Rechtssatz RS0128841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128841
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Wird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch gegen § 477 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 412 ZPO.Wird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 412, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128841
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20130404_OGH0002_0020OB00254_12K0000_001