Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Soweit die Beklagte nach wie vor rügt, der Kläger habe zu Unrecht ein Feststellungs- mit einem Unterlassungsbegehren kumuliert, ist ihr mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, daß er mit dem ersten Teil seines Begehrens in Wahrheit nur den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verdeutlichen suchte. Demnach ist das Begehren insgesamt als reines Unterlassungsbegehren aufzufassen (ZBl. 1930/234); dem hat schon das Erstgericht dadurch Rechnung getragen, daß es den feststellenden Teil in den Ausspruch über das Unterlassungsbegehren miteinbezogen hat.
Zur Frage des Lokalverbotes (Abweisung von Gasthausbesuchern) hat schon das Bayerische Oberstlandesgericht in seiner Entscheidung NJW 1983, 2040 ausführlich Stellung genommen: Die Vertragsfreiheit gelte grundsätzlich auch für den Inhaber einer Gaststätte. Der Umstand, daß die Gaststätte aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis betrieben werde, begründe für den Inhaber weder einen Abschlußzwang noch enge es sein Ermessen ein, bestimmten Personen oder Personengruppen den Eintritt in die Gaststätte zu verwehren. Soweit er zu einem Geschäftsabschluß nicht verpflichtet sei, dürfe er auch von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Trotz Vertragsfreiheit sei es aber nicht nur ein unfreundlicher Akt, sondern könne es auch eine Herabsetzung bedeuten, wenn einer einzelnen Person oder Personengruppe ohne erkennbaren sachlichen Grund der Abschluß von Geschäften verweigert werde, die mit den übrigen Personen ohne erkennbare Einschränkung getätigt werden. Wer ein öffentliches Lokal betreibe, bringe damit der Allgemeinheit gegenüber zum Ausdruck, daß grundsätzlich jeder als Gast willkommen sei. Werde jemand ohne erkennbaren sachlichen Grund als Gast zurückgewiesen, so werde der Eindruck erweckt, als ob bei dieser Person als selbstverständlich vorausgesetzte Eigenschaften fehlten. Da der Gastwirt an regem Besuch interessiert sei, bringe die Zurückweisung zum Ausdruck, seine Vorbehalte hätten ein solches Gewicht, daß sie es ihm geboten oder doch ratsam erscheinen ließen, von der Aufnahme dieser Person abzusehen oder geschäftliche Interessen zurücktreten zu lassen. Die Zurückweisung bedeute deshalb unter diesen Voraussetzungen ein negatives Werturteil über die abgewiesene Person. Als solches werde sie auch verstanden. Sie werde auch vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit von einem objektiven Beobachter als verletzende Diskriminierung angesehen. Das Bayerische Oberstlandesgericht schloß aus diesen Erwägungen, daß ein solches Verhalten eines Gaststätteninhabers den objektiven Tatbestand der (strafrechtlich zu ahndenden) Beleidigung darstellen könne.
Das deutsche Schrifttum (Mertens in Münch.Komm. 2 § 826 BGB Rz 163; Soergel-Hönn, BGB 11 § 826 Rz 100 und 167) vertritt hiezu die Auffassung, daß diese Grundsätze auch für den Bereich des Privatrechtes Geltung beanspruchen dürften; die Abweisung von Gasthausbesuchern ohne erkennbaren sachlichen Grund sei zwar nicht in jedem Fall sittenwidrig, verstoße aber dann gegen die guten Sitten, wenn sie sich als Beleidigung einer bestimmten Person darstelle oder doch ein für den Betroffenen entwürdigendes Verhalten sei. Diesem gebühre dann ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der sittenwidrigen Schädigung (Kilian in AcP 1980, 47, 82).Das deutsche Schrifttum (Mertens in Münch.Komm. 2 Paragraph 826, BGB Rz 163; Soergel-Hönn, BGB 11 Paragraph 826, Rz 100 und 167) vertritt hiezu die Auffassung, daß diese Grundsätze auch für den Bereich des Privatrechtes Geltung beanspruchen dürften; die Abweisung von Gasthausbesuchern ohne erkennbaren sachlichen Grund sei zwar nicht in jedem Fall sittenwidrig, verstoße aber dann gegen die guten Sitten, wenn sie sich als Beleidigung einer bestimmten Person darstelle oder doch ein für den Betroffenen entwürdigendes Verhalten sei. Diesem gebühre dann ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der sittenwidrigen Schädigung (Kilian in AcP 1980, 47, 82).
