Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (4 Ob 521/95; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 1 mwN). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 65/94; SZ 63/188 uva). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (7 Ob 84/02g; 1 Ob 202/97f ua).Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (4 Ob 521/95; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 502, Rz 1 mwN). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind demnach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche - soweit hier von Bedeutung - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stehen, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (SZ 65/94; SZ 63/188 uva). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (7 Ob 84/02g; 1 Ob 202/97f ua).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO handelt (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i uva). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i ua; Gitschthaler in Fasching2 I § 55 JN Rz 22 mwN). Die prozessuale Lage ist nicht anders als wäre die abgetretene Forderung vom ursprünglich Berechtigten geltend gemacht worden (RIS-Justiz RS0042882 [T 2]). Da somit die geltend gemachte abgetretene Schmerzengeldforderung nicht mit den anderen Schadenersatzforderungen der Klägerin zusammenzurechnen, die Rechtsmittelzulässigkeit für das Schmerzengeldbegehren daher getrennt zu prüfen ist und dieses 4.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO insoweit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i uva). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17; 2 Ob 94/01i ua; Gitschthaler in Fasching2 römisch eins Paragraph 55, JN Rz 22 mwN). Die prozessuale Lage ist nicht anders als wäre die abgetretene Forderung vom ursprünglich Berechtigten geltend gemacht worden (RIS-Justiz RS0042882 [T 2]). Da somit die geltend gemachte abgetretene Schmerzengeldforderung nicht mit den anderen Schadenersatzforderungen der Klägerin zusammenzurechnen, die Rechtsmittelzulässigkeit für das Schmerzengeldbegehren daher getrennt zu prüfen ist und dieses 4.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO insoweit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision hat für die Frage des Mitverschuldens der Klägerin in Bezug auf ihre eigenen Schäden keine Bedeutung.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision hat für die Frage des Mitverschuldens der Klägerin in Bezug auf ihre eigenen Schäden keine Bedeutung.
Die Revisionswerberin macht geltend, ihr könne ein Mitverschulden nicht angelastet werden, weil sie die konkrete Gefahr nicht habe erkennen können. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten ausgehen und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin vernachlässigen müssen. Ein Mitverschulden des Verletzten bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ist zu bejahen, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahren muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS-Justiz RS0023704; 6 Ob 333/00i mwN). Die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO muss über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben.Die Revisionswerberin macht geltend, ihr könne ein Mitverschulden nicht angelastet werden, weil sie die konkrete Gefahr nicht habe erkennen können. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten ausgehen und ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin vernachlässigen müssen. Ein Mitverschulden des Verletzten bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ist zu bejahen, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahren muss grundsätzlich ausgewichen werden (RIS-Justiz RS0023704; 6 Ob 333/00i mwN). Die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben.
Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm genannten konkreten Umstände des Falles ein Mitverschulden der Klägerin bejahte, weil auch ihr klar sein musste, dass sie in gefährliche Nähe zum Kletterturm gerät, von dem Kletternde abstürzen oder abspringen konnten, und ihr eine Fehleinschätzung der Situation und das Unterlassen entsprechender Ausweichmaßnahmen anzulasten ist, so kann darin eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Ob die auf Verschuldensabwägung beruhende Schadensteilung angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage - die hier aber nicht vorliegt - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; 6 Ob 333/00i). Soweit die Revision die eigenen Schadenersatzforderungen der Revisionswerberin betrifft, war sie daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die vom Endurteil nicht abhängig ist (§§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO), beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung, die vom Endurteil nicht abhängig ist (Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO), beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.