Soweit die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung geltend macht, das Gericht zweiter Instanz habe den Streitgegenstand zu hoch bewertet, ist darauf zu verweisen, daß eine offenbare, den Obersten Gerichtshof nicht bindende und rechtsmißbräuchliche Überbewertung nicht erkennbar ist. An die Bewertung des Klägers war das Rekursgericht nicht gebunden. Die Begründung, durch einen Anschluß an die Bundesstraße trete bei der Größe der Grundfläche eine erhebliche Wertsteigerung ein, ist nicht unlogisch. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist daher als sogenannter Voll-Revisionsrekurs zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. Wenn im Bundesstraßengesetz die Bundesstraßenverwaltung genannt wird, ist immer der Bund als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung gemeint. Wenn der Bund als Träger der hoheitlichen Verwaltung einschreitet, ist hingegen immer von der Behörde die Rede (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 177, 178). Die Erteilung der Zustimmung des Bundes zum Anschluß einer Zu- und Abfahrt zu einzelnen Grundstücken in eine Bundesstraße B im Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BundesstraßenG gehört zu dieser privatwirtschaftlichen Verwaltung, wobei hier eine Art Abschlußpflicht der öffentlichen Hand durch Bindung an den Gleichheitsgrundsatz angenommen wird (SZ 44/138; VfGHSlg. 7.078; vgl. dazu auch Bydlinski in FS Klecatsky 129; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 861). Verweigert die Bundesstraßenverwaltung die Erteilung der Zustimmung unberechtigterweise, so kann die Zustimmung im Rechtsweg durchgesetzt werden.Soweit die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung geltend macht, das Gericht zweiter Instanz habe den Streitgegenstand zu hoch bewertet, ist darauf zu verweisen, daß eine offenbare, den Obersten Gerichtshof nicht bindende und rechtsmißbräuchliche Überbewertung nicht erkennbar ist. An die Bewertung des Klägers war das Rekursgericht nicht gebunden. Die Begründung, durch einen Anschluß an die Bundesstraße trete bei der Größe der Grundfläche eine erhebliche Wertsteigerung ein, ist nicht unlogisch. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist daher als sogenannter Voll-Revisionsrekurs zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. Wenn im Bundesstraßengesetz die Bundesstraßenverwaltung genannt wird, ist immer der Bund als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung gemeint. Wenn der Bund als Träger der hoheitlichen Verwaltung einschreitet, ist hingegen immer von der Behörde die Rede (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 177, 178). Die Erteilung der Zustimmung des Bundes zum Anschluß einer Zu- und Abfahrt zu einzelnen Grundstücken in eine Bundesstraße B im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, BundesstraßenG gehört zu dieser privatwirtschaftlichen Verwaltung, wobei hier eine Art Abschlußpflicht der öffentlichen Hand durch Bindung an den Gleichheitsgrundsatz angenommen wird (SZ 44/138; VfGHSlg. 7.078; vergleiche dazu auch Bydlinski in FS Klecatsky 129; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 861,). Verweigert die Bundesstraßenverwaltung die Erteilung der Zustimmung unberechtigterweise, so kann die Zustimmung im Rechtsweg durchgesetzt werden.
Die Novellierung des Bundesstraßengesetzes (BGBl. 1983 Nr. 63) hat daran nichts geändert. Zwar kann jetzt die Behörde bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines (schon genehmigten) Anschlusses nach § 26 Abs. 1 und 2 BundesstraßenG auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung über eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse entscheiden und sogar die gänzliche Entfernung des Anschlusses (§ 26 Abs. 3 BundesstraßenG) und ebenso die Beseitigung eines ohne Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anordnen (§ 26 Abs. 4 BundesstraßenG); für die Erteilung der Zustimmung zu einem Anschluß ist aber nach wie vor nicht die Behörde zuständig, also nicht die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde vorgesehen. Maßnahmen der Behörde nach § 26 Abs. 3 BundesstraßenG könnten auch nicht als Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung aufgefaßt werden. Das Gericht entscheidet im Streitfall nur, ob sachliche Gründe für eine Verweigerung der beantragten Zustimmung durch die Bundesstraßenverwaltung vorliegen; die Verwaltungsbehörde entscheidet hingegen im Falle einer späteren Änderung der Verhältnisse. Daraus ergibt sich keine Unvereinbarkeit. Bei der Erteilung der Zustimmung kommt es auch nicht auf Prognosen an, sondern darauf, ob die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße im jetzigen Zustand gegen den vorgesehenen Anschluß zu den angegebenen Zwecken spricht.Die Novellierung des Bundesstraßengesetzes Bundesgesetzblatt 1983 Nr. 63) hat daran nichts geändert. Zwar kann jetzt die Behörde bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines (schon genehmigten) Anschlusses nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 BundesstraßenG auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung über eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse entscheiden und sogar die gänzliche Entfernung des Anschlusses (Paragraph 26, Absatz 3, BundesstraßenG) und ebenso die Beseitigung eines ohne Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anordnen (Paragraph 26, Absatz 4, BundesstraßenG); für die Erteilung der Zustimmung zu einem Anschluß ist aber nach wie vor nicht die Behörde zuständig, also nicht die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde vorgesehen. Maßnahmen der Behörde nach Paragraph 26, Absatz 3, BundesstraßenG könnten auch nicht als Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung aufgefaßt werden. Das Gericht entscheidet im Streitfall nur, ob sachliche Gründe für eine Verweigerung der beantragten Zustimmung durch die Bundesstraßenverwaltung vorliegen; die Verwaltungsbehörde entscheidet hingegen im Falle einer späteren Änderung der Verhältnisse. Daraus ergibt sich keine Unvereinbarkeit. Bei der Erteilung der Zustimmung kommt es auch nicht auf Prognosen an, sondern darauf, ob die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße im jetzigen Zustand gegen den vorgesehenen Anschluß zu den angegebenen Zwecken spricht.
Inwieweit im Sinne des § 21 BundesstraßenG zusätzlich zur Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung auch noch eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist, ist in diesem Rechtsstreit ohne Belang. Ein Notwegeverfahren liegt nicht vor. Ein solcher Antrag war dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die Zwangslage der klagenden Partei ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 BundesstraßenG, wonach es für die Erteilung der Zustimmung der Straßenverwaltung in gewissen Fällen auch darauf ankommen kann, ob die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, nur als Argument dafür zu verstehen, daß die beklagte Partei die strittige Zustimmung erteilen müsse, nicht aber als eine Antragstellung nach dem Notwegegesetz aufzufassen.Inwieweit im Sinne des Paragraph 21, BundesstraßenG zusätzlich zur Bewilligung der Bundesstraßenverwaltung auch noch eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist, ist in diesem Rechtsstreit ohne Belang. Ein Notwegeverfahren liegt nicht vor. Ein solcher Antrag war dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf die Zwangslage der klagenden Partei ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, BundesstraßenG, wonach es für die Erteilung der Zustimmung der Straßenverwaltung in gewissen Fällen auch darauf ankommen kann, ob die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, nur als Argument dafür zu verstehen, daß die beklagte Partei die strittige Zustimmung erteilen müsse, nicht aber als eine Antragstellung nach dem Notwegegesetz aufzufassen.
Ob die erwähnte Anschlußpflicht auch bei Bundesstraßen gilt, ist eine jetzt noch nicht zu beantwortende meritorische Frage. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Ob die erwähnte Anschlußpflicht auch bei Bundesstraßen gilt, ist eine jetzt noch nicht zu beantwortende meritorische Frage. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.