Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs 1 AVG kann sich nur auf den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verhandlungsgegenstand beziehen (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Anm 3 zu § 42 AVG). Dieser Gegenstand war hier, wie seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.September 1993, 92/03/0220, feststeht, ausschließlich die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs 3 StVO, dagegen nicht die erforderliche, jedoch in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes fallende Zustimmung gemäß § 25 BStG. Über privatrechtliche Einwendungen eines Beteiligten ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht im Verwaltungsverfahren zu abzusprechen, sondern die Verwaltungsbehörde hat dieser insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Walter/Thienel aaO 616 mN aus der Rsp des VwGH). Hätte daher die beklagte Partei im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren rechtzeitig die privatrechtliche Einwendung erhoben, eine Zustimmung gemäß § 25 BStG aus bestimmten Gründen versagen zu müssen, so hätte die Verwaltungsbehörde darüber keine Sachentscheidung fällen, sondern nur die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aussprechen können. Demzufolge kann eine Versagung der Zustimmung nach § 25 BStG nicht wegen einer im Sinne des § 42 Abs 1 AVG verspäteten, aber bloß privatrechtlichen Einwendung der beklagten Partei im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren präkludiert sein.Die Präklusionswirkung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG kann sich nur auf den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verhandlungsgegenstand beziehen (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Anmerkung 3, zu Paragraph 42, AVG). Dieser Gegenstand war hier, wie seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.September 1993, 92/03/0220, feststeht, ausschließlich die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO, dagegen nicht die erforderliche, jedoch in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes fallende Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG. Über privatrechtliche Einwendungen eines Beteiligten ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht im Verwaltungsverfahren zu abzusprechen, sondern die Verwaltungsbehörde hat dieser insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Walter/Thienel aaO 616 mN aus der Rsp des VwGH). Hätte daher die beklagte Partei im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren rechtzeitig die privatrechtliche Einwendung erhoben, eine Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG aus bestimmten Gründen versagen zu müssen, so hätte die Verwaltungsbehörde darüber keine Sachentscheidung fällen, sondern nur die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aussprechen können. Demzufolge kann eine Versagung der Zustimmung nach Paragraph 25, BStG nicht wegen einer im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG verspäteten, aber bloß privatrechtlichen Einwendung der beklagten Partei im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren präkludiert sein.
Obgleich es der Klägerin jetzt "selbstverständlich vollkommen bewußt" ist, daß "die beklagte Partei im Rechtsverkehr als Privater" auftritt und die Zustimmung nach § 25 BStG ein "privatrechtlicher Akt" ist, verficht sie nach wie vor den Standpunkt, da sich die beklagte Partei am straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren "nicht ordnungsgemäß" beteiligt habe, sei "unwiderlegbar" deren "Zustimmung ... zur Errichtung der Hinweistafeln" anzunehmen. Diese Ansicht ist, wie aus den voranstehenden Ausführungen folgt, unhaltbar; das Feststellungsbegehren ist schon deshalb abzuweisen.Obgleich es der Klägerin jetzt "selbstverständlich vollkommen bewußt" ist, daß "die beklagte Partei im Rechtsverkehr als Privater" auftritt und die Zustimmung nach Paragraph 25, BStG ein "privatrechtlicher Akt" ist, verficht sie nach wie vor den Standpunkt, da sich die beklagte Partei am straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren "nicht ordnungsgemäß" beteiligt habe, sei "unwiderlegbar" deren "Zustimmung ... zur Errichtung der Hinweistafeln" anzunehmen. Diese Ansicht ist, wie aus den voranstehenden Ausführungen folgt, unhaltbar; das Feststellungsbegehren ist schon deshalb abzuweisen.
Ihr Eventualbegehren versucht die Klägerin in der Revision - kurz zusammengefaßt - in erster Linie damit zu begründen, daß die Zustimmung gemäß § 25 BStG bereits dann zu erteilen sei, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer diene, gegen eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO von der strengeren Voraussetzung abhänge, daß das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer entspreche oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei. Daher sei ein sachlicher Grund für die Versagung der Zustimmung gemäß § 25 BStG "vollkommen undenkbar".Ihr Eventualbegehren versucht die Klägerin in der Revision - kurz zusammengefaßt - in erster Linie damit zu begründen, daß die Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG bereits dann zu erteilen sei, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer diene, gegen eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO von der strengeren Voraussetzung abhänge, daß das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer entspreche oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei. Daher sei ein sachlicher Grund für die Versagung der Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG "vollkommen undenkbar".
