Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
a) Das nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG der Bundeskompetenz zugeordnete Monopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zur Durchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei die näheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer, B-VG2 22 mwN). Dieses gestattet dem Bund im Wege der Konzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zu übertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauch gemacht wurde. Der Bund überträgt nicht bloß einzelne Monopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst. Auch nach dem Bericht des Finanzausschusses (1139 BlgNR 17.GP, 1) sind die Zielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur. Dadurch, dass der Spieltrieb im Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen gelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Dass die beklagte Partei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eine Monopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Partei u. a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten der Spielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen. a) Das nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG der Bundeskompetenz zugeordnete Monopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zur Durchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei die näheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer, B-VG2 22 mwN). Dieses gestattet dem Bund im Wege der Konzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zu übertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauch gemacht wurde. Der Bund überträgt nicht bloß einzelne Monopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst. Auch nach dem Bericht des Finanzausschusses (1139 BlgNR 17.GP, 1) sind die Zielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur. Dadurch, dass der Spieltrieb im Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen gelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Dass die beklagte Partei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eine Monopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Partei u. a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten der Spielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen.
b) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mit wem sie kontrahieren wollen. Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben den gesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges (vgl. dazu Rummel in Rummel3, § 861 ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und Rsp darüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer" Kontrahierungszwang. Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwang überall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. Wegen einer solchen Übermacht sind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlich als solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln des Privatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in denb) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mit wem sie kontrahieren wollen. Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben den gesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges vergleiche dazu Rummel in Rummel3, Paragraph 861, ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und Rsp darüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer" Kontrahierungszwang. Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwang überall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. Wegen einer solchen Übermacht sind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlich als solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln des Privatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in den
rechtsgeschäftlichen Verkehr einfließen (3 Ob 2440/96m = SZ 71/68 =
ecolex 1999, 163 [Wilhelm] = MietSlg 50.174 = AnwBl 1999, 116 [Riess]
mwN aus dem Schrifttum). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet Willkür.
Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden von
einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus
sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen
(SZ 44/138 = EvBl 1972, 157; SZ 59/130; 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 =
EvBl 1998/22; 1 Ob 135/98d; 3 Ob 2440/96m; 1 Ob 214/98x = SZ 72/4 =
RdW 1999, 403 = ecolex 1999, 468 [Spunda] u.a.; RIS-Justiz RS0016745;
Apathy in Schwimann2, § 861 ABGB Rz 14 ff; Rummel aaO § 861 ABGB Rz 10, je mwN aus der Rsp und dem Schrifttum). Diesen Ausführungen schließt sich auch der erkennende Senat an.Apathy in Schwimann2, Paragraph 861, ABGB Rz 14 ff; Rummel aaO Paragraph 861, ABGB Rz 10, je mwN aus der Rsp und dem Schrifttum). Diesen Ausführungen schließt sich auch der erkennende Senat an.
In Deutschland (vgl. etwa Habersack in MünchKomm3, § 763 BGB Rz 14 mwN in FN 37) wird, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, die Auffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht dem Kontrahierungszwang. In der Entscheidung 3 Ob 2440/96m wurde die Frage offen gelassen, im österr. Schrifttum (Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz mit wichtigen Spielbedingungen, § 25 Anm I.2.) wird der Kontrahierungszwang lediglich mit der Begründung verneint, der Abschluss der Glücksverträge unterliege auch auf Seiten des Konzessionärs grundsätzlich der Privatautonomie.In Deutschland vergleiche etwa Habersack in MünchKomm3, Paragraph 763, BGB Rz 14 mwN in FN 37) wird, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, die Auffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht dem Kontrahierungszwang. In der Entscheidung 3 Ob 2440/96m wurde die Frage offen gelassen, im österr. Schrifttum (Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz mit wichtigen Spielbedingungen, Paragraph 25, Anmerkung römisch eins.2.) wird der Kontrahierungszwang lediglich mit der Begründung verneint, der Abschluss der Glücksverträge unterliege auch auf Seiten des Konzessionärs grundsätzlich der Privatautonomie.
