In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Klägerin und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,
1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt,
2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt,
3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag stehenden Teil, den Betrag von 300.000 S übersteigt.3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Ziffer eins, oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag stehenden Teil, den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich den Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO in seine Entscheidung aufgenommen. Da bei Fällung eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich die Entscheidung bezieht, gleichzusetzen ist, und es daher keiner gesonderten Bewertung bedarf (vgl. Fasching, Komm IV, 281, ZBl 1936/401), ergibt sich im vorliegenden Fall, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt. Hingegen kann mit Rücksicht auf die teilweise Bestätigung des Ausspruches über das Feststellungsbegehren nicht beurteilt werden, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt. Dieser Ausspruch kann durch den Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, 300.000 S übersteige, nicht ersetzt werden, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in seine Entscheidung aufgenommen. Da bei Fällung eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich die Entscheidung bezieht, gleichzusetzen ist, und es daher keiner gesonderten Bewertung bedarf vergleiche Fasching, Komm römisch vier, 281, ZBl 1936/401), ergibt sich im vorliegenden Fall, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt. Hingegen kann mit Rücksicht auf die teilweise Bestätigung des Ausspruches über das Feststellungsbegehren nicht beurteilt werden, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt. Dieser Ausspruch kann durch den Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, 300.000 S übersteige, nicht ersetzt werden, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.
Dem Berufungsgericht war daher die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.