Der Rekurs ist nicht berechtigt.
a) Zur Frage einer allfälligen Verjährung des Klageanspruchs:
Die Beklagte zählte den Darlehensnehmern zwei Darlehen zu, welche innerhalb von 25 Jahren bzw 10 Jahren in monatlichen Pauschalraten zurückzuzahlen waren. Soweit sich die Rekurswerberin auf die völlig undifferenzierte und auch keinem Vorbringen entsprechende Feststellung des Erstgerichtes „während der Laufzeit des Kredites erfolgten mehrere Anpassungen der Kreditraten" beruft, kann ihr dies nicht zum Vorteil gereichen. Insbesondere geht nämlich daraus nicht hervor, dass die Parteien des Kreditvertrages von der Annuitätenvereinbarung abgewichen wären und statt gleich hohen periodischen Zahlungen nunmehr zu einem System schwankender, jeweils angepasster Rückzahlungsraten übergegangen wären. In seiner Entscheidung vom 26. Jänner 2005, 3 Ob 234/04i, hat der 3. Senat in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen: „Es kann daher bislang (gemeint: vor Rückzahlung des letzten Kapitalsrestes) von einer Bereicherung der Bank noch nicht gesprochen werden, weil die Kreditnehmer durch Zahlung der ihnen bisher vorgeschriebenen Pauschalraten selbst dann eine bestehende Schuld tilgten, wenn die im Rahmen dieser Pauschalraten von der beklagten Partei geltend gemachten Darlehenszinsen - ausgehend von der Anwendung der unzulässigen Zinsanpassungsklausel oder aber durch deren unrichtige Anwendung - als überhöht zu beurteilen wären. Die mit der Leistung einer einzelnen Rate einhergehende Zahlungswidmung ist nämlich dahin zu verstehen, dass mit jeder Rate in erster Linie die ausständigen Zinsen bezahlt werden sollen und erst mit dem verbleibenden Restbetrag das Kapital getilgt werden soll. Diese Tilgungsabrede führt dazu, dass im Fall eines unzulässigerweise zu hoch berechneten Zinsenanteils der Bankkunde nicht teilweise rechtsgrundlos leistet, vielmehr ist der Betrag, der über den tatsächlich geschuldeten Zinsenbetrag hinausgeht, vollständig der Kapitaltilgung gewidmet. Eine Bereicherung der Bank tritt somit erst ein, wenn der Kunde Leistungen erbringt, obwohl seine Verbindlichkeit bei korrekter Verrechnung bereits getilgt wäre, also erst gegen Ende der Laufzeit in der 'Übergangsphase'". Der 3. Senat schloss sich damit den Lehrmeinungen von Leitner („Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs wegen überhöhter Zinsenzahlungen?" in ecolex 2004, 262 f) und Graf („Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht" in ecolex 2003, 648) an. Diese Lehre folgt wiederum der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes NJW 1991, 220 f. Soweit Koziol (in seiner Glosse in ÖBA 2004, 58 f) Kritik an den vorgenannten Lehrmeinungen mit der Begründung übt, dass § 33 Abs 6 Satz 3 Bankwesengesetz nur eine Höhen-, nicht aber eine Zeitanpassung vorsehe, kann dies im vorliegenden Fall schon deshalb nichts ändern, weil beide Kreditverträge noch außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Bankwesengesetzes abgeschlossen wurden.Die Beklagte zählte den Darlehensnehmern zwei Darlehen zu, welche innerhalb von 25 Jahren bzw 10 Jahren in monatlichen Pauschalraten zurückzuzahlen waren. Soweit sich die Rekurswerberin auf die völlig undifferenzierte und auch keinem Vorbringen entsprechende Feststellung des Erstgerichtes „während der Laufzeit des Kredites erfolgten mehrere Anpassungen der Kreditraten" beruft, kann ihr dies nicht zum Vorteil gereichen. Insbesondere