Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000.- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000.- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält nur einen dieser erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Die Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO fehlen. Diese Aussprüche können nicht rechnerisch aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beigemessen hat wie dem bestätigenden Teil (8 Ob 18/85).Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält nur einen dieser erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Die Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO fehlen. Diese Aussprüche können nicht rechnerisch aus dem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erschlossen werden, zumal nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beigemessen hat wie dem bestätigenden Teil (8 Ob 18/85).
Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).