Rechtssatz RS0116615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116615
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
Ist das Monopol eines Filmverleihers nur an einem einzigen Film nachgewiesen, kann das nur dann zur Marktbeherrschung im Sinne des § 34 KartG führen, wenn dieser Film nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images.Ist das Monopol eines Filmverleihers nur an einem einzigen Film nachgewiesen, kann das nur dann zur Marktbeherrschung im Sinne des Paragraph 34, KartG führen, wenn dieser Film nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116615
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20020701_OGH0002_0160OK00005_0200000_001