Wenngleich sich der Grundsatz des Kontrahierungszwanges ursprünglich im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen der allgemeinen Daseinsvorsorge - zu denen eine Spielbank sicher nicht gehört - entwickelt hat, ist er im Laufe der Zeit doch durch Analogie immer weiter ausgedehnt worden und letztlich eben auch auf den Monopolisten - unabhängig davon, ob sich dieser nun der öffentlichen Daseinsvorsorge widmet oder nicht - angewendet worden. In einer Reihe von Fällen hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit einen Kontrahierungszwang bejaht, denen jeweils ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit der Deckung des Normal- oder Notbedarfs nichts mehr zu tun hatte: In 1 Ob 554/86 = SZ 59/130 = JBl 1987, 36 = EvBl 1987/6 wurde der Kontrahierungszwang des Inhabers einer öffentlichen Gaststätte, dem in einem Ort eine monopolartige Stellung zukam, bejaht. Eine Lokalsperre dürfe nur auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden; in 4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 = WBl 1991, 170 wurde der Kontrahierungszwang eines Badebetriebes als
einziges öffentliches Bad in einem Ort bejaht; in 4 Ob 538, 539/91 =
WBl 1992, 21 = RdW 1992, 108 = ecolex 1992, 18 wurde der Kontrahierungszwang einer Fremdenverkehrsgemeinde, die zu Werbezwecken im Rahmen ihres Verkehrsamtes einen Werbeprospekt ihrer örtlichen Beherbergungsbetriebe herausgibt, bejaht (die Aufnahme eines Hoteliers in dieses Prospekt kann nur dann verweigert werden, wenn die Gemeinde hiefür sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen
führen kann); in 4 Ob 146/93 = ÖBl 1994, 66 = WBl 1994, 169 = RdW
1994, 173 = ecolex 1994, 405 wurde der Kontrahierungszwang eines Straßenbahnunternehmens in Bezug auf den Verkauf von Werbeflächen auf der Straßenbahn grundsätzlich bejaht, sofern keine vergleichbare und gleichwertige Ausweichmöglichkeiten (andere Werbeformen) zur Verfügung stehen; in 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = EvBl 1998/22 = ÖBl 1998, 36 = MR 1997, 328 = WBl 1998, 96 = RdW 1998, 187 wurde ausgesprochen, ein monopolistischer Filmverleiher sei verpflichtet, mit jedem Kinobetreiber einen Filmleihvertrag abzuschließen, sofern er nicht sachlich gerechtfertigte Gründe für die Lieferverweigerung hat.
Diese Erwägungen der Rechtsprechung müssen an Hand der konkreten gesetzlichen Regelung überprüft werden.
Die §§ 21 ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzes vom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BGBl 1962/169 (Glücksspielgesetz, GSpG 1962), befassten sich mit den Spielbanken. Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989, BGBl 1989/620 idgF, lautet § 25 Abs 2 leg cit (§ 25 hat die Überschrift "Spielbankbesucher") unverändert: Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die EB (RV, 1067 BlgNR 17.GP 15) führen zur Regelung des Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:Die Paragraphen 21, ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzes vom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BGBl 1962/169 (Glücksspielgesetz, GSpG 1962), befassten sich mit den Spielbanken. Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989, BGBl 1989/620 idgF, lautet Paragraph 25, Absatz 2, leg cit (Paragraph 25, hat die Überschrift "Spielbankbesucher") unverändert: Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die EB (RV, 1067 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 15) führen zur Regelung des Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:
"Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur. In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealerweise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, daß der Spieltrieb dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. ..."
Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GSpG kann in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex 1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangen ist. Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschen immanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnen gelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungen mittelbar davon profitiert. Das hat aber zur Folge, dass in den Grenzen des § 25 Abs 2 GSpG allen spielwilligen Spielbankbesuchern die Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken der beklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen. Damit muss aber grundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Partei ausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch § 25 GSpG als Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonform auszulegen ist (3 Ob 2440/96m). Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, GSpG kann in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex 1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangen ist. Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschen immanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnen gelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungen mittelbar davon profitiert. Das hat aber zur Folge, dass in den Grenzen des Paragraph 25, Absatz 2, GSpG allen spielwilligen Spielbankbesuchern die Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken der beklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen. Damit muss aber grundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Partei ausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch Paragraph 25, GSpG als Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonform auszulegen ist (3 Ob 2440/96m).
Nach § 25 Abs 2 GSpG kann, wie bereits dargestellt, die Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Derartigen Anordnungen ist von den Spielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden, Folge zu leisten. Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielers vom Spiel nicht willkürlich erfolgen (3 Ob 2440/96m, 1 Ob 214/98x). Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vom Verfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind. Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten der Besucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (§ 22 Z 4 GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive "denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmal ausgeschlossenen Spielers anzugeben. Sowohl "denkunmögliche" als auch ausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Gründe stellen Willkür her (3 Ob 2440/96m mwN).Nach Paragraph 25, Absatz 2, GSpG kann, wie bereits dargestellt, die Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Derartigen Anordnungen ist von den Spielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden, Folge zu leisten. Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielers vom Spiel nicht willkürlich erfolgen (3 Ob 2440/96m, 1 Ob 214/98x). Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vom Verfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind. Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten der Besucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (Paragraph 22, Ziffer 4, GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive "denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmal ausgeschlossenen Spielers anzugeben. Sowohl "denkunmögliche" als auch ausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Gründe stellen Willkür her (3 Ob 2440/96m mwN).
Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlusses des Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu viel gewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubte Hilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typisches Merkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durch die Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 dem § 25 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlusses des Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu viel gewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubte Hilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typisches Merkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durch die Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 dem Paragraph 25, folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich und anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen. Nach den Materialien (RV, 1172 BlgNR 18. GP, 1) sollten mit dieser Neuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mit mikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpft werden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages des Konzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt". Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch die Intentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter des Glücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinen Ausschluss. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 Abs 1 GSpG sind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Der Begriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem Glücksspiel Spielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einem bestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob ein Glücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabte Spielteilnehmer. Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen der Zahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist es äußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beim Einsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruin treibt. Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt oder mehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nicht vom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident. Dies muss aber auch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die (auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel" erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben. Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderen Fähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beim sogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht - im Rahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei - auch als Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen. Auch in einem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessen spezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind dies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes "Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt, ein Glücksspiel. Es kann auch nicht übersehen werden, dass für manche Spieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten das Glücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakter zurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, am Roulette-Spiel teilzunehmen. Dies muss auch der beklagten Partei bewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwa Einwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oder Verwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zu machen.(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 4, mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen. Nach den Materialien (RV, 1172 BlgNR 18. GP, 1) sollten mit dieser Neuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mit mikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpft werden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages des Konzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt". Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch die Intentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter des Glücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinen Ausschluss. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Der Begriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem Glücksspiel Spielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einem bestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob ein Glücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabte Spielteilnehmer. Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen der Zahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist es äußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beim Einsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruin treibt. Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt oder mehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nicht vom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident. Dies muss aber auch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die (auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel" erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben. Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderen Fähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beim sogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht - im Rahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei - auch als Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen. Auch in einem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessen spezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind dies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes "Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt, ein Glücksspiel. Es kann auch nicht übersehen werden, dass für manche Spieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten das Glücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakter zurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, am Roulette-Spiel teilzunehmen. Dies muss auch der beklagten Partei bewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwa Einwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oder Verwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zu machen.
Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei Prüfung der Frage, ob die beklagte Partei die Kläger zu Recht vom weiteren Spiel ausgeschlossen hat, Folgendes: Der Erstkläger hat nach Inkrafttreten der Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 beim Glücksspiel keinerlei verbotene technische Hilfsmittel verwendet, vorher - bis zu seinem Ausschluss 1991 - waren derartige Hilfsmittel weder von Gesetz noch von den Spielbankordnungen der beklagten Partei untersagt. Nach den Feststellungen hat er seine "technischen Hilfsmittel" einmal bei einem Besuch eines Spielcasinos der beklagten Partei in Bregenz verwendet, ohne dass dies der Direktor dieses Spielcasinos beanstandet hätte. Bei diesen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass er das "technische Hilfsmittel" des Erstklägers erkannt hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass der Erstkläger mit seinen technischen Hilfsmitteln "per Saldo stets" gewinne (S 21 der Urteilsausfertigung zweiter Instanz), entspricht nicht den getroffenen Feststellungen. Ein solcher Sachverhalt wäre auch rational kaum begründbar. Dem Zweitkläger wird von der beklagten Partei überhaupt nur seine Geschicklichkeit bei der Beobachtung der in den Kessel eingeworfenen Kugel vorgeworfen. Weder durch das "Know-How" und das "Gefühl" des Erstklägers noch durch die Fähigkeit des Zweitklägers, notwendige Berechnungen über den Lauf der Kugel "im Kopf und nach Gefühl" anzustellen, wird dem Roulette-Spiel das Wesen als Glücksspiel genommen und dieses für die Kläger zu einem bloßen Geschicklichkeitsspiel. Nach Auffassung des Senates liegen somit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine solchen Gründe vor, die das von der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot rechtfertigen können, in Ansehung des Zweitklägers kein Spielverbot, in Ansehung des Erstklägers jedenfalls kein dauerndes. Eine weitere Begründung für den andauernden Ausschluss des Zweitklägers brachte die beklagte Partei in erster Instanz nicht vor. Dass die Gewinnchancen der Mitspieler durch die besonderen Fähigkeiten eines Spielers nicht beeinträchtigt werden, wurde bereits zu 3 Ob 2440/96m zum insoweit vergleichbaren Kartenglücksspiel "Black Jack" dargestellt. Auf die Verringerung der Gewinnchancen mit Mitspieler hat sich hier die beklagte Partei auch nicht berufen.
