Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO). Schließlich hat es allenfalls einen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO vorzunehmen.Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Schließlich hat es allenfalls einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorzunehmen.
Das Berufungsgericht hat jedoch lediglich Aussprüche nach § 500 Abs.2 Z 1 und 3 ZPO sowie nach § 500 Abs.3 ZPO gemacht, einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO aber unterlassen. Gerade darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall an, weil nur der bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wurde. Der nach § 500 Abs.2 Z 2 ZPO erforderlicheDas Berufungsgericht hat jedoch lediglich Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO sowie nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gemacht, einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aber unterlassen. Gerade darauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall an, weil nur der bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wurde. Der nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO erforderliche
Ausspruch kann auch nicht über einen rein rechnerischen Weg aus den
übrigen Aussprüchen erschlossen werden. Da das Berufungsgericht
demnach den nach der genannten Gesetzesstelle (ebenfalls) erforderlichen Ausspruch in unzutreffender Weise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 218,219/83; 8 Ob 18/85 u.a.).