Rechtssatz RS0041602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041602
Entscheidungsdatum
20.04.2005
Rechtssatz
Die Verbindung mehrerer selbständiger Ansprüche in einer Klage (vier Akzepte über je 1500,-- S) ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision ebenso bedeutungslos wie die Verbindung mehrerer Bagatellansprüche in einer Klage für die Verfahrensart.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 537/36
Entscheidungstext OGH 23.06.1936 3 Ob 537/36
Veröff: SZ 18/106
- 2 Ob 94/01i
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 94/01i
Auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. Der Umstand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens alle geltend gemachten Beträge zusammenzurechnen sind, vermag daran nichts zu ändern. (T1)
- 9 Ob 50/03y
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 50/03y
Auch; Beis wie T1 nur: Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. (T2)
- 7 Ob 57/04i
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 57/04i
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 222/04d
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0041602
Dokumentnummer
JJR_19360623_OGH0002_0030OB00537_3600000_001