a) Zur Verjährung eines auf Bereicherung gestützten Anspruchs auf Rückzahlung zuviel bezahlter Darlehenszinsen:
Im Ergebnis zutreffend macht die beklagte Partei geltend, dass zwischen den Parteien in Wahrheit kein Kontokorrent bestehe. Davon abgesehen vermögen aber die auf die kontokorrentmäßige Zinsenberechnung gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts ein Abgehen von der bisherigen Rsp, wonach die Rückzahlung von auf Grund einer unwirksamen Zinsgleitklausel verrechneten Darlehenszinsen der dreijährigen Verjährungsfrist analog des § 1480 ABGB unterliegen, nicht zu begründen. Gerade in der auch von der Berufungsinstanz zitierten E 2 Ob 50/02w = RdW 2002, 730 werden die Kriterien für das Vorliegen eines Kontokorrentvertrags dargestellt. Ob bei dem hier festgestellten Sachverhalt ein Kontokorrent vorliegt, ist zwar mehr als fraglich, allein darauf muss schon aus folgenden Erwägungen nicht eingegangen werden:Im Ergebnis zutreffend macht die beklagte Partei geltend, dass zwischen den Parteien in Wahrheit kein Kontokorrent bestehe. Davon abgesehen vermögen aber die auf die kontokorrentmäßige Zinsenberechnung gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts ein Abgehen von der bisherigen Rsp, wonach die Rückzahlung von auf Grund einer unwirksamen Zinsgleitklausel verrechneten Darlehenszinsen der dreijährigen Verjährungsfrist analog des Paragraph 1480, ABGB unterliegen, nicht zu begründen. Gerade in der auch von der Berufungsinstanz zitierten E 2 Ob 50/02w = RdW 2002, 730 werden die Kriterien für das Vorliegen eines Kontokorrentvertrags dargestellt. Ob bei dem hier festgestellten Sachverhalt ein Kontokorrent vorliegt, ist zwar mehr als fraglich, allein darauf muss schon aus folgenden Erwägungen nicht eingegangen werden:
Schon aus dem Wortlaut des § 1480 ABGB kann abgeleitet werden, dass Annuitäten, wie sie hier vereinbart wurden, ebenfalls der dreijährigen Verjährung unterliegen. Selbst wenn eine gesonderte Verjährung der Zinsenforderung (des Darlehensgebers) und der Forderung auf ratenweise Rückzahlung nicht mehr möglich ist, kann dies daher an der grundsätzlich dreijährigen Frist für die Zinsen aus dem egschuldeten Kapital nichts ändern. Das wird auch in den von der zweiten Instanz zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 244/98k = SZ 71/201 = ecolex 1999, 289 = ÖBA 1999, 552 [Apathy] = RdW 1999, 337 sowie 2 Ob 50/02w hervorgehoben. Unterliegen aber die nach Ansicht dieses Gerichts in das Kontokorrent eingestellten Zinsenforderungen der beklagten Bank der kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist, kann eine bloße Spiegelung, wie von diesem vorgenommen, keineswegs zur Geltung der allgemeinen (30-jährigen Verjährungsfrist) des § 1478 ABGB führen, wenn nunmehr der Darlehens- oder Kreditnehmer Bereicherungsansprüche wegen überhöhter Zinsen geltend macht. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass in der in der Entscheidung zweiter Instanz (über lange Passagen wörtlich) zitierten Lehre die Argumentation für die lange Verjährungsfrist auf eine kontokorrentmäßige Zinsenberechnung gestützt worden wäre. Richtig dargestellt wird, dass Vonkilch (Rechtspanorama in der Tageszeitung „Die Presse" vom 1. September 2003) die Bedeutung der kontokorrentmäßigen Abwicklung des Kredits für den Lauf der Verjährungsfrist anspricht, im Zusammenhang damit aber die Dauer der Verjährungsfrist mit keinem Wort erwähnt. Die Ausführungen der zweiten Instanz bieten demnach keinen Anlass, von der Rsp zur dreijährigen Verjährungsfrist bei der Rückforderung überhöhter Zinsen aus dem Titel der Bereicherung (4 Ob 73/03v = JBl 2004, 50 [Rummel] = ÖBA 2003, 774 = ecolex 2003, 664; 2 Ob 106/03g = ÖBA 2003, 779 = ecolex 2003, 666; 3 Ob 280/02a = ÖBA 2004, 57 [Koziol]) abzugehen.