Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Erstbeklagte deshalb keine Monopolstellung habe, weil es auch andere Werbemöglichkeiten gebe. Sie meint, daß jedem Werbeträger eine ganz spezifische Funktion in einem Gesamtkonzept zukomme und daß für eine Werbekampagne die Präsenz auf allen Werbeträgern notwendig sei. Für die Straßenbahnwerbung durch Ganzbemalung gebe es keinen Ersatz. Die Erstbeklagte komme mit der Bereitstellung von Werbeflächen einer Versorgungsaufgabe nach, weil sie sich damit pflichtgemäß zusätzlicher Einnahmequellen bediene, um ihr Defizit aus der Erfüllung ihrer primären Versorgungsaufgabe abzudecken. Die Klägerin werde in sittenwidriger Weise diskriminiert, weil ihr Einkaufszentrum nicht in Linz, sondern in einer Nachbargemeinde liege; sachliche Gründe für diese Diskriminierung gebe es nicht. Über den Finanzausgleich trügen auch die Bürger und Unternehmen außerhalb von Linz das Defizit der Linzer Straßenbahn mit. Die mit dem Vorgehen der Erstbeklagten errichteten Wirtschaftsschranken seien mit dem Prinzip der freien Marktwirtschaft nicht vereinbar; sie seien ein anachronistischer Protektionismus. Sittenwidrig sei die diskrimierende und willkürliche Weigerung, mit einer ganz bestimmten Person oder Personengruppe zu kontrahieren. Davon abgesehen mißbrauche die Erstbeklagte auch ihre marktbeherrschende Stellung.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß der Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlußfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen und überall dort besteht, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138 unter Berufung auf Nipperdey, Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag 61, und auf Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 170; MR 1991, 170 ua). Faktische Übermacht hat der Monopolist; er darf daher den Vertragsabschluß nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern (SZ 51/100; SZ 52/52; siehe Rummel in Rummel, ABGB2, 1020 § 861 Rz 10). Die Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für Unternehmen der öffentlichen Hand kann aber auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluß bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie treffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Rummel in Rummel aaO 1021 § 861 Rz 10; Koziol-Welser I9, 117; Bydlinski, Zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand FS Klecatsky 129 [144 ff]; siehe auch Oberndorfer,Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß der Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlußfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen und überall dort besteht, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138 unter Berufung auf Nipperdey, Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag 61, und auf Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 170; MR 1991, 170 ua). Faktische Übermacht hat der Monopolist; er darf daher den Vertragsabschluß nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern (SZ 51/100; SZ 52/52; siehe Rummel in Rummel, ABGB2, 1020 Paragraph 861, Rz 10). Die Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für Unternehmen der öffentlichen Hand kann aber auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluß bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie treffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Rummel in Rummel aaO 1021 Paragraph 861, Rz 10; Koziol-Welser I9, 117; Bydlinski, Zum Kontrahierungszwang der öffentlichen Hand FS Klecatsky 129 [144 ff]; siehe auch Oberndorfer,
Zur Leistungspflicht des daseinsvorsorgenden Staates FS Eichler 433 [439 ff]; WBl 1992, 21 mit Anmerkung von Stefan Müller; RdW 1993, 211 = ÖZW 1993, 55 mit Anmerkung von Holoubek).
Die Erstbeklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionärin die Stadt Linz ist. Als Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist die Erstbeklagte ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs-)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so daß es auch gerechtfertigt erscheint, sie in bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln (siehe Bydlinksi FS Klecatsky 150).
Wenn auch die Erstbeklagte ein Versorgungsunternehmen ist, hat sie doch nur insoweit eine Monopolstellung, als sie den öffentlichen Straßenbahnverkehr der Stadt Linz besorgt. Werbeflächen werden hingegen nicht nur von der Erstbeklagten angeboten; dafür stehen die verschiedensten Möglichkeiten offen, darunter auch solche, die in ihrer Wirkung der Werbung durch Ganzbemalung einer Straßenbahngarnitur durchaus gleichwertig und daher mit dieser austauschbar sind. Eine vollkommene Übereinstimmung ist nicht Voraussetzung, weil dies zu dem wirklichkeitsfremden Ergebnis führen würde, daß letztlich der Großteil der Werbemöglichkeiten und hier gerade der Werbeflächen in keinem Austauschverhältnis stünde. Auch wenn daher die Linienführung anderer Verkehrsmittel, die als Werbeträger dienen, jener der Straßenbahn nicht gleich ist, vermag dies nichts an der Austauschbarkeit und damit am Ausschluß einer Monopolstellung ändern. Anders als in dem der Entscheidung WBl. 1991, 170 zugrunde liegenden Fall, in welchem es als einem Vermieter von Surfbrettern unzumutbar erachtet wurde, Surfbretter nicht in der im selben Ort gelegenen Badeanstalt, sondern in den Badeanstalten anderer Orte zu vermieten, ist weder die Geschäftsabwicklung der Klägerin noch die Werbung für ihr Einkaufszentrum wesentlich beeinträchtigt, wenn ihr die Werbung durch Ganzbemalung von Straßenbahngarnituren verschlossen bleibt.
