Rechtssatz RS0008991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008991
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom Abschlußzwang betroffen ist. Das fällt namentlich solchen Personen gegenüber ins Gewicht, die als Funktionäre oder Mitglieder von Vereinen oder Organisationen oder überhaupt aus wirtschaftlichen Gründen auf den Zutritt zu dieser Gaststätte geradezu angewiesen sind.
Ein im Zusammenhang mit einem Lokalverbot gestelltes Unterlassungsbegehren des davon Betroffenen kann als Verlangen nach Bwirtung unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen Bedingungen verstanden werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 554/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 554/86
JBl 1987,36 = SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47
- 4 Ob 388/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 388/87
Vgl; RdW 1988,192 = JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
- 1 Ob 560/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 560/88
nur: Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen
Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber
eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig,
wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom
Abschlußzwang betroffen ist. (T1) Beisatz: Die Ablehnung des
Vertragsabschlusses ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn hiefür
triftige Gründe bestehen. (T2)
- 3 Ob 603/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 603/90
nur T1; Beis wie T2; SZ 63/190 = JBl 1992,178
- 4 Ob 166/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 166/90
Vgl auch; nur T1; MR 1991,121
- 4 Ob 48/14h
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Durchbrechung des Hausrechts bei systematischer Überwachung durch einen Privaten zur Ausforschung möglicher Rechtsverstöße. (T3)
Bem: Siehe RS0129446. (T4); Veröff: SZ 2014/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008991
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00554_8600000_001