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 1480, ABGB kann abgeleitet werden, dass Annuitäten, wie sie hier vereinbart wurden, ebenfalls der dreijährigen Verjährung unterliegen. Selbst wenn eine gesonderte Verjährung der Zinsenforderung (des Darlehensgebers) und der Forderung auf ratenweise Rückzahlung nicht mehr möglich ist, kann dies daher an der grundsätzlich dreijährigen Frist für die Zinsen aus dem egschuldeten Kapital nichts ändern. Das wird auch in den von der zweiten Instanz zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 244/98k = SZ 71/201 = ecolex 1999, 289 = ÖBA 1999, 552 [Apathy] = RdW 1999, 337 sowie 2 Ob 50/02w hervorgehoben. Unterliegen aber die nach Ansicht dieses Gerichts in das Kontokorrent eingestellten Zinsenforderungen der beklagten Bank der kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist, kann eine bloße Spiegelung, wie von diesem vorgenommen, keineswegs zur Geltung der allgemeinen (30-jährigen Verjährungsfrist) des Paragraph 1478, ABGB führen, wenn nunmehr der Darlehens- oder Kreditnehmer Bereicherungsansprüche wegen überhöhter Zinsen geltend macht. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass in der in der Entscheidung zweiter Instanz (über lange Passagen wörtlich) zitierten Lehre die Argumentation für die lange Verjährungsfrist auf eine kontokorrentmäßige Zinsenberechnung gestützt worden wäre. Richtig dargestellt wird, dass Vonkilch (Rechtspanorama in der Tageszeitung „Die Presse" vom 1. September 2003) die Bedeutung der kontokorrentmäßigen Abwicklung des Kredits für den Lauf der Verjährungsfrist anspricht, im Zusammenhang damit aber die Dauer der Verjährungsfrist mit keinem Wort erwähnt. Die Ausführungen der zweiten Instanz bieten demnach keinen Anlass, von der Rsp zur dreijährigen Verjährungsfrist bei der Rückforderung überhöhter Zinsen aus dem Titel der Bereicherung (4 Ob 73/03v = JBl 2004, 50 [Rummel] = ÖBA 2003, 774 = ecolex 2003, 664; 2 Ob 106/03g = ÖBA 2003, 779 = ecolex 2003, 666; 3 Ob 280/02a = ÖBA 2004, 57 [Koziol]) abzugehen.
Entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Revisionswerberin kann aber keine Rede davon sein, wegen der Vereinbarung einer kontokorrentmäßigen Verzinsung des Darlehens sei der Verweis auf die Rechtsmeinung von Graf (in ecolex 2003, 648) zum Annuitätendarlehen in der Berufungsentscheidung „obsolet". Dasselbe gilt auch für die Kritik an der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung könne frühestens zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Kredit ohne die unberechtigte Zinsenerhöhung (in casu richtig: zu Unrecht unterbliebene Zinsensenkung) getilgt worden wäre. Dabei negiert die beklagte Partei zunächst, ohne die ergänzende Feststellung im Berufungsurteil zu rügen, den Umstand, dass nach dem Vertrag das Darlehen vom Kläger zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens sowie zur Tilgung gestundeter Geldbeschaffungskosten der beklagten Bank monatlich gleich hohe Beträge von ursprünglich 6.357 S bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens zu zahlen waren. Das entspricht dem Begriff der Annuität. Dabei handelt es sich um gleichbleibende Leistungen zur Verzinsung und Tilgung des Kapitals bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf den selben Betrag ergänzen, sodass bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag ständig fällt, während die darin enthaltene Tilgungsrate wächst (8 Ob 244/98k mwN; RIS-Justiz RS0034376; Graf, Rechtswidrige Zinsenanpassungsklausel und Verjährungsrecht in ÖBA 2003, 651). Im Übrigen stellten die Parteien in erster Instanz außer Streit, dass der Kläger die „vereinbarten Annuitäten" nicht regelmäßig zahlte.
