Rechtssatz RS0033672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033672
Entscheidungsdatum
26.06.2003
Rechtssatz
Die kurze Verjährungsfrist nach § 17 Abs 2 MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des § 17 Abs 2 MG der allgemeinen Bestimmung des § 1431 ABGB nicht derogiert wurde. Nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach dreißig Jahren.Die kurze Verjährungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 2, MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, MG der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB nicht derogiert wurde. Nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach dreißig Jahren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/89
Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 20/89
Veröff: ImmZ 1989,327 = MietSlg 41/15
- 2 Ob 106/03g
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 106/03g
Vgl aber; Beisatz: Die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des §1480 ABGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033672
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00020_8900000_001