigkeit der ihm vorgeschriebenen Zinsen erst erkennen müsse. Für die lange Verjährung treten auch St. Korinek (Rechtsgutachten vom 3. 8. 2001 für den Bundesminister für Justiz, 36 ff) und - ohne nähere Begründung - Klang in Klang² VI 612 (unter Hinweis auf die - in Wahrheit nicht einschlägige - Entscheidung GlUNF 1093), M. Bydlinski (in Rummel aaO Rz 3), Mader (aaO Rz 5) ein.
Mögen auch die Argumente gegen die analoge Anwendung des § 1480 ABGB auf den Rückforderungsanspruch des Kreditschuldners durchaus beachtlich sein, so ist doch für den österreichischen Rechtsbereich eindeutig die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren anzunehmen:Mögen auch die Argumente gegen die analoge Anwendung des Paragraph 1480, ABGB auf den Rückforderungsanspruch des Kreditschuldners durchaus beachtlich sein, so ist doch für den österreichischen Rechtsbereich eindeutig die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren anzunehmen:
Während die Forderung von Miet- und Pachtzinsen in drei Jahren verjährt (§ 1486 Z 4 ABGB), würde - mangels besonderer Regelung - der Anspruch auf Rückzahlung von zuviel gezahlten Mietzins in 30 Jahren verjähren. Seit Einführung gesetzlicher Zinsen und gesetzlicher Beschränkungen von Entgeltserhöhungen war die Vorschreibung überhöhter Zinse nicht selten vorgekommen. Der Gesetzgeber beschränkte von Anfang an die Rückforderbarkeit zeitlich, uzw zunächst auf ein Jahr (§ 6 MieterschutzV RGBl 1917/34), um auch diese Frist in der Folge noch zu verkürzen (Vonkilch "Wann verjähren bei Langzeitverträgen Rückforderungsansprüche?" WoBl 2003, 161ff [169f]). Freilich unterschied hierauf die Rechtsprechung zwischen der bewussten Zahlung der Nichtschuld - für welche die kurze Verjährungsfrist (zuletzt nach § 17 Abs 2 MG ein Jahr) galt (MietSlg 41.312/15 uva) - und der irrtümlichen Überzahlung und wertete die Letztere als Bereicherungsanspruch, der erst nach 30 Jahren verjähre. Der Gesetzgeber hat allerdings demgegenüber in § 5 Abs 4 Kleingartengesetz BGBl 1959/6 zum Ausdruck gebracht, dass die dreijährige Verjährungsfrist bei überhöhten Pachtzinsen in jedem Falle anzuwenden sei, also auch im Falle einer irrtümlichen Zahlung. Bei Erlassung des MRG 1982 hat er dann klargestellt, dass durch die Verlängerung der Verjährungsfristen für den gesetzlichen Rückforderungsanspruch des § 27 Abs 3 MRG auf drei Jahre andere Bereicherungsansprüche (insbesondere nach § 1431 ABGB) ausgeschlossen sein sollten.Während die Forderung von Miet- und Pachtzinsen in drei Jahren verjährt (Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB), würde - mangels besonderer Regelung - der Anspruch auf Rückzahlung von zuviel gezahlten Mietzins in 30 Jahren verjähren. Seit Einführung gesetzlicher Zinsen und gesetzlicher Beschränkungen von Entgeltserhöhungen war die Vorschreibung überhöhter Zinse nicht selten vorgekommen. Der Gesetzgeber beschränkte von Anfang an die Rückforderbarkeit zeitlich, uzw zunächst auf ein Jahr (Paragraph 6, MieterschutzV RGBl 1917/34), um auch diese Frist in der Folge noch zu verkürzen (Vonkilch "Wann verjähren bei Langzeitverträgen Rückforderungsansprüche?" WoBl 2003, 161ff [169f]). Freilich unterschied hierauf die Rechtsprechung zwischen der bewussten Zahlung der Nichtschuld - für welche die kurze Verjährungsfrist (zuletzt nach Paragraph 17, Absatz 2, MG ein Jahr) galt (MietSlg 41.312/15 uva) - und der irrtümlichen Überzahlung und wertete die Letztere als Bereicherungsanspruch, der erst nach 30 Jahren verjähre. Der Gesetzgeber hat allerdings demgegenüber in Paragraph 5, Absatz 4, Kleingartengesetz BGBl 1959/6 zum Ausdruck gebracht, dass die dreijährige Verjährungsfrist bei überhöhten Pachtzinsen in jedem Falle anzuwenden sei, also auch im Falle einer irrtümlichen Zahlung. Bei Erlassung des MRG 1982 hat er dann klargestellt, dass durch die Verlängerung der Verjährungsfristen für den gesetzlichen Rückforderungsanspruch des Paragraph 27, Absatz 3, MRG auf drei Jahre andere Bereicherungsansprüche (insbesondere nach Paragraph 1431, ABGB) ausgeschlossen sein sollten.
Im Hinblick auf diese damit zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers erscheint - wie Vonkilch (aaO 171 f) überzeugend darlegt - eine Rechtsanalogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG geboten. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Gesetzgeber Bestandnehmer weniger schutzwürdig erscheinen als Kreditnehmer. Es läge daher ein Wertungswiderspruch darin, dass ein Mieter einen gesetzwidrig überhöhten Zins nur drei Jahre, ein Kreditnehmer aber überhöhte Zinsen 30 Jahre lang zurückfordern könnte (Vonkilch aaO 172 f).Im Hinblick auf diese damit zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers erscheint - wie Vonkilch (aaO 171 f) überzeugend darlegt - eine Rechtsanalogie zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG und Paragraph 5, Absatz 4, KlGG geboten. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Gesetzgeber Bestandnehmer weniger schutzwürdig erscheinen als Kreditnehmer. Es läge daher ein Wertungswiderspruch darin, dass ein Mieter einen gesetzwidrig überhöhten Zins nur drei Jahre, ein Kreditnehmer aber überhöhte Zinsen 30 Jahre lang zurückfordern könnte (Vonkilch aaO 172 f).
Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass für den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit wird nicht nur die Gefahr gebannt, dass die Kreditgläubiger und Rückforderungsschuldner im Hinblick auf möglicherweise in exorbitanten Ausmaß geltend gemachte Rückforderungsansprüche in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sondern auch eine Flut von Prozessen vermieden, die von ehemaligen Kreditschuldnern angestrebt werden könnten, diese aber im Hinblick auf den insbesondere in Ansehung der Höhe des Zuspruchs ungewissen Prozessausgang einem hohen Prozessrisiko aussetzen müssten."
Diesen Ausführungen schließt sich auch der hier erkennende Senat an. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Kreditnehmer Uta und Peter R*****, der allein Gegenstand der Rechtsmittelverfahren ist, bereits verjährt ist, weil am 1. 2. 1997 der Kredit zur Gänze zurückbezahlt wurde, die Klage aber erst am 25. 9. 2001 beim Erstgericht eingelangt ist.
Es war daher in Stattgebung der Revision das Ersturteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO; bei Teilurteilen kann in aller Regel eine Kostenentscheidung nicht erfolgen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 5).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO; bei Teilurteilen kann in aller Regel eine Kostenentscheidung nicht erfolgen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 52, ZPO Rz 5).