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Entscheidung 7 Ob 57/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob57/04i

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Markus Groh, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei W***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** GmbH, *****, 2.) Wolfgang K*****, 3.) Josef H*****, und 4.) Roland S*****, die Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagte vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 39.118,36 (sA), EUR 33.648,62 (sA) und EUR 14.718,24 (sA), über die außerordentliche Revision der Erst-, Zweit- und Viertbeklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2003, GZ 2 R 144/03s-42, womit das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Jänner 2003, GZ 25 Cg 240/01m-23 (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die außerordentliche Revision wird, soweit sie die Forderungen von EUR 39.118,36 sA und EUR 33.648,62 sA betrifft, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2.) Hinsichtlich der Forderung von EUR 14.718,24 sA wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der Klage begehrte die klagende Partei

1.) auf Grund eines Lieferungsübereinkommens vom 30. 12. 1993 (Blg A) von der Erstbeklagten sowie dem Zweit- und dem Drittbeklagten (gegen den inzwischen ein in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil ergangen ist) zur ungeteilten Hand EUR 39.118,36 sA

2.) auf Grund eines Lieferungsübereinkommens vom 4. 2. 2001 (Blg C) von der Erstbeklagten, dem Zweit- und dem Viertbeklagten zur ungeteilten Hand EUR 33.648,62 sA und

3.) auf Grund eines weiteren, ebenfalls vom 4. 2. 2001 datierenden Lieferungsübereinkommens (Blg römisch eins) von der Erst-, dem Zweit- und dem Drittbeklagten zur ungeteilten Hand EUR 14.718,24 sA.

Die Erst-, Zweit- und Viertbeklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ua Gegenforderungen (aus dem Titel des Schadenersatzes) von insgesamt EUR 64.989,67 kompensando gegen alle drei Klagsforderungen ein.

Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil alle drei Klagsforderungen als zu Recht bestehend.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die vom Erstgericht beabsichtigte Klagsstattgebung "im Sinne eines Leistungsurteiles" verdeutlichte, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das undifferenziert als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Erst-, Zweit- und Viertbeklagten (im Folgenden nur mehr Beklagte genannt).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Klagsforderungen von EUR 39.118,36 sA und EUR 33.648,62 sA mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Hinsichtlich des Klagebegehrens nach Zahlung von EUR 14.718,24 sA fehlt es an der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes zur inhaltlichen Erledigung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Diese Regelung ist gemäß Absatz 5, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichem Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899). Bei Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0042741, zuletzt etwa 7 Ob 84/02g; 9 Ob 50/03y; 9 ObA 5/03f).

Im vorliegenden Fall stützen sich die einzelnen Klagsforderungen auf drei verschiedene Lieferungsübereinkommen, die - mag sich auch der wesentliche Einwand der Beklagten auf alle drei beziehen - ausgehend von den Klageangaben ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können. Da demnach die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vorliegen, ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041602).

Es ist demnach zwischen den Klagsforderungen von EUR 39.118,36 sA und EUR 33.648,62 sA einerseits und der dritten Forderung von EUR 14.718,24 sA andererseits zu differenzieren:

Hinsichtlich der beiden ersteren, jeweils EUR 20.000,-- übersteigenden Forderungen ist eine außerordentliche Revision in Ansehung des Streitwertes zwar grundsätzlich möglich. Die Revisionswerberin zeigt aber diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Entscheidend ist allein die Auslegung des im - ua eine Schankanlage betreffenden - Lieferungsübereinkommen vom 4. 2. 2001 (Blg C) enthaltenen Passus: "Aus dem Verkauf des oa Inventars treffen die Brauerei selbst keinerlei Gewährleistungspflichten. Soweit ihr jedoch Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten unmittelbar zustehen, tritt sie diese über Wunsch des Vertragspartners an diesen ab." Die Vorinstanzen haben diese Vertragsbestimmungen dahin interpretiert, dass damit ein Gewährleistungsausschluss betreffend die Klägerin als Finanziererin vertraglich fixiert worden sei, wobei man vereinbart habe, dass sich die Erstbeklagte hinsichtlich allfälliger Gewährleistungsansprüche selbst mit der Lieferantin (der Nebenintervenientin), nicht aber mit der Klägerin auseinanderzusetzen habe, die ihr ihre Ansprüche gegen die Lieferantin allenfalls auf Verlangen abtreten werde. Da damit gewährleistet sei, dass die Erstbeklagte Gewährleistungsansprüche erheben könne, sei der Gewährleistungsausschluss zu Gunsten der klagenden Partei nicht sittenwidrig, sondern wirksam.

Diese von den Umständen des Einzelfalles abhängige Vertragsauslegung halten die Revisionswerberinnen für unrichtig, ohne damit aber eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen zu können: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Davon kann hier gar keine Rede sein. Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua).

Betreffend die, ungeachtet des Umstandes, dass die Revisionswerber ihren Einwand der mangelnden Fälligkeit auch diesbezüglich aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Schankanlage herleiten möchten, - wie ausgeführt - gesondert zu betrachtende Klagsforderung von EUR 14.718,24 sA, sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, nämlich eines zwar EUR 4.000,--, nicht aber eines EUR 20.000,-- übersteigenden Entscheidungsgegenstandes gegeben. In diesen Fällen ist, wenn die Revision - wie hier - für nicht zulässig erklärt wurde, auch keine außerordentliche Revision zulässig, sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrages nach Paragraph 508, ZPO und einer damit verbundenen ordentlichen Revision Abhilfe beim Berufungsgericht zu suchen.

Die Vorlage der "außerordentlichen" Revision der beklagten Parteien direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium - mag auch, wie bereits erwähnt, der von den Beklagten erhobene, wesentliche Einwand völlig konform zu den beiden anderen Ansprüchen zu beurteilen sein - nicht gegeben vergleiche 9 Ob 50/03y uva). Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfälliger) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher - im Umfang der Klagsforderung von EUR 14.718,24 sA - das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Beklagten gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (9 Ob 50/03y uva).

Textnummer

E73594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00057.04I.0526.000

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0070OB00057_04I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037899 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
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RS0041602 Rechtssatz 23.06.1936Zivilrecht
Die Verbindung mehrerer selbständiger Ansprüche in einer Klage (vier Akzepte über je 1500,-- S) ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision ebenso bedeutungslos wie die Verbindung mehrerer Bagatellansprüche in einer Klage für die Verfahrensart.
RS0042741 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
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RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
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RS0053096 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; …