Begründung:
Der Erstkläger begehrt als Halter eines PKW S 87.912,60 Reparatur- und Mietwagenkosten und der Zweitkläger als Lenker S 33.333,33 Schmerzengeld aus einem Verkehrsunfall. Der Erstbeklagte sei zum Unfallszeitpunkt Lenker, der Zweitbeklagte Halter und die drittbeklagte Partei Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es vertrat die Ansicht, die beklagten Parteien seinen materielle Streitgenossen, weil sie jedenfalls solidarisch verpflichtet seien. Da die Ausnahme des § 55 Abs 2 JN nicht vorliege, seien die in der Klage geltend gemachten Ansprüche des Erst- und Zweitklägers zusammenzurechnen, wodurch die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von S 100.000 überschritten werde.Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es vertrat die Ansicht, die beklagten Parteien seinen materielle Streitgenossen, weil sie jedenfalls solidarisch verpflichtet seien. Da die Ausnahme des Paragraph 55, Absatz 2, JN nicht vorliege, seien die in der Klage geltend gemachten Ansprüche des Erst- und Zweitklägers zusammenzurechnen, wodurch die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von S 100.000 überschritten werde.
Das dagegen vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Es führte aus, Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer bildeten insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch sei. Jede einheitliche Streitpartei stelle zugleich auch eine materielle Streitgenossenschaft dar. Die beklagten Parteien seien daher materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN seien Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte, die materielle Streitgenossen seien, geltend gemacht werden. Da bereits auf Seite der beklagten Parteien eine materielle Streitgenossenschaft vorliege, sei auf die Frage, ob es sich bei den Klägern um materielle oder formelle Streitgenossen handle, nicht mehr einzugehen.Es führte aus, Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer bildeten insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch sei. Jede einheitliche Streitpartei stelle zugleich auch eine materielle Streitgenossenschaft dar. Die beklagten Parteien seien daher materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN seien Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte, die materielle Streitgenossen seien, geltend gemacht werden. Da bereits auf Seite der beklagten Parteien eine materielle Streitgenossenschaft vorliege, sei auf die Frage, ob es sich bei den Klägern um materielle oder formelle Streitgenossen handle, nicht mehr einzugehen.
Aufgrund eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil ein Abweichen von der oberstgerichtlichen Judikatur denkbar sei.Aufgrund eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil ein Abweichen von der oberstgerichtlichen Judikatur denkbar sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren durch Klagszustellung fortzusetzen.