Der zugelassene Revisionsrekurs der Vermieterin ist nicht berechtigt.
In der schon vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung vom 6. September 1988 zu 5 Ob 61/88 hat der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Fall bei Vermietung einer Wohnung, die über kein Klosett im Inneren verfügte, im Geltungsbereich des MRG (1983) dem Einwand des Vermieters, er dürfe neben dem Hauptmietzins von S 5,50 (bzw S 6,10 ab 1. Feber 1984) je Quadratmeter der Nutzfläche ein Entgelt dafür vereinnahmen, daß er um rund S 32.500,-- Sanitärinstallationsarbeiten in der Küche (Warmwasser und Brause), um S 5.000,-- Verfliesungsarbeiten, um S 3.500,-- Teppichverlegungen und um rund S 6.000,-- Tapezierer- und Malerarbeiten ausführen ließ, entgegengehalten, daß es für die Mietzinsobergrenze nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG gleichgültig sei, ob sich die Wohnung in brauchbarem Zustand befinde und nur die Wasserentnahmestelle oder das Klosett oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen. Dieser Wertung des Gesetzgebers würde es widersprechen, wollte man Instandhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten des Vermieters in der Wohnung, die ohne Einfluß auf die Kategorieeinordnung bleiben, durch Zubilligung eines angemessenen Entgelts nach § 25 MRG berücksichtigen und dadurch eine Überschreitung des im Gesetz festgelegten Höchstmietzinses ermöglichen. Der Vermieter müßte ein für sonstige Leistungen nach § 25 MRG gefordertes und vereinnahmtes Entgelt in der Hauptmietzinsabrechnung nicht als Einnahme ausweisen (§ 20 Abs 1 MRG), könnte aber den Aufwand zur Durchführung der Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabenpost verrechnen. Die Rechtsprechung zu § 14 Abs 2 MG, wonach vom Hauptmieter in der Wohnung durchgeführte Investitionen, soweit sie dem Untermieter zugute kommen, als andere Leistungen eine Erhöhung des Untermietzinses rechtfertigten, sei im Bereich des § 25 MRG nicht anwendbar.In der schon vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung vom 6. September 1988 zu 5 Ob 61/88 hat der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Fall bei Vermietung einer Wohnung, die über kein Klosett im Inneren verfügte, im Geltungsbereich des MRG (1983) dem Einwand des Vermieters, er dürfe neben dem Hauptmietzins von S 5,50 (bzw S 6,10 ab 1. Feber 1984) je Quadratmeter der Nutzfläche ein Entgelt dafür vereinnahmen, daß er um rund S 32.500,-- Sanitärinstallationsarbeiten in der Küche (Warmwasser und Brause), um S 5.000,-- Verfliesungsarbeiten, um S 3.500,-- Teppichverlegungen und um rund S 6.000,-- Tapezierer- und Malerarbeiten ausführen ließ, entgegengehalten, daß es für die Mietzinsobergrenze nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gleichgültig sei, ob sich die Wohnung in brauchbarem Zustand befinde und nur die Wasserentnahmestelle oder das Klosett oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen. Dieser Wertung des Gesetzgebers würde es widersprechen, wollte man Instandhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten des Vermieters in der Wohnung, die ohne Einfluß auf die Kategorieeinordnung bleiben, durch Zubilligung eines angemessenen Entgelts nach Paragraph 25, MRG berücksichtigen und dadurch eine Überschreitung des im Gesetz festgelegten Höchstmietzinses ermöglichen. Der Vermieter müßte ein für sonstige Leistungen nach Paragraph 25, MRG gefordertes und vereinnahmtes Entgelt in der Hauptmietzinsabrechnung nicht als Einnahme ausweisen (Paragraph 20, Absatz eins, MRG), könnte aber den Aufwand zur Durchführung der Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabenpost verrechnen. Die Rechtsprechung zu Paragraph 14, Absatz 2, MG, wonach vom Hauptmieter in der Wohnung durchgeführte Investitionen, soweit sie dem Untermieter zugute kommen, als andere Leistungen eine Erhöhung des Untermietzinses rechtfertigten, sei im Bereich des Paragraph 25, MRG nicht anwendbar.
Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten ebenso für den Bereich des § 15 MG. Soweit nicht eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig war, sondern die Zinsbeschränkungen des MG galten und daher eine danach rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses auch nach Inkrafttreten des MRG nach den früheren Vorschriften zu beurteilen ist (§ 43 Abs 2 MRG), können andere Leistungen, die nur einen bestimmten für die Zinsobergrenze unmaßgeblichen Ausstattungszustand schufen, eine Überschreitung der Höchstbeträge an zulässig zu vereinbarendem Hauptmietzins nicht rechtfertigen. Die Leistung des Vermieters besteht nach § 1090 ABGB in der Überlassung des Gebrauches des Bestandobjektes auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis (Zins). Anders als etwa § 16 Abs 1 MRG nimmt § 16 Abs 3 MG idF MGNov BGBl 1974/409 nicht auf einen sonstigen Ausstattungs- oder Erhaltungszustand der Wohnung Bezug. Liegen entweder die Wasserentnahmestelle oder der Abort oder beides außerhalb der Wohnung, so ist diese nach § 3 Z 10 StadtErnG BGBl 1974/287 mangelhaft ausgestattet und durfte seit dem 1. August 1974 nur mehr zum höchstzulässigen Hauptmietzins von S 4,-- je Quadratmeter der Nutzfläche ohne Wertsicherung vermietet werden, gleich, ob der Vermieter die Installationen in der Wohnung erneuert und eine Warmwasserentnahmestelle im Inneren geschaffen hatte oder nicht. Nur wenn der Vermieter durch seine Aufwendungen erreicht hätte, daß der Substandardzustand der Wohnung beseitigt wurde, hätte diese Mietzinsobergrenze nicht mehr gegolten. Sonst aber war die Vereinbarung eben nur so weit rechtswirksam, als der im § 16 Abs 3 MG bezeichnete Hauptmietzins nicht überschritten wurde. Unter anderen Leistungen iSd § 15 MG sind daher nicht Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten zu verstehen, die der Vermieter in seinem Hause auch nur an einzelnen Wohnungen vornimmt, weil sie über seine Vertragspflicht nach § 1096 ABGB, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande dem Mieter zu übergeben und zu erhalten, nicht hinausgehen und das Entgelt für diese Gebrauchsüberlassung allein im Mietzins besteht. Deshalb gehen die Ausführungen im Revisionsrekurs ins Leere, die vor Beginn des Mietverhältnisses des Antragstellers vorgenommenen Adaptierungsarbeiten der Vermieterin rechtfertigten das Überschreiten des nach § 16 Abs 3 MG höchstzulässigen Zinsausmaßes. Ohne Belang ist, ob die Sanitär- und Elektroinstallationen auf Wunsch oder im Interesse des Mieters erfolgten.Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten ebenso für den Bereich des Paragraph 15, MG. Soweit nicht eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig war, sondern die Zinsbeschränkungen des MG galten und daher eine danach rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses auch nach Inkrafttreten des MRG nach den früheren Vorschriften zu beurteilen ist (Paragraph 43, Absatz 2, MRG), können andere Leistungen, die nur einen bestimmten für die Zinsobergrenze unmaßgeblichen Ausstattungszustand schufen, eine Überschreitung der Höchstbeträge an zulässig zu vereinbarendem Hauptmietzins nicht rechtfertigen. Die Leistung des Vermieters besteht nach Paragraph 1090, ABGB in der Überlassung des Gebrauches des Bestandobjektes auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis (Zins). Anders als etwa Paragraph 16, Absatz eins, MRG nimmt Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung MGNov BGBl 1974/409 nicht auf einen sonstigen Ausstattungs- oder Erhaltungszustand der Wohnung Bezug. Liegen entweder die Wasserentnahmestelle oder der Abort oder beides außerhalb der Wohnung, so ist diese nach Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG BGBl 1974/287 mangelhaft ausgestattet und durfte seit dem 1. August 1974 nur mehr zum höchstzulässigen Hauptmietzins von S 4,-- je Quadratmeter der Nutzfläche ohne Wertsicherung vermietet werden, gleich, ob der Vermieter die Installationen in der Wohnung erneuert und eine Warmwasserentnahmestelle im Inneren geschaffen hatte oder nicht. Nur wenn der Vermieter durch seine Aufwendungen erreicht hätte, daß der Substandardzustand der Wohnung beseitigt wurde, hätte diese Mietzinsobergrenze nicht mehr gegolten. Sonst aber war die Vereinbarung eben nur so weit rechtswirksam, als der im Paragraph 16, Absatz 3, MG bezeichnete Hauptmietzins nicht überschritten wurde. Unter anderen Leistungen iSd Paragraph 15, MG sind daher nicht Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten zu verstehen, die der Vermieter in seinem Hause auch nur an einzelnen Wohnungen vornimmt, weil sie über seine Vertragspflicht nach Paragraph 1096, ABGB, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande dem Mieter zu übergeben und zu erhalten, nicht hinausgehen und das Entgelt für diese Gebrauchsüberlassung allein im Mietzins besteht. Deshalb gehen die Ausführungen im Revisionsrekurs ins Leere, die vor Beginn des Mietverhältnisses des Antragstellers vorgenommenen Adaptierungsarbeiten der Vermieterin rechtfertigten das Überschreiten des nach Paragraph 16, Absatz 3, MG höchstzulässigen Zinsausmaßes. Ohne Belang ist, ob die Sanitär- und Elektroinstallationen auf Wunsch oder im Interesse des Mieters erfolgten.