Wie der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung vom 26. Jänner 2005 AZ 3 Ob 234/04i dargelegt hat, ist Graf (aaO 648) sowie Leitner (Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs wegen überhöhter Zinsenzahlungen?, ecolex 2004, 262) dahin zu folgen, dass bei Pauschalraten (Zinsen- und Kapital) die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers eintritt, weshalb auch die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginnt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall selbst unter Annahme der dreijährigen Verjährungsfrist, dass der ursprünglich eingeklagte Betrag keinesfalls verjährt sein kann, wurde doch die Klage innerhalb der ab Rückzahlung des Darlehens berechneten Frist eingebracht.
Anderes gilt nur für jenen erst am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz das Klagebegehren ausgedehnten Betrag. Dazu ist zu bemerken, dass die zweite Instanz eine Zinsendifferenz, die sich auf einer unbegründeten Verlängerung des Zinsenlaufs mit dieser Klagsausdehnung ergibt, im Berufungsurteil unberücksichtigt ließ, worauf aber mangels Anfechtung nicht einzugehen ist.
Wie bereits dargelegt bieten die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts für den erkennenden Senat keinen Anlass, von der für Rückzahlungsforderungen wie die vorliegende eine dreijährige Verjährungsfrist annehmenden Rsp abzugehen. Insbesondere mit der Ansicht von Graf hat sich der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 74/03v befasst. Dazu kommt insbesondere, dass sich das Berufungsgericht den in der Berufung vorgetragenen grundsätzlichen Argumenten des Klägers gegen die Entscheidung 4 Ob 74/03v offenkundig nicht anschloss, sondern lediglich dessen Erwägungen zum Kontokorrent fortführte; in seiner Revisionsbeantwortung stellt nun der Kläger zur Begründung seiner Rechtsansicht, es sei die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden und die in 4 Ob 74/03v vertretene Analogie nicht zulässig, allein auf den Umstand ab, dass nach dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien die Zinsen kontokorrentmäßig in die Hauptforderung „eingeführt" worden seien. Dieses Argument wurde bereits oben widerlegt. Soweit sich die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung auch gegen das Rechtsfriedensargument des deutschen Bundesgerichtshofs wenden, das der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 74/03v zitierte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus den Entscheidungsgründen jener Entscheidung nicht ableiten lässt, es habe sich dabei um einen tragenden Grund für sie gehandelt.
Damit zeigt sich, dass auf der Grundlage der Rsp zur Verjährungsfrist bei der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von zu viel verrechneten Zinsen die im Wege der Klagsausdehnung geltend gemachten Beträge zu deren Zeitpunkt bereits verjährt waren, weil die Bereicherung der beklagten Bank spätestens mit der Rückzahlung des gesamten Darlehens, also jedenfalls mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Klagsausdehnung eingetreten war.