geht nämlich daraus nicht hervor, dass die Parteien des Kreditvertrages von der Annuitätenvereinbarung abgewichen wären und statt gleich hohen periodischen Zahlungen nunmehr zu einem System schwankender, jeweils angepasster Rückzahlungsraten übergegangen wären. In seiner Entscheidung vom 26. Jänner 2005, 3 Ob 234/04i, hat der 3. Senat in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen: „Es kann daher bislang (gemeint: vor Rückzahlung des letzten Kapitalsrestes) von einer Bereicherung der Bank noch nicht gesprochen werden, weil die Kreditnehmer durch Zahlung der ihnen bisher vorgeschriebenen Pauschalraten selbst dann eine bestehende Schuld tilgten, wenn die im Rahmen dieser Pauschalraten von der beklagten Partei geltend gemachten Darlehenszinsen - ausgehend von der Anwendung der unzulässigen Zinsanpassungsklausel oder aber durch deren unrichtige Anwendung - als überhöht zu beurteilen wären. Die mit der Leistung einer einzelnen Rate einhergehende Zahlungswidmung ist nämlich dahin zu verstehen, dass mit jeder Rate in erster Linie die ausständigen Zinsen bezahlt werden sollen und erst mit dem verbleibenden Restbetrag das Kapital getilgt werden soll. Diese Tilgungsabrede führt dazu, dass im Fall eines unzulässigerweise zu hoch berechneten Zinsenanteils der Bankkunde nicht teilweise rechtsgrundlos leistet, vielmehr ist der Betrag, der über den tatsächlich geschuldeten Zinsenbetrag hinausgeht, vollständig der Kapitaltilgung gewidmet. Eine Bereicherung der Bank tritt somit erst ein, wenn der Kunde Leistungen erbringt, obwohl seine Verbindlichkeit bei korrekter Verrechnung bereits getilgt wäre, also erst gegen Ende der Laufzeit in der 'Übergangsphase'". Der 3. Senat schloss sich damit den Lehrmeinungen von Leitner („Wann beginnt die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs wegen überhöhter Zinsenzahlungen?" in ecolex 2004, 262 f) und Graf („Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht" in ecolex 2003, 648) an. Diese Lehre folgt wiederum der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes NJW 1991, 220 f. Soweit Koziol (in seiner Glosse in ÖBA 2004, 58 f) Kritik an den vorgenannten Lehrmeinungen mit der Begründung übt, dass Paragraph 33, Absatz 6, Satz 3 Bankwesengesetz nur eine Höhen-, nicht aber eine Zeitanpassung vorsehe, kann dies im vorliegenden Fall schon deshalb nichts ändern, weil beide Kreditverträge noch außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Bankwesengesetzes abgeschlossen wurden.
Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs setzt grundsätzlich das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus (3 Ob 234/04i mit Zitat von M. Bydlinski Rummel³ II/3 § 1478 ABGB Rz 2 mwN), im Fall des Bereicherungsanspruchs daher den Eintritt der Bereicherung. Hiezu heißt es weiter in 3 Ob 234/04i: „Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen dem Darlehensnehmer überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginnt."Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs setzt grundsätzlich das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus (3 Ob 234/04i mit Zitat von M. Bydlinski Rummel³ II/3 Paragraph 1478, ABGB Rz 2 mwN), im Fall des Bereicherungsanspruchs daher den Eintritt der Bereicherung. Hiezu heißt es weiter in 3 Ob 234/04i: „Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen dem Darlehensnehmer überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginnt."
