Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es liege der Fall des § 55 Abs 1 Z 1 JN vor, weil eine einzelne Partei Ansprüche, welche in einem tatsächlichen Zusammenhang stünden, geltend mache, andererseits seien Lenker und Halter Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Im konkreten Fall seien Ansprüche aus demselben Unfallsereignis mit einer Klage durch eine Person geltend gemacht worden, sodass eine Zusammenrechnung der Ansprüche zu erfolgen habe. Überdies sei unstrittig, dass im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf § 448 Abs 1 ZPO immer der gesamte Klagsbetrag maßgeblich sei.Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es liege der Fall des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor, weil eine einzelne Partei Ansprüche, welche in einem tatsächlichen Zusammenhang stünden, geltend mache, andererseits seien Lenker und Halter Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Im konkreten Fall seien Ansprüche aus demselben Unfallsereignis mit einer Klage durch eine Person geltend gemacht worden, sodass eine Zusammenrechnung der Ansprüche zu erfolgen habe. Überdies sei unstrittig, dass im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf Paragraph 448, Absatz eins, ZPO immer der gesamte Klagsbetrag maßgeblich sei.
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1986/20; 2 Ob 248/98d ua) sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien nicht dazu führen, dass die von formellen Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären (2 Ob 248/98d). Auch die Abtretung der Ansprüche der Lenkerin des von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuges an diese vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern, weshalb auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen sind (Gitschthaler in Fasching3, Rz 22 zu § 55 JN mwN). Nach § 55 Abs 5 JN geltend die Zusammenrechnungsregeln auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der geltend gemachten Berufungsgründe; liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (Gitschthaler, aaO, Rz 4 zu § 55 JN). Der Umstand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens alle geltend gemachten Beträge zusammenzurechnen sind (Fucik in Rechberger**2, ZPO, Rz 4 zu § 448), vermag daran nichts zu ändern.Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1986/20; 2 Ob 248/98d ua) sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien nicht dazu führen, dass die von formellen Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären (2 Ob 248/98d). Auch die Abtretung der Ansprüche der Lenkerin des von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuges an diese vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern, weshalb auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen sind (Gitschthaler in Fasching3, Rz 22 zu Paragraph 55, JN mwN). Nach Paragraph 55, Absatz 5, JN geltend die Zusammenrechnungsregeln auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der geltend gemachten Berufungsgründe; liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (Gitschthaler, aaO, Rz 4 zu Paragraph 55, JN). Der Umstand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens alle geltend gemachten Beträge zusammenzurechnen sind (Fucik in Rechberger**2, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 448,), vermag daran nichts zu ändern.
Daraus folgt, dass das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, weil keiner der beiden von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche allein die Wertgrenze des § 501 ZPO übersteigt und eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat.Daraus folgt, dass das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, weil keiner der beiden von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche allein die Wertgrenze des Paragraph 501, ZPO übersteigt und eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.