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Entscheidung 6 Ob 111/15i×

Entscheidung 6 Ob 111/15i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036826 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess.
RS0040158 Rechtssatz 06.04.1976Zivilrecht
Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre …
RS0040215 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muss sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vo …
RS0040224 Rechtssatz 22.05.1968Zivilrecht
Eine Aktenbeischaffung zum Nachweise dafür, daß Aussagen, Behauptungen und Beweisergebnisse in dem vorliegenden Rechtsstreit mit denjenigen des Voraktes in Widerspruch stehen, ist durchaus zulässig.
RS0040240 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden.
RS0041499 Rechtssatz 27.03.1979Zivilrecht
Der im Zivilprozess herrschende Unmittelbarkeitsgrundsatz ist verzichtbar.
RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0056185 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist "kein Gut an sich, kein sogenannter Selbstzweck".
RS0123760 Rechtssatz 16.07.2008Zivilrecht
Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gew …
RS0128841 Rechtssatz 04.04.2013Zivilrecht
Wird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ei …
RS0130497 Rechtssatz 22.10.2015Zivilrecht
Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO. Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen …