Begründung:
Der Beklagte betreibt in Gotschuchen Nr.8 ein Gasthaus. Er ließ dem Kläger durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr.Franz Zimmermann mit Schreiben vom 21.1.1985 ein Lokalverbot aussprechen. Der Kläger begehrt den Ausspruch, daß das gegen ihn mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten Dr.Franz Zimmermann vom 21.1.1985 ausgesprochene Verbot, das Gastlokal in Gotschuchen zu betreten, rechtswidrig und unwirksam sei. Der Beklagte sei schuldig, jedwede Aufforderung an den Kläger, wegen des Lokalverbotes das Gasthaus zu verlassen oder nicht zu betreten, in Hinkunft zu unterlassen. Der Kläger führte zur Begründung des Begehrens aus, er sei Epileptiker und wegen dieser Krankheit in Frühpension. Er sei ledig und habe niemanden, der für ihn sorge, so daß er darauf angewiesen sei, in einem Gasthaus verpflegt und bewirtet zu werden. Der Beklagte betreibe in Gotschuchen Nr.8 auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnis das Gast- und Schankgewerbe. Er bringe damit der Allgemeinheit zum Ausdruck, daß grundsätzlich jeder Gast willkommen sei. Mit Schreiben seines Vertreters vom 21.1.1985 sei er, Kläger, aufgefordert worden, das Gastlokal des Beklagten nicht mehr zu betreten; für den Fall des Zuwiderhandelns sei ihm die Unterlassungsklage angedroht worden. Er erachte sich durch dieses Lokalverbot in seiner Ehre und seinem durch § 16 ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Lokalverbot verstoße gegen die guten Sitten, weil es sich als Beleidigung darstelle, zumindest aber ein für ihn entwürdigendes Verhalten beinhalte. Das Lokalverbot gefährde sein Fortkommen und seine Lebensbedürfnisse. Er werde durch das Verbot in seinem Ansehen bei den Mitbürgern der Gemeinde beeinträchtigt.Der Beklagte betreibt in Gotschuchen Nr.8 ein Gasthaus. Er ließ dem Kläger durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr.Franz Zimmermann mit Schreiben vom 21.1.1985 ein Lokalverbot aussprechen. Der Kläger begehrt den Ausspruch, daß das gegen ihn mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten Dr.Franz Zimmermann vom 21.1.1985 ausgesprochene Verbot, das Gastlokal in Gotschuchen zu betreten, rechtswidrig und unwirksam sei. Der Beklagte sei schuldig, jedwede Aufforderung an den Kläger, wegen des Lokalverbotes das Gasthaus zu verlassen oder nicht zu betreten, in Hinkunft zu unterlassen. Der Kläger führte zur Begründung des Begehrens aus, er sei Epileptiker und wegen dieser Krankheit in Frühpension. Er sei ledig und habe niemanden, der für ihn sorge, so daß er darauf angewiesen sei, in einem Gasthaus verpflegt und bewirtet zu werden. Der Beklagte betreibe in Gotschuchen Nr.8 auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnis das Gast- und Schankgewerbe. Er bringe damit der Allgemeinheit zum Ausdruck, daß grundsätzlich jeder Gast willkommen sei. Mit Schreiben seines Vertreters vom 21.1.1985 sei er, Kläger, aufgefordert worden, das Gastlokal des Beklagten nicht mehr zu betreten; für den Fall des Zuwiderhandelns sei ihm die Unterlassungsklage angedroht worden. Er erachte sich durch dieses Lokalverbot in seiner Ehre und seinem durch Paragraph 16, ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Lokalverbot verstoße gegen die guten Sitten, weil es sich als Beleidigung darstelle, zumindest aber ein für ihn entwürdigendes Verhalten beinhalte. Das Lokalverbot gefährde sein Fortkommen und seine Lebensbedürfnisse. Er werde durch das Verbot in seinem Ansehen bei den Mitbürgern der Gemeinde beeinträchtigt.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe es sich zur Gewohnheit gemacht, in seinem Gastlokal Gäste zu belästigen, so daß er genötigt gewesen sei, die Hilfe der Gendarmerie in Anspruch zu nehmen. Daß der Kläger ein unverträglicher Mensch sei, ergebe sich auch daraus, daß er in Zivil- und Strafverfahren verwickelt gewesen sei. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers soll nur deshalb nicht erfolgt sein, weil er wegen seiner Krankheit als unzurechnungsfähig erklärt worden sei. Der Kläger benütze dies als Freibrief, um seine Umgebung zu schinkanieren. Es treffe auch nicht zu, daß sein Gastlokal das für den Kläger nächstgelegene wäre. In unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers befinde sich der Gasthof "Brückenwirt", doch habe der Kläger auf Grund seines unzumutbaren Verhaltens auch dort Lokalverbot. Das ausgesprochene Lokalverbot verletze weder Persönlichkeitsrechte des Klägers noch verstoße es gegen die guten Sitten, es diene lediglich dem ungestörten Betrieb der Gastwirtschaft.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest:
