Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO).Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat lediglich einen der erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO, gemacht. Die übrigen nach Z 1 und 2 der zitierten Bestimmung fehlen. Diese können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil.Das Berufungsgericht hat lediglich einen der erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, gemacht. Die übrigen nach Ziffer eins und 2 der zitierten Bestimmung fehlen. Diese können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil.
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO in unzutreffender Weise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218, 219/83 u.a.).Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO in unzutreffender Weise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218, 219/83 u.a.).