Rechtssatz RS0130497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130497
Entscheidungsdatum
19.02.2016
Rechtssatz
Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO. Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der Bericht der OeNB ‑ der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten ist und für den Zivilprozess am ehesten dem Urkundenbeweis gleichgestellt werden kann ‑ kann im Gerichtsverfahren ergänzt oder widerlegt werden.Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 292, ZPO. Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der Bericht der OeNB ‑ der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten ist und für den Zivilprozess am ehesten dem Urkundenbeweis gleichgestellt werden kann ‑ kann im Gerichtsverfahren ergänzt oder widerlegt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 39/15i
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2015/115
- 9 Ob 27/15h
Entscheidungstext OGH 12.11.2015 9 Ob 27/15h
Auch
- 6 Ob 111/15i
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 111/15i
Auch
- 6 Ob 98/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 98/15b
Auch
- 8 Ob 98/15t
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
Auch; Veröff: SZ 2016/10
Schlagworte
Gutachten FMA Bankenaufsicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130497
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151022_OGH0002_0010OB00039_15I0000_002