Der Bund will aus dem Glücksspielmonopol keinen größtmöglichen, sondern einen "besten", d.h. optimal vertretbaren Gewinn schöpfen. Dies kann allerdings einen Ausschluss der Kläger nicht rechtfertigen. Denn letztlich könnte mit dieser Begründung der Ausschluss von Spielern gerechtfertigt werden, die beim Roulette immer wieder gewinnen oder mehr gewinnen als verlieren. Damit wäre wohl der Glücksspielcharakter als solcher in Frage gestellt, wenn die Monopol-Spielbank nur die letztlich erfolglosen Spieler an ihrem Spiel teilnehmen ließe.
Das hier ausgesprochene Verbot, die Spielbanken der beklagten Partei zu betreten, ist daher rechtswidrig und unwirksam, ohne dass es eines Rückgriffes auf die in der Entscheidung 3 Ob 2440/96m erwähnte allenfalls verfassungsmäßig und europarechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit eines Berufsspielers bedürfte. Damit bedarf es auch keiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage, ob gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, wenn ein "staatlicher" Monopolist einen EU-Bürger dadurch in seiner Erwerbsfreiheit beschränke, dass er ihn mit einer lebenslangen Spielsperre ohne triftigen Grund belege.
c) Die Kläger begehrten letztlich die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftig entstehende - mit dem verhängten Eintrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehende Vermögensschäden mit dem Vorbringen, der Eintritt solcher Schäden sei zu befürchten, etwa dahingehend, dass sie vergebens zu Casinobesuchen anreisten und ihnen dabei frustrierte Anreisekosten entstünden. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, weil diese "Gefahr" ebensowenig habe festgestellt werden können wie der Umstand, dass den Klägern in Hinkunft irgendwelche anderen kausalen Schäden entstehen werden. Dazu führte das Berufungsgericht aus, die erstinstanzliche Abweisung des 2. Hauptbegehrens sei (im Ergebnis) zutreffend. Weil dieses Begehren lediglich und ausschließlich in Verbindung mit dem (abgewiesenen)
1. Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern am Feststellungsinteresse. Allerdings seien die Klägern insoferne im Recht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftung der beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd § 228 ZPO bereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließen seien. Daher würden die von den Klägern bekämpften Negativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteresses nicht hindern. Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich "künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung 3 Ob 2440/96m stattgegeben.1. Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern am Feststellungsinteresse. Allerdings seien die Klägern insoferne im Recht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftung der beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd Paragraph 228, ZPO bereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließen seien. Daher würden die von den Klägern bekämpften Negativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteresses nicht hindern. Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich "künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung 3 Ob 2440/96m stattgegeben.
Dem Feststellungsbegehren, das dementsprechend ausdrücklich "künftige", dh nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende, Vermögensschäden umfasst, war aus diesen zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes stattzugeben.
d) Fragen der Erwerbsfreiheit nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sowie die in den nicht mehr relevanten Eventualbegehren enthaltenen Fragen des DatenschutzG stellen sich nicht mehr. Die ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung der Hauptbegehren gestellten Eventualbegehren der Kläger sind infolge Stattgebung ihrer beiden Hauptbegehren nicht mehr zu behandeln. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist jedoch auch ohne diesbezüglichen Rechtsmittelantrag aufzuheben, soweit es über die Eventualbegehren entschieden hat (SZ 52/191; RIS-Justiz RS0037637).
Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Infolge der Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene "Bemängelung der Kostenfestsetzung".Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Infolge der Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene "Bemängelung der Kostenfestsetzung".