Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin kommt keine Berechtigung zu.
1. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung, im vorliegenden Fall sohin des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (16 Ok 1/99) erforderlich (Solé in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 § 48 Rz 4).1. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung, im vorliegenden Fall sohin des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (16 Ok 1/99) erforderlich (Solé in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005 Paragraph 48, Rz 4).
2.1. Die Rekurswerberin bekämpft zunächst die Feststellungen des Erstgerichts, soweit diese auf Basis früherer Entscheidungen getroffen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (16 Ok 20/04; 16 Ok 1/05; 16 Ok 43/05; 16 Ok 8/07). Diese Judikatur wird auch in der Lehre zustimmend zur Kenntnis genommen (Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 296 f mit eigenen Argumenten; vgl auch Solé in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartellG § 49 Rz 24 ff).2.1. Die Rekurswerberin bekämpft zunächst die Feststellungen des Erstgerichts, soweit diese auf Basis früherer Entscheidungen getroffen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen (16 Ok 20/04; 16 Ok 1/05; 16 Ok 43/05; 16 Ok 8/07). Diese Judikatur wird auch in der Lehre zustimmend zur Kenntnis genommen (Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 296 f mit eigenen Argumenten; vergleiche auch Solé in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartellG Paragraph 49, Rz 24 ff).
2.2. Im Übrigen vermag die Rekurswerberin keine Bedenken gegen die eingehend begründeten Feststellungen des Erstgerichts aufzuzeigen:
Der Rekurswerberin ist zuzugeben, dass die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren äußern (1 Ob 545/95 = SZ 68/103 = JBl 1996, 463). Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht § 269 ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.Der Rekurswerberin ist zuzugeben, dass die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren äußern (1 Ob 545/95 = SZ 68/103 = JBl 1996, 463). Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht Paragraph 269, ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.
2.3. Gleiches gilt für das Außerstreitverfahren: Nach § 33 Abs 1 AußStrG kann das Gericht von Erhebungen absehen, wenn es schon aufgrund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist. Nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 151) handelt es sich dabei um eine an den Untersuchungsgrundsatz angepasste und flexible Parallelbestimmung zu den §§ 266 ff ZPO. Gerade in Hinblick auf den im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) kann es für die Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen nicht darauf ankommen, ob dies durch eine entsprechende ausdrückliche Parteienbehauptung gedeckt ist. Das Erstgericht hat im Übrigen lediglich Hintergrundinformationen, nämlich allgemeine Feststellungen über den Filmverleih in Österreich, ohne eigenes Bescheinigungsverfahren auf Ergebnisse anderer Verfahren gestützt.2.3. Gleiches gilt für das Außerstreitverfahren: Nach Paragraph 33, Absatz eins, AußStrG kann das Gericht von Erhebungen absehen, wenn es schon aufgrund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist. Nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 151) handelt es sich dabei um eine an den Untersuchungsgrundsatz angepasste und flexible Parallelbestimmung zu den Paragraphen 266, ff ZPO. Gerade in Hinblick auf den im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 16, AußStrG) kann es für die Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen nicht darauf ankommen, ob dies durch eine entsprechende ausdrückliche Parteienbehauptung gedeckt ist. Das Erstgericht hat im Übrigen lediglich Hintergrundinformationen, nämlich allgemeine Feststellungen über den Filmverleih in Österreich, ohne eigenes Bescheinigungsverfahren auf Ergebnisse anderer Verfahren gestützt.