Als Versorgungsunternehmen, dessen Alleinaktionär die Stadt Linz ist, unterliegt die Erstbeklagte, wie oben dargelegt, wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand dem Kontrahierungszwang. Auch die Erstbeklagte trifft daher die Pflicht zur Gleichbehandlung. Das kann jedoch nur für den Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich das Betreiben der Linzer Straßenbahnen, gelten, weil sie nur insoweit Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnimmt. Soweit die Erstbeklagte Werbeflächen vermietet, nimmt sie am Geschäftsverkehr wie eine andere private Aktiengesellschaft teil; sie ist daher auch nicht anders zu behandeln. Daß die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen dazu dienen mögen, die Verluste abzudecken, die der öffentliche Verkehr mit sich bringt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie der Erlös aus einer Tätigkeit verwendet wird, kann grundsätzlich nicht ihr Wesen bestimmen. Das Vermieten von Werbeflächen wird daher noch nicht zu einer Aufgabe der öffentlichen Hand, wenn der daraus erzielte Erlös der Erfüllung solcher Aufgaben dient. Da die Erstbeklagte somit bei der Vermietung von Werbeflächen nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob ihre Weigerung, die Werbeverträge mit der Klägerin zu verlängern, sachlich gerechtfertigt ist.
Zu prüfen bleibt aber, ob die Erstbeklagte mit dieser Weigerung eine marktbeherrschende Stellung mißbraucht hat:
Ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 35 KartG kann nur vorliegen, wenn ein Unternehmer den Markt beherrscht. Das ist gemäß § 34 KartG dann der Fall, wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (Z 1), einen bestimmenden Marktanteil hat (Z 2, 3) oder eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Z 4). Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Die örtliche und zeitliche Abgrenzung ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft; die Erstbeklagte vergibt Werbeflächen auf in Linz eingesetzten Straßenbahngarnituren. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 245 mwN); es kommt daher darauf an, ob die fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers funktionell austauschbar sind. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist (Emmerich, Kartellrecht6, 570 f; siehe Okt 3/93).Ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Paragraph 35, KartG kann nur vorliegen, wenn ein Unternehmer den Markt beherrscht. Das ist gemäß Paragraph 34, KartG dann der Fall, wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (Ziffer eins,), einen bestimmenden Marktanteil hat (Ziffer 2, 3,) oder eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Ziffer 4,). Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Die örtliche und zeitliche Abgrenzung ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft; die Erstbeklagte vergibt Werbeflächen auf in Linz eingesetzten Straßenbahngarnituren. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch eins 245 mwN); es kommt daher darauf an, ob die fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers funktionell austauschbar sind. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist (Emmerich, Kartellrecht6, 570 f; siehe Okt 3/93).
Marktgegenseite sind im vorliegenden Fall Unternehmen, die Werbeaufträge vergeben. Sie können durch Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, durch Postwurfsendungen, Flugblätter, Einschaltungen in Rundfunk und Fernsehen, durch Plakatwerbung auf Litfaßsäulen, Ankündigungstafeln und Werbeständern, durch Aufschriften auf Straßenbahnen und anderen Verkehrsmitteln etc. werben. Der Werbung durch Bemalung und Beschriftung von Straßenbahngarnituren ist die auf anderen Verkehrsmitteln im wesentlichen gleich, diejenige durch Plakate auf Litfaßsäulen, Ankündigungstafeln etc. ähnlich. Die Erstbeklagte bietet daher eine Werbeform an, die anderen Werbeformen vergleichbar und daher austauschbar ist. Auf diesem Markt ist die Erstbeklagte nur einer von vielen Anbietern; daß ihre Marktstellung die der anderen überragte, ist weder behauptet noch festgestellt, so daß schon aus diesem Grund kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt.
Der Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.