Die von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen nach Abs 1 zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
1.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Bereits das Berufungsgericht hat die aus der Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Klägerin sowie Unterlassung einer Gutachtensergänzung des Sachverständigen Dr.H***** abgeleiteten Verfahrensmängel verworfen, sodaß diese nach ständiger Rechtsprechung nicht nochmals in der Revision mit Erfolg wiederholt werden können (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16). Soweit Feststellungsmängel über die Schwere ihrer neurotischen Erkrankung gerügt werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen (§ 84 Abs 2 ZPO).1.) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Bereits das Berufungsgericht hat die aus der Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Klägerin sowie Unterlassung einer Gutachtensergänzung des Sachverständigen Dr.H***** abgeleiteten Verfahrensmängel verworfen, sodaß diese nach ständiger Rechtsprechung nicht nochmals in der Revision mit Erfolg wiederholt werden können (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16). Soweit Feststellungsmängel über die Schwere ihrer neurotischen Erkrankung gerügt werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
2.) Die Sache ist jedoch aus rechtlichen Erwägungen in mehrfacher Hinsicht noch nicht spruchreif. Zunächst kann tatsächlich nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Berufsschutz zwar nicht als Modistin, jedoch als Serviererin genießt, weil der Inhalt ihrer Berufstätigkeit völlig ungeprüft blieb. Die Feststellung, daß sie als solche tätig war, sagt nämlich über Art, Umfang und Dauer ihres Aufgabenbereiches zu wenig aus. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist aber in allen Fällen, in denen - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes - die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Da nach dem spärlichen Prozeßvorbringen hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß die Klägerin bloß als einfache Hilfsarbeiterin tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von amtswegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten (SSV-NF 4/119, 8/21).2.) Die Sache ist jedoch aus rechtlichen Erwägungen in mehrfacher Hinsicht noch nicht spruchreif. Zunächst kann tatsächlich nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Berufsschutz zwar nicht als Modistin, jedoch als Serviererin genießt, weil der Inhalt ihrer Berufstätigkeit völlig ungeprüft blieb. Die Feststellung, daß sie als solche tätig war, sagt nämlich über Art, Umfang und Dauer ihres Aufgabenbereiches zu wenig aus. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist aber in allen Fällen, in denen - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes - die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Da nach dem spärlichen Prozeßvorbringen hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß die Klägerin bloß als einfache Hilfsarbeiterin tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von amtswegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der von ihm verrichteten Tätigkeiten (SSV-NF 4/119, 8/21).
3.) In der Entscheidung SSV-NF 4/166 wurde einer Versicherten, die im Beobachtungszeitraum über- wiegend als Serviererin in einer Imbißstube beschäftigt war, in der Würstel, Pommes frites, Grillkoteletts und gegrillte Hühner angeboten wurden, der Berufsschutz als angelernte Kellnerin versagt, weil dabei keine Kenntnisse und Fähigkeiten in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen seien, die hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet werden. In der Entscheidung SSV-NF 8/21 wurde einer Versicherten, die innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend als Serviererin im Gastgewerbe, daneben aber auch als selbständige Gastwirtin und als Hilfskraft in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen war, der Berufsschutz - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht von vorneherein abgesprochen; vielmehr wurde über Revision der Klägerin die Sozialrechtssache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, da nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob die Pensionswerberin lediglich derartige einfache Serviertätigkeiten (wie im Falle der Entscheidung SSV-NF 4/166) oder aber wesentliche Teiltätigkeiten des Kellnerinnenberufes verrichtet hatte. Eben dies blieb auch im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen unerhoben, sodaß auch hier ausreichende Feststellungen zum tatsächlichen Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum fehlen (siehe auch jüngst infas 1996/S 32 ebenfalls betreffend den Berufsschutz als angelernte Kellnerin).
4.) Aber auch die Anforderungen in den Verweisungsberufen wurden nicht ausreichend festgestellt. Aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht zu den angenommenen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelangte, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich fehlt auch eine Begründung im Rahmen der kursorischen Beweiswürdigung des Ersturteils (AS 45). Daß diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "in ausreichender Anzahl" vorkämen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 7/6 mit ausführlicher Begründung dann als nicht genügend qualifiziert, wenn es sich um - wie hier - nicht offenkundige (notorische) Verweisungsberufe handelt. In einem solchen Fall ist vielmehr die Zahl dieser Arbeitsplätze zumindest näherungsweise festzustellen. Erreicht die Zahl der Arbeitsplätze in den Verweisungsberufen nicht zumindest 100 Arbeitsstellen in Österreich, kann nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarktes ausgegangen werden (SSV-NF 6/4 ebenfalls im Falle einer Kellnerin).
6.) Da die genannten Fragen nicht erörtert und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, kann noch nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Berufsschutz genießt und welche Verweisungstätigkeiten für sie in Frage kommen. Wegen dieser aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.