2.4. Außerdem übersieht die Rekurswerberin, dass im Außerstreitverfahren, in dem - im Gegensatz zum Streitverfahren - der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, grundsätzlich auch Ergebnisse, die sich aus einem Vorverfahren ergeben, für die Entscheidungsfindung verwertet werden können (16 Ok 4/07). Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist, also auch die Verwertung des Inhalts von Akten (Fucik/Kloiber, AußStrG § 31 Rz 1; 16 Ok 4/07); eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel gibt es nicht. Das Gesetz lässt dem Gericht vielmehr freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (Fucik/Kloiber, AußStrG § 31 Rz 1; RIS-Justiz RS0006272). Dass die solcher Art gewonnenen Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wären, hat die Rekurswerberin im Übrigen nicht einmal behauptet.2.4. Außerdem übersieht die Rekurswerberin, dass im Außerstreitverfahren, in dem - im Gegensatz zum Streitverfahren - der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt, grundsätzlich auch Ergebnisse, die sich aus einem Vorverfahren ergeben, für die Entscheidungsfindung verwertet werden können (16 Ok 4/07). Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist, also auch die Verwertung des Inhalts von Akten (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 31, Rz 1; 16 Ok 4/07); eine Beschränkung der zulässigen Beweismittel gibt es nicht. Das Gesetz lässt dem Gericht vielmehr freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 31, Rz 1; RIS-Justiz RS0006272). Dass die solcher Art gewonnenen Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wären, hat die Rekurswerberin im Übrigen nicht einmal behauptet.
3.1. Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Rekurswerberin darin, dass das Erstgericht nicht den gesamten Wortlaut des E-Mails Beilage ./G in seine Feststellungen übernommen hat. Die Rekurswerberin vermisst hier den Satz, dass die Einschätzung der Rekurswerberin durch die Ergebnisse zweier Filme „überwiegend bestätigt" werde.
Aktenwidrigkeit ist jedoch nur die unrichtige Wiedergabe eines Aktenbestandteils durch das Gericht, nicht die Gewinnung von Schlussfolgerungen aus Urkunden oder anderen Aktenbestandteilen (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² § 503 Rz 159 ff). In diesem Sinne liegt Aktenwidrigkeit dann vor, wenn das Erstgericht wegen eines bei Darlegung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtums auf aktenwidriger Grundlage Feststellungen trifft (Zechner aaO), nicht aber, wenn ein Beweisergebnis übergangen wird (Zechner aaO Rz 165 f). Hat das Erstgericht daher den Inhalt eines Schreibens an sich zutreffend wiedergegeben und nur keine weiteren Feststellungen zum Inhalt getroffen, obwohl dies nach der Aktenlage möglich wäre, ist schon begrifflich der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht.Aktenwidrigkeit ist jedoch nur die unrichtige Wiedergabe eines Aktenbestandteils durch das Gericht, nicht die Gewinnung von Schlussfolgerungen aus Urkunden oder anderen Aktenbestandteilen vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, Rz 159 ff). In diesem Sinne liegt Aktenwidrigkeit dann vor, wenn das Erstgericht wegen eines bei Darlegung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtums auf aktenwidriger Grundlage Feststellungen trifft (Zechner aaO), nicht aber, wenn ein Beweisergebnis übergangen wird (Zechner aaO Rz 165 f). Hat das Erstgericht daher den Inhalt eines Schreibens an sich zutreffend wiedergegeben und nur keine weiteren Feststellungen zum Inhalt getroffen, obwohl dies nach der Aktenlage möglich wäre, ist schon begrifflich der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht.
3.2. Im Übrigen wäre aus der begehrten zusätzlichen Feststellung für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin nichts zu gewinnen. Die Aussage, dass die Einschätzung der Rekurswerberin durch die Ergebnisse zweier Filme „überwiegend bestätigt" werde, kann nämlich schon von ihrem Wortlaut her die Nichtbelieferung der Antragstellerin nicht begründen, ergibt sich aus der Verwendung des Worts „überwiegend" doch offenbar, dass - obwohl nur zwei (!) Filme in die Betrachtung einbezogen werden - die schlechte Einstufung der Antragstellerin nicht vollständig, sondern offenbar nur zu einem - wenn auch von der Rekurswerberin als überwiegend angesehenen - Teil bestätigt wird. Vor allem aber ist der wiedergegebenen Formulierung auch nicht ansatzweise zu entnehmen, aus welchen konkreten Zahlen sich diese Einschätzung der Rekurswerberin ergibt, sodass eine derartige Begründung im Sinne der noch darzulegenden Anforderungen des Transparenzgebots keine taugliche Rechtfertigung für die Verweigerung der Belieferung der Antragstellerin bieten kann.
4. Der Oberste Gerichtshof übernimmt daher den vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens.
5. Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 60 Abs 2 AußStrG).5. Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 60, Absatz 2, AußStrG).
6.1. Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktteilnehmer abweichen (RIS-Justiz RS0063530). Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten (16 Ok 11/04 mwN).
6.2. Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen (RIS-Justiz RS0063539). Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen (RIS-Justiz RS0063539). Dass es sich bei einem besonders erfolgversprechenden Film („Blockbuster") jeweils um einen eigenen Markt handelt, entspricht der mittlerweile gefestigten Judikatur (vgl 16 Ok 20/04). Der auf einem Markt als einziger einen bestimmten Film anbietende Filmverleiher hat dann Monopolstellung, wenn dieser Film nicht durch einen anderen Film etwa wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder wegen des besonderen Images wirtschaftlich substituierbar ist (16 Ok 5/02). Damit kommt es auf den Marktanteil der Antragsgegnerin am gesamten Filmverleihmarkt nicht an. Vielmehr hält sie am rechtlich maßgeblichen (Teil-)Markt eines jeweils nicht substituierbaren Blockbusters einen Anteil von 100 %, sodass ihr insoweit Monopolstellung zukommt.6.2. Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen (RIS-Justiz RS0063539). Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen (RIS-Justiz RS0063539). Dass es sich bei einem besonders erfolgversprechenden Film („Blockbuster") jeweils um einen eigenen Markt handelt, entspricht der mittlerweile gefestigten Judikatur vergleiche 16 Ok 20/04). Der auf einem Markt als einziger einen bestimmten Film anbietende Filmverleiher hat dann Monopolstellung, wenn dieser Film nicht durch einen anderen Film etwa wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder wegen des besonderen Images wirtschaftlich substituierbar ist (16 Ok 5/02). Damit kommt es auf den Marktanteil der Antragsgegnerin am gesamten Filmverleihmarkt nicht an. Vielmehr hält sie am rechtlich maßgeblichen (Teil-)Markt eines jeweils nicht substituierbaren Blockbusters einen Anteil von 100 %, sodass ihr insoweit Monopolstellung zukommt.
6.3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin dem § 34 Abs 2 KartG 1988 (nunmehr § 4 Abs 2 KartG 2005) zu unterstellen ist (4 Ob 214/97t; 4 Ob 114/00v; 16 Ok 20/04). Entgegen den Rekursausführungen betrafen diese Entscheidungen keineswegs nur Multiplex-Kinos. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 114/00v ausdrücklich betont, dass die Klägerinnen „wie auch alle anderen Kinobetreiber in Österreich" auf die Antragsgegnerin als Alleinanbieterin „angewiesen" sind. Demgegenüber betraf die Entscheidung 16 Ok 5/02 einen Fall, in dem die Antragsgegnerin nur die Verwertungsrechte an einem einzigen Film hatte. Sie lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.6.3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin dem Paragraph 34, Absatz 2, KartG 1988 (nunmehr Paragraph 4, Absatz 2, KartG 2005) zu unterstellen ist (4 Ob 214/97t; 4 Ob 114/00v; 16 Ok 20/04). Entgegen den Rekursausführungen betrafen diese Entscheidungen keineswegs nur Multiplex-Kinos. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 114/00v ausdrücklich betont, dass die Klägerinnen „wie auch alle anderen Kinobetreiber in Österreich" auf die Antragsgegnerin als Alleinanbieterin „angewiesen" sind. Demgegenüber betraf die Entscheidung 16 Ok 5/02 einen Fall, in dem die Antragsgegnerin nur die Verwertungsrechte an einem einzigen Film hatte. Sie lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