Das der Wohnung des Klägers nächstgelegene Gasthaus sei das Gasthaus Orasche ("Brückenwirt"); das Betreten dieses Gasthauses sei dem Kläger zufolge eines gerichtlich verfügten Lokalverbots nicht gestattet. Dem Kläger werde die Bedienung in nahezu allen Gasthäusern des unteren Rosentales mit Ausnahme des Gasthauses Schuschnig in St.Margarethen im Rosental verweigert. Das vom Kläger im Laufe der Jahre an den Tag gelegte Verhalten entspreche nicht dem eines ordentlichen Gasthausbesuchers. So habe er im Jahre 1975 durch mehrere Monate hindurch nicht nur die im Gasthaus des Beklagten beschäftigte Kellnerin, sondern auch die Ehegattin des Beklagten und Gäste belästigt. Wegen der vom Kläger provozierten Streitigkeiten mit anderen Gästen habe der Beklagte mehrmals Gendarmerieassistenz anfordern müssen. Nach einem Vorfall im Jahre 1976 habe der Kläger das Lokal des Beklagten neun Jahre nicht mehr aufgesucht. Beim Bezirksgericht Ferlach seien gegen den Kläger mehrere Verfahren anhängig gewesen, an denen er als Beschuldigter wegen seines Verhaltens in Gasthäusern beteiligt gewesen sei. Im Lokal des Beklagten habe der Kläger nie Speisen bestellt, sondern nur eine selbst mitgebrachte Jause zu sich genommen und einen Kaffee oder ein kleines Bier getrunken.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, ein Kontrahierungszwang des Beklagten sei mangels Monopolstellung zu verneinen. Der Kläger habe ein den Beklagten schädigendes Verhalten an den Tag gelegt. Ungeachtet seiner sozialen Situation sei das Verhalten des Klägers geeignet, den Betrieb des Beklagten zu stören und zu schädigen, so daß das gegen ihn ausgesprochene Lokalverbot gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht ließ die Berechtigung der gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters gerichteten Ausführungen des Berufungswerbers dahingestellt. Das Klagebegehren sei auch dann gerechtfertigt, wenn die getroffenen Fwststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden. Der 41 Jahre alte Kläger sei Pensionist und gehe weit vor dem Erreichen des üblichen Pensionsalters keiner Beschäftigung nach. Eine solche Person werde von den Mitbewohnern einer kleinen Ortschaft, wie sie Gotschuchen darstelle, mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet; die öffentliche Meinung in einem solchen Fall tendiere dahin, den Krankheitsgrad zu bagatellisieren und im Frühpensionisten eher ein arbeitsscheues Element als einen tatsächlich vom Schicksal einer Krankheit Betroffenen zu sehen. Unter diesem Aspekt sei im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, daß die Zurückweisung des Klägers als Gast im Lokal des Beklagten ein besonders negatives Werturteil über den Kläger beinhalte und als solches auch in der Bevölkerung vor allem deshalb gewertet werde, weil der Kläger dem Beklagten in den letzten neun Jahren keinen Anlaß zu einer solchen Maßnahme gegeben habe. Es werde dem Kläger dadurch auch jede Möglichkeit genommen, unter Beweis zu stellen, daß er sein seinerzeitiges Verhalten nun nicht mehr an den Tag legen werde und gewillt sei, sich einem ordentlichen Gasthausbesucher gemäß zu benehmen. Das Lokalverbot bedeute eine Diskriminierung des Klägers, dem die Chance genommen werde, sich wieder in die Gemeinschaft einer kleinen Ortschaft zu integrieren. Da das Lokalverbot ohne zeitlichen Zusammenhang mit Verfehlungen des Klägers ausgesprochen worden sei, erweise sich die Berufung als gerechtfertigt.