Nach § 25 BStG bedürfen optische Ankündigungen in einer Entfernung von 100 m entlang von Autobahnen - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere solcher straßenpolizeilicher Natur - "einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), welche nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient". Die Klägerin verkennt das Wesen dieser Regelung, setzt sie doch einfach die privatwirtschaftsrechtlichen Interessen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) mit den Interessen der Straßenbenützer bzw. Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 84 Abs 3 StVO bzw § 25 BStG gleich und will somit dem Bund zur Wahrnehmung eigener Interessen keinen Entscheidungsspielraum mehr zubilligen, der die Versagung der Zustimmung zu den in § 25 BStG genannten optischen Ankündigungen für sich rechtfertigen könnte. Dementgegen trifft die Auslegung der Vorinstanzen, wonach § 25 BStG die Zustimmung zur Errichtung optischer Ankündigungen überhaupt nur dann erlaube, wenn solche Ankündigungen "dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer" dienten, die Zustimmung jedoch trotz Vorliegens eines derartigen Interesses immer noch versagt werden dürfe, im grundsätzlichen. Die Zustimmung müßte also - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht jedenfalls erteilt werden, wenn die Errichtung optischer Ankündigungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer entsprächen. Allerdings darf die beklagte Partei die Zustimmung gemäß § 25 BStG, wie noch näher zu erörtern sein wird, auch nicht nach Belieben verweigern (ohne Begründung aM Schönherr, Das Recht der Außenwerbung in Österreich, ZVR 1972, 321 [323]).Nach Paragraph 25, BStG bedürfen optische Ankündigungen in einer Entfernung von 100 m entlang von Autobahnen - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere solcher straßenpolizeilicher Natur - "einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), welche nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient". Die Klägerin verkennt das Wesen dieser Regelung, setzt sie doch einfach die privatwirtschaftsrechtlichen Interessen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) mit den Interessen der Straßenbenützer bzw. Verkehrsteilnehmer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, StVO bzw Paragraph 25, BStG gleich und will somit dem Bund zur Wahrnehmung eigener Interessen keinen Entscheidungsspielraum mehr zubilligen, der die Versagung der Zustimmung zu den in Paragraph 25, BStG genannten optischen Ankündigungen für sich rechtfertigen könnte. Dementgegen trifft die Auslegung der Vorinstanzen, wonach Paragraph 25, BStG die Zustimmung zur Errichtung optischer Ankündigungen überhaupt nur dann erlaube, wenn solche Ankündigungen "dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer" dienten, die Zustimmung jedoch trotz Vorliegens eines derartigen Interesses immer noch versagt werden dürfe, im grundsätzlichen. Die Zustimmung müßte also - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht jedenfalls erteilt werden, wenn die Errichtung optischer Ankündigungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer entsprächen. Allerdings darf die beklagte Partei die Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG, wie noch näher zu erörtern sein wird, auch nicht nach Belieben verweigern (ohne Begründung aM Schönherr, Das Recht der Außenwerbung in Österreich, ZVR 1972, 321 [323]).
