Die Revision ist unzulässig.
Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel zunächst (mindestens sinngemäß) darzutun, daß dieses gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als ordentliche Revision zulässig sei, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteige.Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel zunächst (mindestens sinngemäß) darzutun, daß dieses gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO als ordentliche Revision zulässig sei, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteige.
Dem ist zu entgegnen, daß im Fall eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl., 1936/401; 8 Ob 205/79; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85 ua.). Eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO bedarf es daher in einem solchen Fall nicht, Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall nur das auf Zahlung eines Betrages von S 200.000,- s.A. gerichtete Leistungsbegehren des Klägers, über welches das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden hat. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit an Geld oder Geldeswert S 300.000,- nicht, sodaß entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO nicht zulässig ist.Dem ist zu entgegnen, daß im Fall eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl., 1936/401; 8 Ob 205/79; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85 ua.). Eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bedarf es daher in einem solchen Fall nicht, Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall nur das auf Zahlung eines Betrages von S 200.000,- s.A. gerichtete Leistungsbegehren des Klägers, über welches das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden hat. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit an Geld oder Geldeswert S 300.000,- nicht, sodaß entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO nicht zulässig ist.
Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen aber geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben seien, stellt sich ihr Rechtsmittel als außerordentliche Revision dar, die gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen aber geltend macht, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben seien, stellt sich ihr Rechtsmittel als außerordentliche Revision dar, die gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist, weil die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO und auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.