Rechtssatz RS0123760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123760
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht § 269 ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht Paragraph 269, ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08
Beisatz: Gleiches gilt nach § 33 Abs 1 AußStrG für das Außerstreitverfahren. (T1)
- 10 ObS 180/10h
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 180/10h
Auch
- 7 Ob 219/13a
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 219/13a
nur: Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern jedoch grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Verfahren. (T2); Veröff: SZ 2014/8
- 6 Ob 111/15i
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 111/15i
- 10 Ob 57/16d
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 57/16d
Beisatz: Damit kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache tatsächlich gerichtsbekannt im Sinn des § 269 ZPO werden, sodass sie in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf (so bereits 6 Ob 229/15t). (T3)
- 6 Ob 191/17g
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 191/17g
Auch
- 5 Ob 189/20k
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 5 Ob 189/20k
nur T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren nach § 838a ABGB. (T4)
- 5 Ob 149/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 149/24h
vgl; Beisatz nur wie T3
- 3 Ob 151/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 151/25i
vgl; Beisatz wie T2
- 5 Ob 141/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 141/25h
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123760
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20080716_OGH0002_0160OK00006_0800000_003