Rechtssatz RS0040215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040215
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muss sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (Hier: Anzahl der am Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für eine bestimmte Verweisungstätigkeit).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 81/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 10 ObS 81/91
Veröff: SSV - NF 5/38
- 10 ObS 369/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 10 ObS 369/91
Veröff: SSV - NF 6/4 = SZ 65/4
- 10 ObS 223/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 223/92
nur: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. (T1) Veröff: SSV - NF 6/105
- 10 ObS 296/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 296/92
nur T1; Veröff: SSV - NF 6/149
- 10 ObS 11/93
Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 11/93
nur T1
- 10 ObS 163/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 10 ObS 163/93
- 10 ObS 41/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 41/94
- 10 ObS 2202/96p
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2202/96p
Vgl auch
- 6 Ob 319/97y
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 319/97y
- 10 ObS 332/00x
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 332/00x
nur T1
- 10 ObS 263/01a
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 263/01a
nur T1
- 10 ObS 398/01d
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 398/01d
nur: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (T2)
- 10 ObS 279/03g
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 279/03g
Auch; Beisatz: Da eine Übertragung der Feststellungen über die individuelle Situation des Klägers auf ähnliche Fälle nicht möglich ist, begründen Besonderheiten in diesen Feststellungen auch keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)
- 10 ObS 178/04f
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 178/04f
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 39/08w
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 ObS 39/08w
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 111/15i
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 111/15i
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040215
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_010OBS00081_9100000_001