b) Zur Verjährung eines auf Schadenersatz gestützten Anspruchs auf Rückzahlung zuviel bezahlter Darlehenszinsen (hier nur in Ansehung der Klageausdehnung von Belang):
Richtig ist zwar, worauf die Revisionsbeantwortung hinweist, dass sich bei Beurteilung des Rückforderungsanspruchs nach Schadenersatzrecht eine andere Fristberechnung ergeben könnte. Es wird auch nicht übersehen, dass die insoweit beweispflichtige beklagte Partei zum Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB kein Vorbringen erstattete. Allerdings fehlt es auch - einen logischen Schritt vorher - ebenso an schlüssigem Vorbringen des Klägers zu seinem Schadenersatzbegehren. Dazu brachte er nämlich im Wesentlichen nur vor, die beklagte Bank habe zu Unrecht zu viel Zinsen für das ihm gewährte Darlehen verrechnet, und zwar entgegen der im Vertrag vereinbarten Zinsgleitklausel, die zweiseitig auszulegen sei, eine entsprechende Zinsanpassung nach unten nicht oder nur verspätet vorgenommen. Ein Schadenersatzanspruch setzt nach §§ 1295 ff ABGB die rechtswidrige und schuldhafte Verursachung eines Nachteils voraus. Aus dem Vertrag ergab sich nun, wie die Feststellungen zeigen, keineswegs, dass die beklagte Bank zur Zinsverminderung verpflichtet war. Vielmehr konnte eine derartige Verpflichtung ausschließlich aus einer Teilnichtigkeit des Vertrags in diesem Punkt nach § 6 Abs 5 KSchG abgeleitet werden (4 Ob 74/03v mwN). Nun wurde in Standardwerken zu dieser Frage auch die Auffassung vertreten, die genannte Bestimmung der Fassung vor der KSchG-Novelle 1997 sei auf Dauer auf Schuldverhältnisse gar nicht anwendbar (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/130; Binder in Schwimann2 § 1056 ABGB Rz 3). Der durch überhöhte Zinsenzahlungen verursachte Schaden wäre dann auch verschuldet, wenn die Gesetzwidrigkeit der Vertragsklausel (sowie allenfalls deren Umsetzung in Form zu Unrecht unterlassener Zinssenkungen) für die beklagte Partei erkennbar war (Graf aaO 652; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderungen überhöhter Kreditzinsen in FS Welser 121 [134]). Dazu hat die klagende Partei in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt. Erstmals in der Berufung ist vom schuldhaften Unterlassen der vertraglichen Verpflichtung zur Zinsenanpassung die Rede, ohne dass Gründe für den Verschuldensvorwurf geltend gemacht werden, wenn man von der Behauptung absieht, dass der beklagten Partei als Bank sämtliche relevanten Wirtschaftsdaten bekannt gewesen seien oder bekannt sein hätten müssen. Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Anleitung zu ergänzendem Vorbringen wurde nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen im Rechtsmittelverfahren dem Grunde nach unbestritten gebliebenen Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes stützen könnte. Deshalb kann es auch auf eine von der bereicherungsrechtlichen abweichenden schadenersatzrechtliche Verjährung hier nicht ankommen.Richtig ist zwar, worauf die Revisionsbeantwortung hinweist, dass sich bei Beurteilung des Rückforderungsanspruchs nach Schadenersatzrecht eine andere Fristberechnung ergeben könnte. Es wird auch nicht übersehen, dass die insoweit beweispflichtige beklagte Partei zum Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB kein Vorbringen erstattete. Allerdings fehlt es auch - einen logischen Schritt vorher - ebenso an schlüssigem Vorbringen des Klägers zu seinem Schadenersatzbegehren. Dazu brachte er nämlich im Wesentlichen nur vor, die beklagte Bank habe zu Unrecht zu viel Zinsen für das ihm gewährte Darlehen verrechnet, und zwar entgegen der im Vertrag vereinbarten Zinsgleitklausel, die zweiseitig auszulegen sei, eine entsprechende Zinsanpassung nach unten nicht oder nur verspätet vorgenommen. Ein Schadenersatzanspruch setzt nach Paragraphen 1295, ff ABGB die rechtswidrige und schuldhafte Verursachung eines Nachteils voraus. Aus dem Vertrag ergab sich