Diesen Ausführungen mißt der Oberste Gerichtshof auch für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzliche Bedeutung zu (ob sie auch strafrechtlich relevant sein können, kann dahingestellt bleiben). Die Bestimmungen der §§ 16 und 1330 Abs 1 ABGB in Verbindung mit den §§ 879 Abs 1 und 1295 Abs 2 ABGB sind dahin zu verstehen, daß eine diskriminierende, den Betroffenen gegenüber anderen Personen zurücksetzende Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines öffentlich geführten Lokals jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn diesem eine monopolartige Stellung zukommt und schon deshalb ein weitgehender Kontrahierungszwang angenommen werden muß. Das fällt namentlich einer Person gegenüber ins Gewicht, die Funktionär oder zumindest Mitglied zahlreicher Vereine oder Organisationen, die in dem Lokal tagen, ist und - wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt wird (der Kläger erwähnt die Festlegung der Jahreslieferrechte der Zuckerrübenproduzenten durch die Zuckerrübenindustrie, die deshalb die örtlichen Rübenbauern zu einer Zusammenkunft in dieses Lokal einberuft) - auch aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen auf den Zutritt zu einer bestimmten Gaststätte geradezu angewiesen ist. In diesem Sinne führt Bydlinski, Zu den Grundlagen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 44 und dort in FN 69, aus, daß man zwar normalerweise von einem nicht bedienten Kunden erwarten und verlangen kann, daß er in das nächste Geschäft geht, wenn ihm diese Möglichkeit zur Verfügung steht, statt mit dem Unternehmer zu prozessieren, der unwillig ist, ihn zu bedienen; zu querulatorischem Verhalten sollten Entscheidungen nicht ermuntern. Ernste Probleme könnte aber im Zusammenhang mit zumutbaren Ausweichmöglichkeiten der Fall aufwerfen, in dem die Verweigerung eines Vertragsschlusses (und häufig in diesem Zusammenhang auch schon des Zutritts) deutlich erkennbar eine Diskriminierung, also eine willkürliche Herabsetzung einer bestimmten Personengruppe darstelle. In einem Gasthaus werden z. B. - auch das Bayerische Oberstlandesgericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden - Farbige, Angehörige einer bestimmten Personen- oder Berufsgruppe oder Konfession etc. nicht bedient; bei Fehlen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten und Zugehörigkeit der betreffenden Leistungen zum "Normalbedarf" und zum "Notbedarf" verstehe sich ein Kontrahierungszwang von selbst, wenn die fraglichen Leistungen vom Diskriminierenden sonst öffentlich generell angeboten werden.Diesen Ausführungen mißt der Oberste Gerichtshof auch für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzliche Bedeutung zu (ob sie auch strafrechtlich relevant sein können, kann dahingestellt bleiben). Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 1330 Absatz eins, ABGB in Verbindung mit den Paragraphen 879, Absatz eins und 1295 Absatz 2, ABGB sind dahin zu verstehen, daß eine diskriminierende, den Betroffenen gegenüber anderen Personen zurücksetzende Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines öffentlich geführten Lokals jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn diesem eine monopolartige Stellung zukommt und schon deshalb ein weitgehender Kontrahierungszwang angenommen werden muß. Das fällt namentlich einer Person gegenüber ins Gewicht, die Funktionär oder zumindest Mitglied zahlreicher Vereine oder Organisationen, die in dem Lokal tagen, ist und - wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt wird (der Kläger erwähnt die Festlegung der Jahreslieferrechte der Zuckerrübenproduzenten durch die Zuckerrübenindustrie, die deshalb die örtlichen Rübenbauern zu einer Zusammenkunft in dieses Lokal einberuft) - auch aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen auf den Zutritt zu einer bestimmten Gaststätte geradezu angewiesen ist. In diesem Sinne führt Bydlinski, Zu den Grundlagen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 44 und dort in FN 69, aus, daß man zwar normalerweise von einem nicht bedienten Kunden erwarten und verlangen kann, daß er in das nächste Geschäft geht, wenn ihm diese Möglichkeit zur Verfügung steht, statt mit dem Unternehmer zu prozessieren, der unwillig ist, ihn zu bedienen; zu querulatorischem Verhalten sollten Entscheidungen nicht ermuntern. Ernste Probleme könnte aber im Zusammenhang mit zumutbaren Ausweichmöglichkeiten der Fall aufwerfen, in dem die Verweigerung eines Vertragsschlusses (und häufig in diesem Zusammenhang auch schon des Zutritts) deutlich erkennbar eine Diskriminierung, also eine willkürliche Herabsetzung einer bestimmten Personengruppe darstelle. In einem Gasthaus werden z. B. - auch das Bayerische Oberstlandesgericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden - Farbige, Angehörige einer bestimmten Personen- oder Berufsgruppe oder Konfession etc. nicht bedient; bei Fehlen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten und Zugehörigkeit der betreffenden Leistungen zum "Normalbedarf" und zum "Notbedarf" verstehe sich ein Kontrahierungszwang von selbst, wenn die fraglichen Leistungen vom Diskriminierenden sonst öffentlich generell angeboten werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung (RdW 1983, 72; SZ 46/54; SZ 44/138 ua; Bydlinski aaO 35) besteht auch Abschlußzwang nicht nur dort, wo er gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch dann, wenn die mit der Ausnützung einer Monopolstellung verknüpfte faktische Übermacht einem Beteiligten trotz formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung einräumt und die Art der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Ganz allgemein darf ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen bzw. Dienste öffentlich in Aussicht gestellt hat, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten die zur Deckung seines Normalbedarfes (als des für eine durchschnittliche Lebensführung erforderlichen Bedarfes) nötigen Leistungen und den sie vorbereitenden Vertragsabschluß nicht verweigern, sofern dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, es sei denn, der Unternehmer kann für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen (Bydlinski aaO 39 ff; Hackl, Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang im deutschen, im österreichischen und im italienischen Recht, 93 ff; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 861).Nach Lehre und Rechtsprechung (RdW 1983, 72; SZ 46/54; SZ 44/138 ua; Bydlinski aaO 35) besteht auch Abschlußzwang nicht nur dort, wo er gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch dann, wenn die mit der Ausnützung einer Monopolstellung verknüpfte faktische Übermacht einem Beteiligten trotz formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung einräumt und die Art der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Ganz allgemein darf ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen bzw. Dienste öffentlich in Aussicht gestellt hat, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten die zur Deckung seines Normalbedarfes (als des für eine durchschnittliche Lebensführung erforderlichen Bedarfes) nötigen Leistungen und den sie vorbereitenden Vertragsabschluß nicht verweigern, sofern dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, es sei denn, der Unternehmer kann für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen (Bydlinski aaO 39 ff; Hackl, Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang im deutschen, im österreichischen und im italienischen Recht, 93 ff; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 861,).
Daß die Beklagte als Eigentümerin des einzigen Gasthauses im Ort, dem als Sitz der Verwaltung der zahlreiche Ortschaften umfassenden Gemeinde zentrale Bedeutung zukommt, ein lokales Monopol innehat, kann nicht zweifelhaft sein, selbst wenn dieser Gasthof angesichts seiner Lage in der Nähe eines Naturparks in erster Linie Fremdenverkehrsbetrieb ist; die Einwohner des Ortes sind dennoch ebenfalls auf seine Leistungen und Dienste angewiesen, besonders wenn öffentliche Veranstaltungen (Vereinsversammlungen und -sitzungen, Feste und Bälle), die üblicherweise in Gasthäusern abgehalten werden, mit Rücksicht auf die monopolartige Stellung der Beklagten in ihrem Lokal stattfinden müssen (vgl. auch Bydlinski aaO 31). Daß dem Kläger zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, liegt bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der Hand; zweifellos dienen auch die im Gasthaus der Beklagten angebotenen Leistungen dem Normalbedarf.Daß die Beklagte als Eigentümerin des einzigen Gasthauses im Ort, dem als Sitz der Verwaltung der zahlreiche Ortschaften umfassenden Gemeinde zentrale Bedeutung zukommt, ein lokales Monopol innehat, kann nicht zweifelhaft sein, selbst wenn dieser Gasthof angesichts seiner Lage in der Nähe eines Naturparks in erster Linie Fremdenverkehrsbetrieb ist; die Einwohner des Ortes sind dennoch ebenfalls auf seine Leistungen und Dienste angewiesen, besonders wenn öffentliche Veranstaltungen (Vereinsversammlungen und -sitzungen, Feste und Bälle), die üblicherweise in Gasthäusern abgehalten werden, mit Rücksicht auf die monopolartige Stellung der Beklagten in ihrem Lokal stattfinden müssen vergleiche auch Bydlinski aaO 31). Daß dem Kläger zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, liegt bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der Hand; zweifellos dienen auch die im Gasthaus der Beklagten angebotenen Leistungen dem Normalbedarf.
