Begründung:
Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, forderte gegenüber der Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung, der Klägerin alle jenen Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalls des Maurers Josef Z*** vom 8.9.1984 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der Beklagten, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären; überdies forderte die Klägerin die Zahlung von S 294.050 sA. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, forderte gegenüber der Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung, der Klägerin alle jenen Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalls des Maurers Josef Z*** vom 8.9.1984 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der Beklagten, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären; überdies forderte die Klägerin die Zahlung von S 294.050 sA. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufung der Beklagten mit Teil- und Zwischenurteil das Urteil des Erstgerichts dahin ab, daß die Entscheidung unter Einbeziehung des bestätigten Teils ingesamt zu lauten habe:
"1.) Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages betreffend den Traktor mit dem Kennzeichen N 337.571 und die Anhänger mit den Kennzeichen N 507.731 und N 167.844, Halter Josef S***, Landwirt in Platt Nr.42, Bezirk Hollabrunn, verpflichtet ist, der klagenden Partei alle jene künftigen Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalls des Maurers Josef Z*** vom 8.9.1984 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der beklagten Partei, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären."1.) Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages betreffend den Traktor mit dem Kennzeichen N 337.571 und die Anhänger mit den Kennzeichen N 507.731 und N 167.844, Halter Josef S***, Landwirt in Platt Nr.42, Bezirk Hollabrunn, verpflichtet ist, der klagenden Partei alle jene künftigen Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalls des Maurers Josef Z*** vom 8.9.1984 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der beklagten Partei, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären.
2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
S 25.366,30 samt 4 % Zinsen seit 17.8.1987 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
3.) Das weitere Zahlungsbegehren der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei von S 268.683,70 samt 4 % Zinsen seit 17.8.1987 besteht dem Grunde nach zu Recht.
4.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der "Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000 übersteigt". Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,
1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt,
2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt,
3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Ziffer eins, oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.