6.4. Gegen die Qualifikation jedes besonders erfolgversprechenden Films als eigener Markt führt die Antragsgegnerin die Ansicht Schuhmachers (Die Essential Facility Doctrine als Herausforderung für das Urheberrecht, in Dittrich, Beiträge zum Urheberrecht VII [2003] 85 [103]) ins Treffen. Demnach führe die in der Entscheidung SZ 70/173 (= 4 Ob 214/97t) vertretene Rechtsauffassung zu dem „absurden Ergebnis einer Welt miteinander konkurrierender Monopolisten - eine contradictio in adjecto". Der sachlich relevante Markt sei vielmehr dahin abzugrenzen, dass er sich - wenn schon nicht auf Filme schlechthin - allenfalls auf Filme eines bestimmten Genres bezieht.6.4. Gegen die Qualifikation jedes besonders erfolgversprechenden Films als eigener Markt führt die Antragsgegnerin die Ansicht Schuhmachers (Die Essential Facility Doctrine als Herausforderung für das Urheberrecht, in Dittrich, Beiträge zum Urheberrecht römisch sieben [2003] 85 [103]) ins Treffen. Demnach führe die in der Entscheidung SZ 70/173 (= 4 Ob 214/97t) vertretene Rechtsauffassung zu dem „absurden Ergebnis einer Welt miteinander konkurrierender Monopolisten - eine contradictio in adjecto". Der sachlich relevante Markt sei vielmehr dahin abzugrenzen, dass er sich - wenn schon nicht auf Filme schlechthin - allenfalls auf Filme eines bestimmten Genres bezieht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof dieser Rechtsansicht bereits in der der Veröffentlichung dieser Arbeit zeitlich nachfolgenden Entscheidung 16 Ok 20/04 nicht gefolgt ist, behandelt Schuhmacher die Marktabgrenzung im Rahmen seines Untersuchungsthemas nur am Rande und begründet seine Auffassung (demgemäß) nicht näher. Gegen die Qualifikation des erfolgversprechenden Films als eigener Markt vermag er letztlich nur die Behauptung der generellen Austauschbarkeit ins Treffen zu führen (Schuhmacher aaO 104 FN 67). Im vorliegenden Fall steht demgegenüber auf der Tatsachenebene fest, dass die Antragstellerin auf besonders erfolgversprechende Filme wie „Asterix bei den Olympischen Spielen" angewiesen ist und nicht auf andere Filme ausweichen kann. Für eine derartige Konstellation stimmt aber - was die Antragsgegnerin übersieht - auch Schuhmacher der Qualifikation als eigener Markt zu. So bezeichnet er die Entscheidung 16 Ok 5/02 = wbl 2002, 530 („Chocolat"), in der der Oberste Gerichtshof einen eigenen Markt annahm, wenn ein Film „nach der objektiven Einschätzung wirtschaftlich nicht substituierbar ist, sei es wegen der besonderen allgemeinen Umsatzerwartungen, der Bedeutung für die eigene Marketingstrategie oder des besonderen Images", als „[z]umindest tendenziell richtig" (aaO 104).
6.5. Soweit die Rekurswerberin eine nähere Auseinandersetzung mit der Substituierbarkeit von Filmen im jeweiligen Einzelfall vermisst, ist sie auf die Feststellung des Erstgerichts zu verweisen, wonach die Antragsgegnerin generell auf derartige erfolgversprechende Filme angewiesen ist und nicht auf andere Filme ausweichen kann.