Aus dieser Rechtsauffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für den vorliegenden Fall zu folgern, dass die Frist für die Verjährung von Bereicherungsansprüchen im Zusammenhang mit den beiden Kreditverträgen frühestens von der vorzeitigen Darlehensrückzahlung, dh mit dem Eintritt einer möglichen Überzahlung, am 1. 10. 1999 ihren Ausgang nehmen konnte. Damit stellt sich aber die erneut aufgeworfene Frage einer dreijährigen oder 30-jährigen Verjährungsfrist nicht mehr, weil sowohl zum Zeitpunkt der Klageeinbringung (6.11. 2001) als auch der Klageausdehnung (31. 7. 2002) selbst die kürzere dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
b) Auf die vor dem 1. März 1997 von den Zedenten als Verbraucher mit der Beklagten vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in folgender Fassung anzuwenden: „Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt." Sowohl in seiner Leitentscheidung 4 Ob 73/03v (= JBl 2004, 50 = EvBl 2003/168 uva) als auch zuletzt in 3 Ob 234/04i hatte der Oberste Gerichtshof sehr gut vergleichbare Zinsanpassungsklauseln zu beurteilen und gelangte zum Ergebnis, dass diese mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam seien. Danach ist Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis?) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen. Die (auch) hier zu beurteilende Vertragsklausel knüpft zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibt diese aber nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe (vgl 4 Ob 73/04v; 3 Ob 234/04i). Auch im vorliegenden Fall bleibt unklar, was unter der Änderung der „jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse" zu verstehen ist. Genauso unbestimmt geblieben ist das Beispiel der „Erhöhung der Einlagezinssätze" (welche Einlageformen?) als auch der „währungspolitischen Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven". Unklar ist auch ein Hinweis auf die „Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten" und schafft nicht Klarheit, zumal es eine Reihe verschiedener Förderungen gab und die vorliegenden Kreditverträge von einer Förderung nicht betroffen sind.b) Auf die vor dem 1. März 1997 von den Zedenten als Verbraucher mit der Beklagten vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in folgender Fassung anzuwenden: „Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt." Sowohl in seiner Leitentscheidung 4 Ob 73/03v (= JBl 2004, 50 = EvBl 2003/168 uva) als auch zuletzt in 3 Ob 234/04i hatte der Oberste Gerichtshof sehr gut vergleichbare Zinsanpassungsklauseln zu beurteilen und gelangte zum Ergebnis, dass diese mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam seien. Danach ist Gültigkeitserfordernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG aF, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis?) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen. Die (auch) hier zu beurteilende Vertragsklausel knüpft zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibt diese aber nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe vergleiche 4, Ob 73/04v; 3 Ob 234/04i). Auch im vorliegenden Fall bleibt unklar, was unter der Änderung der „jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse" zu verstehen ist. Genauso unbestimmt geblieben ist das Beispiel der „Erhöhung der Einlagezinssätze" (welche Einlageformen?) als auch der „währungspolitischen Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven". Unklar ist auch ein Hinweis auf die „Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten" und schafft nicht Klarheit, zumal es eine Reihe verschiedener Förderungen gab und die vorliegenden Kreditverträge von einer Förderung nicht betroffen sind.
Dennoch meldet die Beklagte Zweifel an der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF an und stützt sich dazu auf Meinungen, welche ein „bestimmtes Entgelt" in Frage stellen (Iro in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht I Rz 4/130; Madl „Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnder Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel" in ÖBA 2003, 722 f). Dem hat Graf „Kritische Analyse aktueller Rechtsprechung zum Kreditvertragsrecht" in Graf/Gruber „Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechts" Argumente entgegengehalten, welchen sich der erkennende Senat anschließt: Zum einen sei klar, dass der Kunde die Leistung in Anspruch nimmt, ja nach Vertragsabschluss sogar dazu verpflichtet ist, zum andern werde zu diesem Zeitpunkt für die Leistung bereits ein konkretes Entgelt verlangt. Auch sei zu erwähnen, dass die übrigen maßgeblichen Stimmen in der Literatur nie einen Zweifel an der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auch auf Dauerschuldverhältnisse gelassen haben. Schließlich sei in diesem Zusammenhang aber auch die Regelung des § 21 Abs 3 KreditwesenG zu berücksichtigen. Diese Vorgängerbestimmung von § 33 Abs 2 Z 4 BWG sei seit 1. 1. 1987 in Geltung gestanden. Sie habe vorgesehen, dass Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an „objektive Maßstäbe" gebunden sein mussten. Dieses Erfordernis der Anbindung an derart objektive Maßstäbe schließe eine Auffassung, wonach die Zinsanpassung in das Ermessen der Bank gestellt wurde, kategorisch aus, sei doch eine eindeutigere Formulierung eines Gesetzestextes kaum denkbar.Dennoch meldet die Beklagte Zweifel an der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG aF an und stützt sich dazu auf Meinungen, welche ein „bestimmtes Entgelt" in Frage stellen (Iro in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/130; Madl „Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnder Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel" in ÖBA 2003, 722 f). Dem hat Graf „Kritische Analyse aktueller Rechtsprechung zum Kreditvertragsrecht" in Graf/Gruber „Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechts" Argumente entgegengehalten, welchen sich der erkennende Senat anschließt: Zum einen sei klar, dass der Kunde die Leistung in Anspruch nimmt, ja nach Vertragsabschluss sogar dazu verpflichtet ist, zum andern werde zu diesem Zeitpunkt für die Leistung bereits ein konkretes Entgelt verlangt. Auch sei zu erwähnen, dass die übrigen maßgeblichen Stimmen in der Literatur nie einen Zweifel an der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auch auf Dauerschuldverhältnisse gelassen haben. Schließlich sei in diesem Zusammenhang aber auch die Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, KreditwesenG zu berücksichtigen. Diese Vorgängerbestimmung von Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, BWG sei seit 1. 1. 1987 in Geltung gestanden. Sie habe vorgesehen, dass Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an „objektive Maßstäbe" gebunden sein mussten. Dieses Erfordernis der Anbindung an derart objektive Maßstäbe schließe eine Auffassung, wonach die Zinsanpassung in das Ermessen der Bank gestellt wurde, kategorisch aus, sei doch eine eindeutigere Formulierung eines Gesetzestextes kaum denkbar.