Nach herrschender Ansicht besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlußfreiheit einerseits in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, andererseits aber auch dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität eine "Fremdbestimmung" anderer ermöglicht. Wegen einer solchen Übermacht sind dem Abschlußzwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlich als solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluß verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche (EvBl 1998/22; HS 25.396; WBl 1994, 169 ua; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 14 ff zu § 861; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 10 je mzwN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Demnach darf der Vertragsabschluß jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden (SZ 44/138 [grundlegend]). Daß die privatwirtschaftliche Vertragsmacht des Bundes in Angelegenheiten der Straßenverwaltung nach den bereits erörterten Grundsätzen Kontrahierungszwang auslösen kann, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (JBl 1989, 117; SZ 44/138 [grundlegend]). Eine solche Rechtspflicht kann auch eine Aktiengesellschaft treffen, deren sich der Bund - wie hier in der Person der beklagten Partei - bedient, um Straßenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, weil es auf den Inhalt der privatwirtschaftlich zu besorgenden Agenden und nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Verfassung ihres gerade aktuellen Trägers ankommt (HS 25.396 [Besorgung öffentlicher Verkehrsaufgaben durch eine AG als Halterin eines Zivilflugplatzes]; WBl 1994, 169 [Besorgung öffentlicher Verkehrsaufgaben durch eine AG als Straßenbahnbetreiberin]).Nach herrschender Ansicht besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlußfreiheit einerseits in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, andererseits aber auch dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität eine "Fremdbestimmung" anderer ermöglicht. Wegen einer solchen Übermacht sind dem Abschlußzwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlich als solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluß verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche (EvBl 1998/22; HS 25.396; WBl 1994, 169 ua; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 14 ff zu Paragraph 861,; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 10 je mzwN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Demnach darf der Vertragsabschluß jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden (SZ 44/138 [grundlegend]). Daß die privatwirtschaftliche Vertragsmacht des Bundes in Angelegenheiten der Straßenverwaltung nach den bereits erörterten Grundsätzen Kontrahierungszwang auslösen kann, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (JBl 1989, 117; SZ 44/138 [grundlegend]). Eine solche Rechtspflicht kann auch eine Aktiengesellschaft treffen, deren sich der Bund - wie hier in der Person der beklagten Partei - bedient, um Straßenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, weil es auf den Inhalt der privatwirtschaftlich zu besorgenden Agenden und nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Verfassung ihres gerade aktuellen Trägers ankommt (HS 25.396 [Besorgung öffentlicher Verkehrsaufgaben durch eine AG als Halterin eines Zivilflugplatzes]; WBl 1994, 169 [Besorgung öffentlicher Verkehrsaufgaben durch eine AG als Straßenbahnbetreiberin]).
Hier kann jedoch eine Beurteilung, ob die beklagte Partei wegen dieser Grundsätze zur Erteilung einer Zustimmung gemäß § 25 BStG verpflichtet wäre, unterbleiben, weil die Klägerin weder ihr Haupt-, noch ihr Eventualbegehren im Verfahren erster Instanz auf Kontrahierungszwang der beklagten Partei stützte und daher auch keine Tatsachen behauptete, die nach diesem Gesichtspunkt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten veranlassen müssen. Für das Hauptbegehren ergibt sich das eindeutig daraus, daß diesem - wie bereits erörtert - die unzutreffende Ansicht zugrundeliegt, das Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren sei unwiderlegbar als Zustimmung gemäß § 25 BStG zu werten. Das Eventualbegehren stützte die Klägerin dagegen nach ihrem gesamten Vorbringen nicht auf konkret dargelegte schwerwiegende eigene wirtschaftliche Interessen und auf Benachteiligung gegenüber Vertragspartnern der beklagten Partei, sondern nur auf das Interesse von Autobahnbenützern an der optischen Ankündigung ihrer Raststation. Der Kontrahierungszwang der beklagten Partei gerade der Klägerin gegenüber läßt sich aber nicht mit dem Interesse einer unbestimmten Anzahl Dritter an optischen Ankündigungen einer Raststation, sondern - als Teil des erforderlichen Vorbringens - nur mit schwerwiegenden eigenen wirtschaftlichen Interessen zureichend begründen. Die Klägerin bezog selbst ihre Behauptung, die "Nichtzustimmung" der beklagten Partei dürfe nicht auf "wettbewerbsverzerrende und wettbewerbswidrige Verträge mit den Betreibern von Autobahnraststätten" gestützt werden, bloß auf ein solchen Verträgen entgegenstehendes "objektives Interesse der Verkehrsteilnehmer" (ON 15 letzte Seite). Es wäre daher an der Klägerin gelegen, den Kontrahierungszwang der beklagten Partei bereits im Verfahren erster Instanz zu behaupten und jene Tatsachen vorzubringen, die ein schwerwiegendes eigenes Interesse am Vertragsschluß nahelegen und deshalb den Kontrahierungszwang der beklagten Partei etwa wegen einer dem Prinzip der Gleichbehandlung zuwiderlaufenden Begünstigung anderer Personen, deren Ausgangslage und Interessen jenen der Klägerin vergleichbar sind, schlüssig begründen könnten. An derartigen Prozeßbehauptungen fehlt es zur Gänze. Selbst im Rechtsmittelverfahren, in dem die Klägerin den Begriff des Kontrahierungszwangs erstmals erwähnt, beruft sie sich nur auf die oben wiedergegebenen Rechtssätze zu den Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts, verkennt jedoch, daß allein damit nichts für ihren Prozeßstandpunkt zu gewinnen ist, weil sie es verabsäumte, das erforderliche Tatsachenvorbringen schon im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Deshalb ist auch nicht zu erörtern, ob die Situation der Klägerin als Betreiberin einer Raststation, die in einer Entfernung von 750 bis 800 m von der Pyhrnautobahn an der Schoberpaß-Bundesstraße liegt, mit jener der Betreiber von Autobahnraststätten vergleichbar ist.Hier kann jedoch eine Beurteilung, ob die beklagte Partei wegen dieser Grundsätze zur Erteilung einer Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG verpflichtet wäre, unterbleiben, weil die Klägerin weder ihr Haupt-, noch ihr Eventualbegehren im Verfahren erster Instanz auf Kontrahierungszwang der beklagten Partei stützte und daher auch keine Tatsachen behauptete, die nach diesem Gesichtspunkt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten veranlassen müssen. Für das Hauptbegehren ergibt sich das eindeutig daraus, daß diesem - wie bereits erörtert - die unzutreffende Ansicht zugrundeliegt, das Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren sei unwiderlegbar als Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG zu werten. Das Eventualbegehren stützte die Klägerin dagegen nach ihrem gesamten Vorbringen nicht auf konkret dargelegte schwerwiegende eigene wirtschaftliche Interessen und auf Benachteiligung gegenüber Vertragspartnern der beklagten Partei, sondern nur auf das Interesse von Autobahnbenützern an der optischen Ankündigung ihrer Raststation. Der Kontrahierungszwang der beklagten Partei gerade der Klägerin gegenüber läßt sich aber nicht mit dem Interesse einer unbestimmten Anzahl Dritter an optischen Ankündigungen einer Raststation, sondern - als Teil des erforderlichen Vorbringens - nur mit schwerwiegenden eigenen wirtschaftlichen Interessen zureichend begründen. Die Klägerin bezog selbst ihre Behauptung, die "Nichtzustimmung" der beklagten Partei dürfe nicht auf "wettbewerbsverzerrende und wettbewerbswidrige Verträge mit den Betreibern von Autobahnraststätten" gestützt werden, bloß auf ein solchen Verträgen entgegenstehendes "objektives Interesse der Verkehrsteilnehmer" (ON 15 letzte Seite). Es wäre daher an der Klägerin gelegen, den Kontrahierungszwang der beklagten Partei bereits im Verfahren erster Instanz zu behaupten und jene Tatsachen vorzubringen, die ein schwerwiegendes eigenes Interesse am Vertragsschluß nahelegen und deshalb den Kontrahierungszwang der beklagten Partei etwa wegen einer dem Prinzip der Gleichbehandlung zuwiderlaufenden Begünstigung anderer Personen, deren Ausgangslage und Interessen jenen der Klägerin vergleichbar sind, schlüssig begründen könnten. An derartigen Prozeßbehauptungen fehlt es zur Gänze. Selbst im Rechtsmittelverfahren, in dem die Klägerin den Begriff des Kontrahierungszwangs erstmals erwähnt, beruft sie sich nur auf die oben wiedergegebenen Rechtssätze zu den Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts, verkennt jedoch, daß allein damit nichts für ihren Prozeßstandpunkt zu gewinnen ist, weil sie es verabsäumte, das erforderliche Tatsachenvorbringen schon im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Deshalb ist auch nicht zu erörtern, ob die Situation der Klägerin als Betreiberin einer Raststation, die in einer Entfernung von 750 bis 800 m von der Pyhrnautobahn an der Schoberpaß-Bundesstraße liegt, mit jener der Betreiber von Autobahnraststätten vergleichbar ist.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.