Rechtssatz RS0016766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016766
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Auch wenn die Linienführung anderer Verkehrsmittel, die als Werbeträger dienen, jener der Straßenbahn nicht gleich ist, vermag dies nichts an der Austauschbarkeit und damit am Ausschluß einer Monopolstellung ändern. Eine vollkommene Übereinstimmung ist nicht Voraussetzung, weil dies zu dem wirklichkeitsfremden Ergebnis führen würde, daß letztlich der Großteil der Werbemöglichkeiten und hier gerade der Werbeflächen in keinem Austauschverhältnis stünde (Linzer Straßenbahn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016766
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00146_9300000_002