Der Ausdruck „Zinsgleitklauseln" in § 21 Abs 3 KreditwesenG umfasste sowohl Zinsgleitklauseln im eigentlichen Sinn als auch Zinsänderungsklauseln. Diese Auffassung wird insbesondere durch die (damals) ebenfalls nicht weiter differenzierende Literatur, zB den Handkommentar zum Kreditwesengesetz von Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess dokumentiert (Handkommentar² § 21 Rz 6).Der Ausdruck „Zinsgleitklauseln" in Paragraph 21, Absatz 3, KreditwesenG umfasste sowohl Zinsgleitklauseln im eigentlichen Sinn als auch Zinsänderungsklauseln. Diese Auffassung wird insbesondere durch die (damals) ebenfalls nicht weiter differenzierende Literatur, zB den Handkommentar zum Kreditwesengesetz von Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess dokumentiert (Handkommentar² Paragraph 21, Rz 6).
Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG aF die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrages ex tunc. Es ist zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertag nichtig (Krejci in Rummel I³ § 879 ABGB Rz 250 mwN; derselbe § 6 KSchG Rz 10). Wie schon in 3 Ob 234/04i dargelegt, ist auch hier ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfrage im Hinblick auf die Refinanzierungsbedürfnisse der Beklagten, deren Voraussetzungen von mitunter stark schwankenden Parametern bestimmt werden, zu bejahen. Auch ist unzweifelhaft, dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten. Die von Vonkilch vertretene Meinung („Ist der hypothetische Parteiwille im Vertrag umschrieben [§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG]?" in RdW 2003/599), wonach die Teilnichtigkeit zu einem fix vereinbarten Entgelt, dh einem Fixzins, führen müsse, ist im Hinblick auf die noch zu erwähnenden Grundsätze der Vertragsergänzung nicht zu teilen.Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG aF die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrages ex tunc. Es ist zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertag nichtig (Krejci in Rummel I³ Paragraph 879, ABGB Rz 250 mwN; derselbe Paragraph 6, KSchG Rz 10). Wie schon in 3 Ob 234/04i dargelegt, ist auch hier ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfrage im Hinblick auf die Refinanzierungsbedürfnisse der Beklagten, deren Voraussetzungen von mitunter stark schwankenden Parametern bestimmt werden, zu bejahen. Auch ist unzweifelhaft, dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten. Die von Vonkilch vertretene Meinung („Ist der hypothetische Parteiwille im Vertrag umschrieben [§ 6 Absatz eins, Ziffer 5, KSchG]?" in RdW 2003/599), wonach die Teilnichtigkeit zu einem fix vereinbarten Entgelt, dh einem Fixzins, führen müsse, ist im Hinblick auf die noch zu erwähnenden Grundsätze der Vertragsergänzung nicht zu teilen.
Wie schon in den Vorentscheidungen 4 Ob 73/03v und 3 Ob 234/04i dargelegt, scheidet daher ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Mangels Regelung im dispositiven Recht hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen. Als Behelf ergänzender Auslegung kommt zunächst die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht. Die Suche nach einer angemessenen Regelung hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsabschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. Nach dem Inhalt der für nichtig erkannten Klausel lag es beim Vertragsabschluss im Jahr 1991 bzw 1993 zweifellos in der Absicht der Parteien, bei Bedarf eine Zinsenanpassung vorzunehmen.
Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Zinsanpassungsklausel nicht dazu dienen durfte, ursprünglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gewählte Zinssätze im Laufe der Zeit - womöglich zum Nachteil des Kunden - gemessen am Zinsniveau für vergleichbare Fälle in einen höheren Bereich zu transferieren, sondern es muss die subjektive Äquivalenz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewahrt bleiben. Im konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass der ursprünglich gewählte Kreditzinssatz nicht ohne Bedeutung ist. Sollte es sich dabei um ein betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigtes „Lockangebot" gehandelt haben, dürfen also spätere Anpassungen nicht dazu benützt werden, eine nachträgliche, die ursprüngliche Relation ändernde Korrektur zu Lasten der Kreditnehmer herbeizuführen.
Die Frage, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrunde gelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, ist vor allem daran zu messen, ob und in welchem Umfang es - gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1991 bzw 1993 - objektive Parameter gab (vgl 4 Ob 73/04v, 3 Ob 234/04i). Ob die vom Kläger ins Treffen geführte (von Banken wie der Beklagten seit 1997 ihren Verbraucherkreditverträgen zugrunde gelegte) Klausel aus einem Mittel von Sekundärmarktrendite und VIBOR (bzw ab 1. 1. 1999: EURIBOR) zur Vertragsergänzung herangezogen werden kann, wird insbesondere an diesem Erfahrungshorizont zu messen sein. Für eine solche Heranziehung könnte sprechen, dass schon in der seinerzeitigen Klausel sehr wohl Elemente des Kredit- als auch des Geld- und Kapitalmarkts angedeutet werden. Nur mit einer Relation zu den von der Beklagten selbst festgesetzten Einlagezinsen wird für eine Ergänzung aber nicht das Auslangen gefunden werden können, weil es hier an einem ausreichend vorhersehbaren objektiven Merkmal fehlt.Die Frage, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrunde gelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, ist vor allem daran zu messen, ob und in welchem Umfang es - gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1991 bzw 1993 - objektive Parameter gab vergleiche 4, Ob 73/04v, 3 Ob 234/04i). Ob die vom Kläger ins Treffen geführte (von Banken wie der Beklagten seit 1997 ihren Verbraucherkreditverträgen zugrunde gelegte) Klausel aus einem Mittel von Sekundärmarktrendite und VIBOR (bzw ab 1. 1. 1999: EURIBOR) zur Vertragsergänzung herangezogen werden kann, wird insbesondere an diesem Erfahrungshorizont zu messen sein. Für eine solche Heranziehung könnte sprechen, dass schon in der seinerzeitigen Klausel sehr wohl Elemente des Kredit- als auch des Geld- und Kapitalmarkts angedeutet werden. Nur mit einer Relation zu den von der Beklagten selbst festgesetzten Einlagezinsen wird für eine Ergänzung aber nicht das Auslangen gefunden werden können, weil es hier an einem ausreichend vorhersehbaren objektiven Merkmal fehlt.
Rummel hat in seiner Glosse zu JBl 2004, 50 bereits darauf hingewiesen, dass die Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" auf Schwierigkeiten stoßen könnte. In diesem Fall würde aber immer noch die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw, also Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört", bleiben (Rummel unter Berufung auf Flume und unter Zitat von Rummel in Rummel I³ § 914 Rz 11 f). Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. Das Berufungsgericht geht in seinem Aufhebungsbeschluss im Wesentlichen von dieser zutreffenden Rechtsauffassung aus. Wenn ihm daher der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt schien, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten und insbesondere nicht überprüfen, ob die angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179, insbesondere [T 16]).Rummel hat in seiner Glosse zu JBl 2004, 50 bereits darauf hingewiesen, dass die Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" auf Schwierigkeiten stoßen könnte. In diesem Fall würde aber immer noch die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw, also Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört", bleiben (Rummel unter Berufung auf Flume und unter Zitat von Rummel in Rummel I³ Paragraph 914, Rz 11 f). Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. Das Berufungsgericht geht in seinem Aufhebungsbeschluss im Wesentlichen von dieser zutreffenden Rechtsauffassung aus. Wenn ihm daher der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt schien, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten und insbesondere nicht überprüfen, ob die angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179, insbesondere [T 16]).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.