Die Beklagte vertritt zu Unrecht die Auffassung, er habe seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich aus einem in den §§ 16 und 1330 ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht abgeleitet; sie übersieht, daß den Behauptungen des Klägers eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht zu entnehmen ist; zudem wird ohnehin auch die Bestimmung des § 16 ABGB, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, zum Schutz der Selbstbestimmung überall dort herangezogen, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem Fremdbestimmung über andere ermöglicht und damit Grundlage für den Abschlußzwang wird, der für den Monopolisten auch aus seiner Bindung an den Gleichheitsgrundsatz abgeleitet wird (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 31 zu § 16 mwN).Die Beklagte vertritt zu Unrecht die Auffassung, er habe seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich aus einem in den Paragraphen 16 und 1330 ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht abgeleitet; sie übersieht, daß den Behauptungen des Klägers eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht zu entnehmen ist; zudem wird ohnehin auch die Bestimmung des Paragraph 16, ABGB, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, zum Schutz der Selbstbestimmung überall dort herangezogen, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem Fremdbestimmung über andere ermöglicht und damit Grundlage für den Abschlußzwang wird, der für den Monopolisten auch aus seiner Bindung an den Gleichheitsgrundsatz abgeleitet wird (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 31 zu Paragraph 16, mwN).
Die Beurteilung des Unterlassungsbegehrens aus dem Gesichtspunkt des Abschlußzwanges will die Beklagte weiters deshalb ausschließen, weil auch ein stattgebendes Urteil sie nicht zur Verabreichung von Speisen und Getränken an den Kläger verpflichten könne, so daß schon der schuldrechtliche Ansatz des Berufungsgerichtes verfehlt erscheine. Dabei übersieht sie, daß ein Kontrahierungszwang des Gastwirtes mit dem Recht, das Lokal, in dem dessen Leistungen erbracht werden, zu betreten, in untrennbarem Zusammenhang stehen:
Die Bewirtung des Gastes kommt überhaupt erst in Betracht, wenn er sich im Lokal des Gastwirtes aufhält. Die begehrte Unterlassung im Zusammenhang mit dem Lokalverbot kann demnach als Verlangen nach Bewirtung entsprechend der Bestellung und unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen Bedingungen verstanden werden (vgl. JBl. 1956, 618; vgl. auch Bydlinski aaO 40 f., FN 63). Konsumation bei Betreten des Lokals der Beklagten kann sogar eher als Pflicht des Klägers angesehen werden.Die Bewirtung des Gastes kommt überhaupt erst in Betracht, wenn er sich im Lokal des Gastwirtes aufhält. Die begehrte Unterlassung im Zusammenhang mit dem Lokalverbot kann demnach als Verlangen nach Bewirtung entsprechend der Bestellung und unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen Bedingungen verstanden werden vergleiche JBl. 1956, 618; vergleiche auch Bydlinski aaO 40 f., FN 63). Konsumation bei Betreten des Lokals der Beklagten kann sogar eher als Pflicht des Klägers angesehen werden.
Daß das bekämpfte Lokalverbot auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruhe, führt die Beklagte in der Revision nicht mehr ins Treffen. Die Vorinstanzen haben auch richtig erkannt, daß bloß vereinsinterne Rivalitäten, harte, aber immer noch sachliche Kritik in den zuständigen Gremien und die Förderung der Spartätigkeit in jenem Kreditunternehmen, dessen Vorstand der Kläger angehört, von der Beklagten (bzw. deren Ehegatten) nicht zur Rechtfertigung einer an sich sittenwidrigen Sanktion angeführt werden können; das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß sich der Kläger niemals ordinär oder ausfällig verhalten habe.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.