Rechtssatz RS0029715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029715
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Norm
ABGB §879 BIIo
BStG §26
Stmk LStVG 1964 §25
Rechtssatz
Einmündungen von Privatstraßen in öffentliche Straßen, zu denen auch Zufahrten und Abfahrten zu Tankstellen gehören, bedürfen der Bewilligung der Straßenverwaltung; diese ist - sofern nicht eine Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich ausdrücklich normiert ist - nicht in Form eines öffentlich - rechtlichen Bescheides, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Da die Straßenverwaltung eine Monopolstellung hat, besteht für sie grundsätzlich Kontrahierungszwang; sie kann den Abschluss eines Gestattungsvertrages nur verweigern, wenn sie hiefür einen guten (sachlichen) Grund hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 227/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 227/71
Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294
- 3 Ob 536/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 536/88
Veröff: JBl 1989,117
- 1 Ob 544/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 544/89
nur: Bewilligung der Straßenverwaltung ist - sofern nicht eine Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich ausdrücklich normiert ist - nicht in Form eines öffentlich - rechtlichen Bescheide, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Da die Straßenverwaltung eine Monopolstellung hat, besteht für sie grundsätzlich Kontrahierungszwang; sie kann den Abschluss eines Gestattungsvertrages nur verweigern, wenn sie hiefür einen guten (sachlichen) Grund hat. (T1)
Veröff: SZ 62/34 = JBl 1989,447
- 3 Ob 2125/96p
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
Auch; Veröff: SZ 69/101
- 1 Ob 135/98d
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 135/98d
Ähnlich; Beisatz: Eine solche Rechtspflicht kann auch eine Aktiengesellschaft treffen, deren sich der Bund bedient, um Straßenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, weil es auf den Inhalt der privatwirtschaftlich zu besorgenden Agenden und nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Verfassung ihres gerade aktuellen Trägers ankommt. (T2)
Beisatz: Hier: Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG. (T3)
- 3 Ob 70/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 70/13k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029715
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00227_7100000_002