Die Zielsetzung des § 16 Abs 3 MG idF MGNov BGBl 1974/409 liegt ebenso wie die des § 16 Abs 2 Z 4 MRG im Bestreben des Gesetzgebers, durch die Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe durch Einziehen von Obergrenzen einen Anreiz für den Vermieter zu geben, Wohnungen, die mangelhaft ausgestattet sind, weil sie nicht über ein Klosett und eine Wasserentnahmestelle im Inneren verfügen, und deren Miet- und Wohnwert deshalb außerordentlich vermindert ist (vgl RV 425 BlgNR 15. GP, 34), durch die geeigneten Maßnahmen zu verbessern (vgl § 16 Abs 1 Z 5 und Z 6 MRG). Führen aber vom Vermieter finanzierte Verbesserungsarbeiten nicht zur Beseitigung des mangelhaften Zustandes, an den die Mietzinsbeschränkung anknüpft, also etwa § 16 Abs 3 MG idF MGNov BGBl 1974/409, so bleibt es trotz der Aufwendungen des Vermieters bei der Mietzinsschranke. Der im Revisionsrekurs aufrecht gehaltene Einwand der Vermieterin, das Verlangen des Hauptmieters sei, weil er selbst die vorgenommenen Investitionen in der Wohnung gewünscht und sich zu dem Vertrag mit dem deshalb erhöhten Mietzins verstanden habe, sittenwidrig, versagt schon deshalb, weil der Regelungsbereich der Mietrechtsgesetzgebung sowohl im MG als auch im MRG eine Beschränkung der Privatautonomie der Vertragsteile vorsieht und gegen gesetzliche Verbote getroffene Vereinbarungen mit der Sanktion der Unwirksamkeit beantwortet werden. Der Vermieter kann sich, wenn die Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach § 16 Abs 3 MG nur so weit wirksam war, als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag von S 4,-- je Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung nicht übersteigt, nicht darauf berufen, das Bestehen des Mieters auf dieser gesetzlichen Regelung sei wegen Sittenwidrigkeit unbegründet. Ergibt sich in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückersatz, so ist sein Gegner zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu verhalten (§ 37 Abs 4 MRG). Nach § 43 Abs 1 MRG gilt dieses am 1. Jänner 1982 in Kraft getretene Bundesgesetz auch für Mietverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Nach § 43 Abs 2 MRG sind aber, wenn eine vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam ist, diesbezüglich die früheren Vorschriften weiter anzuwenden. Die Weitergeltung des alten Rechts wird fingiert. Die Neuregelung der Verjährung der Rückforderungsansprüche im § 27 Abs 3 MRG ist nicht anwendbar, es gelten vielmehr auch diesbezüglich die bis zum 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Vorschriften, also auch die kürzere Verjährung nach § 17 Abs 2 MG oder bei Nachweis eines Rechtsirrtums nach dem § 1431 ABGB die allgemeine dreißigjährige Verjährung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 43 MRG; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 387 iVm 345 und 364; Würth-Zingher, MRG2, 195 Anm 6 zu § 43; MietSlg 37.392; 4 Ob 584/87; 5 Ob 635/88). Nach der ständigen Rechtsprechung zur früheren auch für die Beurteilung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen, die aus solchen Vereinbarungen seit dem 1. Jänner 1982 entstanden sind, maßgebenden Regelung galt die kurze Verjährungsfrist des § 17 Abs 2 MG von drei Monaten nicht, wenn die entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 16 a MG erbrachte Leistung auf einem Irrtum beruhte, der den Mieter nach § 1431 ABGB zur Rückforderung berechtigt; die kurze Verjährungsfrist nach § 17 Abs 2 MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des § 17 Abs 2 MG der allgemeinen Bestimmung des § 1431 ABGB nicht derogiert wurde (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1431; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 27 MRG und Rz 6 zu § 43 MRG; SZ 52/170; MietSlg 33.308; 37.392 ua). Nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach 30 Jahren (SZ 52/170; MietSlg 37.392 ua; zuletzt 5 Ob 635/88).Die Zielsetzung des Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung MGNov BGBl 1974/409 liegt ebenso wie die des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG im Bestreben des Gesetzgebers, durch die Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe durch Einziehen von Obergrenzen einen Anreiz für den Vermieter zu geben, Wohnungen, die mangelhaft ausgestattet sind, weil sie nicht über ein Klosett und eine Wasserentnahmestelle im Inneren verfügen, und deren Miet- und Wohnwert deshalb außerordentlich vermindert ist vergleiche Regierungsvorlage 425 BlgNR 15. GP, 34), durch die geeigneten Maßnahmen zu verbessern vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, MRG). Führen aber vom Vermieter finanzierte Verbesserungsarbeiten nicht zur Beseitigung des mangelhaften Zustandes, an den die Mietzinsbeschränkung anknüpft, also etwa Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung MGNov BGBl 1974/409, so bleibt es trotz der Aufwendungen des Vermieters bei der Mietzinsschranke. Der im Revisionsrekurs aufrecht gehaltene Einwand der Vermieterin, das Verlangen des Hauptmieters sei, weil er selbst die vorgenommenen Investitionen in der Wohnung gewünscht und sich zu dem Vertrag mit dem deshalb erhöhten Mietzins verstanden habe, sittenwidrig, versagt schon deshalb, weil der Regelungsbereich der Mietrechtsgesetzgebung sowohl im MG als auch im MRG eine Beschränkung der Privatautonomie der Vertragsteile vorsieht und gegen gesetzliche Verbote getroffene Vereinbarungen mit der Sanktion der Unwirksamkeit beantwortet werden. Der Vermieter kann sich, wenn die Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz 3, MG nur so weit wirksam war, als der vereinbarte monatliche Hauptmietzins den Betrag von S 4,-- je Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung nicht übersteigt, nicht darauf berufen, das Bestehen des Mieters auf dieser gesetzlichen Regelung sei wegen Sittenwidrigkeit unbegründet. Ergibt sich in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückersatz, so ist sein Gegner zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu verhalten (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). Nach Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt dieses am 1. Jänner 1982 in Kraft getretene Bundesgesetz auch für Mietverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Nach Paragraph 43, Absatz 2, MRG sind aber, wenn eine vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam ist, diesbezüglich die früheren Vorschriften weiter anzuwenden. Die Weitergeltung des alten Rechts wird fingiert. Die Neuregelung der Verjährung der Rückforderungsansprüche im Paragraph 27, Absatz 3, MRG ist nicht anwendbar, es gelten vielmehr auch diesbezüglich die bis zum 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Vorschriften, also auch die kürzere Verjährung nach Paragraph 17, Absatz 2, MG oder bei Nachweis eines Rechtsirrtums nach dem Paragraph 1431, ABGB die allgemeine dreißigjährige Verjährung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 43, MRG; Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 387 in Verbindung mit 345 und 364; Würth-Zingher, MRG2, 195 Anmerkung 6 zu Paragraph 43,; MietSlg 37.392; 4 Ob 584/87; 5 Ob 635/88). Nach der ständigen Rechtsprechung zur früheren auch für die Beurteilung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen, die aus solchen Vereinbarungen seit dem 1. Jänner 1982 entstanden sind, maßgebenden Regelung galt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, MG von drei Monaten nicht, wenn die entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 16 a MG erbrachte Leistung auf einem Irrtum beruhte, der den Mieter nach Paragraph 1431, ABGB zur Rückforderung berechtigt; die kurze Verjährungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 2, MG wurde nur angewendet, wenn wissentlich eine Nichtschuld gezahlt wurde, weil durch die mietengesetzliche Sondervorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, MG der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB nicht derogiert wurde (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1431,; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 27, MRG und Rz 6 zu Paragraph 43, MRG; SZ 52/170; MietSlg 33.308; 37.392 ua). Nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld verjähren erst nach 30 Jahren (SZ 52/170; MietSlg 37.392 ua; zuletzt 5 Ob 635/88).