nun, wie die Feststellungen zeigen, keineswegs, dass die beklagte Bank zur Zinsverminderung verpflichtet war. Vielmehr konnte eine derartige Verpflichtung ausschließlich aus einer Teilnichtigkeit des Vertrags in diesem Punkt nach Paragraph 6, Absatz 5, KSchG abgeleitet werden (4 Ob 74/03v mwN). Nun wurde in Standardwerken zu dieser Frage auch die Auffassung vertreten, die genannte Bestimmung der Fassung vor der KSchG-Novelle 1997 sei auf Dauer auf Schuldverhältnisse gar nicht anwendbar (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/130; Binder in Schwimann2 Paragraph 1056, ABGB Rz 3). Der durch überhöhte Zinsenzahlungen verursachte Schaden wäre dann auch verschuldet, wenn die Gesetzwidrigkeit der Vertragsklausel (sowie allenfalls deren Umsetzung in Form zu Unrecht unterlassener Zinssenkungen) für die beklagte Partei erkennbar war (Graf aaO 652; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderungen überhöhter Kreditzinsen in FS Welser 121 [134]). Dazu hat die klagende Partei in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt. Erstmals in der Berufung ist vom schuldhaften Unterlassen der vertraglichen Verpflichtung zur Zinsenanpassung die Rede, ohne dass Gründe für den Verschuldensvorwurf geltend gemacht werden, wenn man von der Behauptung absieht, dass der beklagten Partei als Bank sämtliche relevanten Wirtschaftsdaten bekannt gewesen seien oder bekannt sein hätten müssen. Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Anleitung zu ergänzendem Vorbringen wurde nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen im Rechtsmittelverfahren dem Grunde nach unbestritten gebliebenen Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes stützen könnte. Deshalb kann es auch auf eine von der bereicherungsrechtlichen abweichenden schadenersatzrechtliche Verjährung hier nicht ankommen.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass dem Kläger - sieht man von dem bereits in erster Instanz abgewiesenen Betrag ab - der mit der Klage begehrten Betrag zuzusprechen, das Klagebegehren im Ausmaß der Klagsausdehnung dagegen abzuweisen ist.
Da diese Ausdehnung erst unmittelbar vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erfolgte und damit nicht mehr für die Kostenentscheidung relevant wurde, hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts über das Verfahren erster Instanz zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. In diesem Verfahrensabschnitt ist der Kläger mit seinen noch streitigen Ansprüchen zu etwa 56 % durchgedrungen und ist zu 44 % unterlegen. Dies führt zum Zuspruch von 12 % der Rechtsanwaltskosten und 56 % der Pauschalgebühren im Berufungsverfahren an den Kläger und von 44 % der Pauschalgebühr im Revisionsverfahren an die beklagte Partei. Dies ergibt einen positiven Saldo an Barauslagen von 4,24 EUR für den Kläger, während sich die Rechtsanwaltskosten auf 118 EUR (gerundet 70 EUR im Berufungsverfahren und 48 EUR im Revisionsverfahren) summieren. Darin enthalten sind 19,67 EZR USt.Da diese Ausdehnung erst unmittelbar vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erfolgte und damit nicht mehr für die Kostenentscheidung relevant wurde, hat es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts über das Verfahren erster Instanz zu bleiben. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. In diesem Verfahrensabschnitt ist der Kläger mit seinen noch streitigen Ansprüchen zu etwa 56 % durchgedrungen und ist zu 44 % unterlegen. Dies führt zum Zuspruch von 12 % der Rechtsanwaltskosten und 56 % der Pauschalgebühren im Berufungsverfahren an den Kläger und von 44 % der Pauschalgebühr im Revisionsverfahren an die beklagte Partei. Dies ergibt einen positiven Saldo an Barauslagen von 4,24 EUR für den Kläger, während sich die Rechtsanwaltskosten auf 118 EUR (gerundet 70 EUR im Berufungsverfahren und 48 EUR im Revisionsverfahren) summieren. Darin enthalten sind 19,67 EZR USt.