7.1. Innerhalb des eigenen Markts „Asterix bei den Olympischen Spielen" kommt der Antragsgegnerin somit eine Monopolstellung zu. Den Inhaber einer Monopolstellung trifft aber eine Kontrahierungspflicht, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist (RIS-Justiz RS0016745). Der Vertragsabschluss kann nur aus einem guten (sachlichen) Grund abgelehnt werden (1 Ob 554/86 = SZ 59/130 = EvBl 1987/6 = JBl 1987, 36; 9 Ob 293/00d; 6 Ob 48/01d = SZ 2002/15). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für einen Filmverleih (4 Ob 214/97t; 4 Ob 93/02h; 16 Ok 1/03 = wbl 2003, 348; 16 Ok 20/04).
7.2. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, in Zukunft alle österreichischen Kinos beliefern zu müssen, trifft daher nicht zu. Vielmehr ist anerkannt, dass die Belieferung abgelehnt werden kann. Dies setzt nach dem Gesagten allerdings das Vorliegen eines wichtigen (sachlichen) Grundes voraus. Derartige, die Verweigerung der Belieferung rechtfertigende Gründe liegen hier nicht vor:
7.3. Die Umsatzstärke ist zwar grundsätzlich ein taugliches Kriterium für eine Vergabeentscheidung. Allerdings darf hier nicht nur der Erfolg mit Filmen des marktbeherrschenden Filmverleihs zugrundegelegt werden, hätte dieser es doch ansonsten in der Hand, sein Ranking durch seine (missbräuchliche) Belieferungspraxis zu beeinflussen. Auch sagt die pauschale Berücksichtigung des Gesamtumsatzes mit Filmen des betreffenden marktbeherrschenden Filmverleihs über den voraussichtlichen Erfolg mit einem einzelnen Film nichts aus, ist doch daraus nicht erkennbar, wie viele Filme in die Berechnung des Gesamtumsatzes eingeflossen sind.
7.4. Aus dem Transparenzgebot ergibt sich zudem, dass ein bloßer Verweis auf eine nicht offen gelegte Ranking-Liste nicht ausreicht, die Nichtbelieferung zu begründen. Die Offenlegung einer derartigen Liste kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass einem unabhängigen Sachverständigen, nicht aber dem Kinounternehmen selbst die Einsicht in die Gestaltung der Zuteilungslisten gewährt wird. Zweck des Transparenzgebots ist es ja, die Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung zu ermöglichen. Mit diesem Zweck ist es aber unvereinbar, wenn eine derartige Überprüfung nur durch die in der Regel mit erheblichen Kosten verbundene Einschaltung eines Dritten möglich ist.
7.5. Dazu kommt, dass die Rekurswerberin offenbar das Kriterium der Umsatzstärke gerade nicht in allen Fällen konsistent als Entscheidungskriterium für die Belieferung zugrundelegt. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die Jahresumsatzzahlen der von ihren Tochtergesellschaften betriebenen Kinos teilweise aufgrund von statistisch wenig aussagekräftigen äußerst kurzen Spielzeiten (in einem Fall sogar nur aufgrund des Zeitraums 15. 12. - 31. 12. 2006) „hochgerechnet" hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin (Beilage ./G), dass ein anderes Kino, nämlich das - gleichfalls von einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin betriebene - B*****Kino in B*****, mit dem Film „Asterix bei den Olympischen Spielen" beliefert wurde, obwohl es sich bei diesem Kino offenbar um das umsatzschwächste Kino in dieser Region handelt.
7.6. Ähnliche Bedenken bestehen gegen das angeblich von der Antragsgegnerin als Grund für die Nichtbelieferung angeführte Kriterium der „geografischen Streuung" und die angebliche Befürchtung, durch die Belieferung weiterer Kinos würden bloß Besucherströme umgeleitet. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen erfolgte bisher nämlich stets eine Belieferung der Antragstellerin mit den von ihr nachgefragten Filmen durch die Antragsgegnerin. Dies, obwohl es auch früher bereits in A***** ein Kino, nämlich das M*****kino, gab. Soweit die Antragsgegnerin daher nunmehr die Nichtbelieferung der Antragstellerin mit der angestrebten „geografischen Streuung" begründen will, handelt es sich offenbar um eine nachträgliche Änderung ihrer Bewertungskriterien.