Der antragstellende Hauptmieter hat ausdrücklich die Rückerstattung des von der Vermieterin zu Unrecht eingehobenen Hauptmietzinsbetrages verlangt und behauptet, er habe die Beträge im Rechtsirrtum bezahlt (Antrag an die Gemeinde vom 29. April 1985). Daß er vor dem Erstgericht seinen Rückforderungsanspruch "auf § 27 MRG" stützte (Tagsatzung vom 15. Juli 1987 (AS 11), schadet nicht, weil der Leistungsbefehl nach § 37 Abs 4 MRG dem Mieter zwar nicht aufgedrängt werden kann, aber weder seinen Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraussetzt (MietSlg 36.528/40). Die Vermieterin hat Verjährung eingewendet und das Vorliegen eines Rechtsirrtums bestritten. Feststellungen, ob und seit wann der antragstellende Mieter Kenntnis davon hatte, daß er den S 172,-- monatlich übersteigenden Mietzinsbetrag nicht schuldete, und er daher wissentlich eine Nichtschuld zahlte, fehlen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß sich in dem Verfahren ergeben hätte, daß alle Voraussetzungen für die Rückforderung der bezahlten Beträge nach § 1431 ABGB vorliegen. Die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs im Rechtsweg muß daher dem Mieter vorbehalten bleiben. Der Leistungsauftrag hat sich auf die Unterschiedsbeträge zwischen dem geschuldeten Hauptmietzins und den geleisteten Zahlungen für drei Monate vor der Antragstellung zu beschränken, die jedenfalls nicht verjährt sind (§ 17 Abs 2 MG). Eine Abweisung des behaupteten Mehranspruches ist ausgeschlossen (Würth-Zingher, MRG2 184 Anm 73 zu § 37; MietSlg 38.570), weil der Mieter diesen unter Nachweis der Voraussetzungen nach § 1431 ABGB mit Klage gegen den Vermieter geltend machen kann.Der antragstellende Hauptmieter hat ausdrücklich die Rückerstattung des von der Vermieterin zu Unrecht eingehobenen Hauptmietzinsbetrages verlangt und behauptet, er habe die Beträge im Rechtsirrtum bezahlt (Antrag an die Gemeinde vom 29. April 1985). Daß er vor dem Erstgericht seinen Rückforderungsanspruch "auf Paragraph 27, MRG" stützte (Tagsatzung vom 15. Juli 1987 (AS 11), schadet nicht, weil der Leistungsbefehl nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG dem Mieter zwar nicht aufgedrängt werden kann, aber weder seinen Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraussetzt (MietSlg 36.528/40). Die Vermieterin hat Verjährung eingewendet und das Vorliegen eines Rechtsirrtums bestritten. Feststellungen, ob und seit wann der antragstellende Mieter Kenntnis davon hatte, daß er den S 172,-- monatlich übersteigenden Mietzinsbetrag nicht schuldete, und er daher wissentlich eine Nichtschuld zahlte, fehlen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß sich in dem Verfahren ergeben hätte, daß alle Voraussetzungen für die Rückforderung der bezahlten Beträge nach Paragraph 1431, ABGB vorliegen. Die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs im Rechtsweg muß daher dem Mieter vorbehalten bleiben. Der Leistungsauftrag hat sich auf die Unterschiedsbeträge zwischen dem geschuldeten Hauptmietzins und den geleisteten Zahlungen für drei Monate vor der Antragstellung zu beschränken, die jedenfalls nicht verjährt sind (Paragraph 17, Absatz 2, MG). Eine Abweisung des behaupteten Mehranspruches ist ausgeschlossen (Würth-Zingher, MRG2 184 Anmerkung 73 zu Paragraph 37,; MietSlg 38.570), weil der Mieter diesen unter Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 1431, ABGB mit Klage gegen den Vermieter geltend machen kann.
Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung hat nach § 37 Abs 3 Z 19 MRG jede Partei selbst zu tragen. Einer Partei ist nur der Ersatz solcher Vertretungskosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht hat. Da diese Voraussetzung fehlt, ist der Antrag der Vermieterin auf Zuspruch von Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren abzuweisen.Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung hat nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG jede Partei selbst zu tragen. Einer Partei ist nur der Ersatz solcher Vertretungskosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht hat. Da diese Voraussetzung fehlt, ist der Antrag der Vermieterin auf Zuspruch von Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren abzuweisen.