Rechtssatz RS0110237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110237
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des § 25 Abs 2 GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluß aus vom Verfassungsgesetzgeber mißbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluß aus vom Verfassungsgesetzgeber mißbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2440/96m
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 2440/96m
Veröff: SZ 71/68
- 1 Ob 214/98x
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
Auch; nur: Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des § 25 Abs 2 GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. (T1); Veröff: SZ 72/4
- 6 Ob 48/01d
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 48/01d
Beisatz: Sowohl "denkunmögliche" als auch ausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Gründe stellen Willkür her (so schon 3 Ob 2440/96m). (Hier: Berufsspieler). (T2); Veröff: SZ 2002/15
- 1 Ob 175/02w
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 175/02w
Vgl; Beisatz: Derjenige, der unmittelbar seine Spieler beobachten kann und daher auch den besten Überblick über sein Spielerpublikum hat, also der Spielbankunternehmer, hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Spieler, die die negativen Voraussetzungen des §25 Abs 3 GSpG höchstwahrscheinlich erfüllen, nicht mehr - oder nur in beschränktem Umfang- zum Spiel zuzulassen. Diesen gesetzlichen Anforderungen kann er nur dadurch nachkommen, dass er entsprechende Aufzeichnungen führt. Welche dazu erforderlichen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall dem Spielbankunternehmer zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile. (T3); Beisatz: Hier hat der Kläger jährlich mehr als 200 mal Casinos der beklagten Partei aufgesucht, was - unabhängig von der Höhe seiner Spieleinsätze sowie seines Spielerfolgs- jedenfalls zu nachhaltigen Kontrollmaßnahmen der beklagten Partei führen hätte müssen. (T4); Veröff: SZ 2002/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110237
Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0030OB02440_96M0000_002