Eine derartige nachträgliche Änderung ist nicht prinzipiell ausgeschlossen. Allerdings ist die sachliche Rechtfertigung einer derartigen nachträglichen Änderung der Bewertungskriterien besonders streng zu prüfen, wenn der Verdacht besteht, dass diese Änderung nur der Verschleierung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung dienen soll. Ein derartiger Verdacht kann sich daraus ergeben, dass die nachträgliche Änderung der Bewertungskriterien in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des von einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin betriebenen C***** steht, kommt es doch offenbar erst seit diesem Zeitpunkt zu Schwierigkeiten bei der Belieferung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin.
7.7. Jedenfalls müssten die Bewertungskriterien auch bei einer nachträglichen Änderung im Sinne des Sachlichkeitsgebots dann durchgehend angewendet werden. Dies ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichts gerade nicht der Fall. So werden innerhalb der von der Antragsgegnerin selbst als maßgeblich erachteten „Schnittmenge" eines Umkreises von 35 km nicht nur umsatzstarke Kinos wie die O*****Kinos in B*****, das U***** in der S***** und das C*****, sondern auch das bereits angeführte, von einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin betriebene B*****Kino in B***** beliefert, obwohl es sich bei diesem - wie ausgeführt - um das umsatzschwächste Kino der betreffenden Region handelt. Ebenso wie in dem der Entscheidung 16 Ok 20/04 zugrundeliegenden Sachverhalt versucht die Antragsgegnerin daher offenbar auch im vorliegenden Fall, ihre marktbeherrschende Position als Filmverleiherin auszunützen, um die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften als Kinobetreiber zu Lasten von Konkurrenzunternehmen zu fördern.
7.8. Nach den Feststellungen des Erstgerichts würde es zu einer Enttäuschung der Besucher im Einzugsbereich des Kinos der Antragstellerin über ihr „Stammkino" und aus diesem Grund zu einem dauerhaften Besucherrückgang kommen, wenn die Antragstellerin den Film „Asterix bei den Olympischen Spielen" nicht zeigen könnte. Dass der familientaugliche Film „Asterix bei den Olympischen Spielen" durch die von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Filme wie „John Rambo", „Saw 4" und „Cloverfield", die teilweise dem Horrorfilm-Genre zuzuordnen sind, nicht substituiert werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Einerseits starteten zwei dieser Filme nach den Feststellungen des Erstgerichts (Seite 8) deutlich später, andererseits können diese weder im Hinblick auf die von der Antragstellerin angestrebte Familientauglichkeit, noch im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad als auch nur annähernd gleichwertig betrachtet werden.
8. Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag (§ 5 KartG 2005) hat sich gegen ein konkret als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Weil der Missbrauch marktbeherrschender Stellung auch in einem Unterlassen bestehen kann, kann nach ständiger Rechtsprechung durch den kartellgerichtlichen Abstellungsauftrag auch ein positives Tun angeordnet werden (RIS-Justiz RS0119533; 16 Ok 20/04). In diesem Sinne kann bei einer unzulässigen Liefersperre auch eine Belieferungsverpflichtung auferlegt werden (RIS-Justiz RS0119533).8. Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag (Paragraph 5, KartG 2005) hat sich gegen ein konkret als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Weil der Missbrauch marktbeherrschender Stellung auch in einem Unterlassen bestehen kann, kann nach ständiger Rechtsprechung durch den kartellgerichtlichen Abstellungsauftrag auch ein positives Tun angeordnet werden (RIS-Justiz RS0119533; 16 Ok 20/04). In diesem Sinne kann bei einer unzulässigen Liefersperre auch eine Belieferungsverpflichtung auferlegt werden (RIS-Justiz RS0119533).
9. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.