Rechtssatz RS0033321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033321
Geschäftszahl
4Ob162/29; 5Ob280/63; 6Ob237/69; 4Ob548/76; 5Ob674/82; 6Ob530/84; 3Ob524/87; 6Ob599/89; 8Ob21/93; 8Ob244/98k; 6Ob326/99f; 1Ob83/01i
Entscheidungsdatum
17.08.2001
Rechtssatz
Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der §§ 1415, 1416 ABGB finden keine Anwendung. Die bisherigen Einzelforderungen sind erst nach der Saldofeststellung durch Ziehung des Saldos und Anerkennung durch den andern Vertragsteil in dem Saldo aufgegangen. Wird eine Einzelforderung beanstandet, so behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode.Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. Die Bestimmungen der Paragraphen 1415, 1416, ABGB finden keine Anwendung. Die bisherigen Einzelforderungen sind erst nach der Saldofeststellung durch Ziehung des Saldos und Anerkennung durch den andern Vertragsteil in dem Saldo aufgegangen. Wird eine Einzelforderung beanstandet, so behält sie ihre rechtliche Selbständigkeit; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode.
RG vom 15.04.1942, VIII 8; Veröff: DREvBl 1941/220RG vom 15.04.1942, römisch acht 8; Veröff: DREvBl 1941/220
Entscheidungstexte
- 4 Ob 162/29
Entscheidungstext OGH 04.06.1929 4 Ob 162/29
nur: Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden. (T1) Beisatz: Nicht erst mit der Zusendung des Kontoauszuges. (T2) Veröff: SZ 9/130
- 5 Ob 280/63
Entscheidungstext OGH 10.10.1963 5 Ob 280/63
- 6 Ob 237/69
Entscheidungstext OGH 17.12.1969 6 Ob 237/69
Auch; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt auch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Endabschluß des Saldos vereinbarungsgemäß erfolgen sollte. (T3)
- 4 Ob 548/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 548/76
nur: Beim Kontokorrentvertrag können die einzelnen Forderungen erst nach Schluß der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden und gelten bis dahin kreditiert, weshalb eine Verjährung vorher nicht beginnen kann. (T4)
- 5 Ob 674/82
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 674/82
Auch; Beisatz: Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht, also grundsätzlich bis zum Ende der jeweiligen Verrechnungsperiode und bei Saldovortrag bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses. (T5)
- 6 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 530/84
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. (T6) Veröff: SZ 57/66 = NZ 1986,15
- 3 Ob 524/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 524/87
Auch; nur T4
- 6 Ob 599/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 599/89
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
- 8 Ob 244/98k
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
Auch; Beis wie T5 nur: Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent besteht. (T7) Beisatz: Der Grund für die Hemmung liegt in dem Umstand, daß der kontokorrentgebundene Anspruch früher nicht eingeklagt werden kann. (T8) Veröff: SZ 71/201
- 6 Ob 326/99f
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 326/99f
Vgl auch; nur T4; Beis wie T6
- 1 Ob 83/01i
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
Auch; Beisatz: Die Verjährung der einzelnen, im Schlusssaldo verrechneten Forderungen beginnt erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses, somit also mit Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen. (T9); Veröff:SZ 74/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0033321
Dokumentnummer
JJR_19290604_OGH0002_0040OB00162_2900000_001