Rechtssatz RS0042239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042239
Entscheidungsdatum
28.11.1989
Rechtssatz
Gelangt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über ein Zwischenurteil (hier: Schadenersatz) zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 6/85
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 6/85
- 8 Ob 18/85
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 18/85
Beisatz: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil. (hier: Feststellungsbegehren). (T1)
- 8 Ob 1027/85
Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 1027/85
Auch; nur: Gelangt das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann. (T2) Beis wie T1 nur: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden. (T3)
- 8 Ob 46/85
Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 46/85
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 138/89
Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 138/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042239
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0080OB00006_8500000_001